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Bericht - Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend

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setzt voraus, dass die <strong>Frauen</strong>häuser <strong>und</strong> die zuständigen Stellen der Sozialverwaltung vor Ort durch<br />

namentlich bekannte <strong>und</strong> möglichst <strong>für</strong> längere Zeit unverändert tätige Ansprechpartner/innen auf<br />

beiden Seiten <strong>für</strong> eine verlässliche Implementation sorgen:<br />

• Antragstellung außerhalb der Räumlichkeiten der Behörde: Die vorgebliche Pflicht, am Sitz<br />

der Behörde zu erscheinen, ist nicht gesetzlich geregelt. Das Gesetz lässt im Lichte des<br />

Gr<strong>und</strong>satzes der Nichtförmlichkeit des Verfahrens auch andere Vorgehensweisen zu. So<br />

könnte die zuständige Behörde durchaus einen Außendienst vorsehen, der regelmäßig im<br />

<strong>Frauen</strong>haus erscheint <strong>und</strong> dort in angemessen diskreter Atmosphäre Anträge entgegennimmt<br />

bzw. bei der Antragstellung berät (§ 14 SGB I). 265 Das Problem „Diskretion am Tresen“<br />

266 ließe sich so entschärfen.<br />

• Klientinnenzentrierte Antragsbearbeitung, insb. Vertretung der gewaltbetroffenen Frau<br />

durch Mitarbeiterinnen von <strong>Frauen</strong>häusern <strong>und</strong> anderen Unterstützungsangeboten: Außerdem<br />

kann die zuständige Behörde sicherstellen, dass das <strong>Frauen</strong>haus Anträge vorbereitet<br />

<strong>und</strong> an eine konkrete Ansprechpartnerin in der Behörde, die <strong>für</strong> die Antragsbearbeitung<br />

zuständig ist, übersendet, damit die sensiblen Daten möglichst wenigen Menschen in der<br />

Behörde bekannt werden. 267 Hierbei sollten auch die weitreichenden Möglichkeiten der<br />

Bevollmächtigung (§ 13 SGB X) genutzt werden, 268 die es etwa <strong>Frauen</strong>haus-<br />

Mitarbeiterinnen erlauben, <strong>für</strong> die gewaltbetroffene Frau mit den Sozialbehörden zu<br />

kommunizieren.<br />

• Kommunikation durch geschultes Verwaltungspersonal: Die Kommunikation zwischen<br />

Frau/<strong>Frauen</strong>haus <strong>und</strong> Behörde sollte vonseiten der Behörde optimalerweise mit besonders<br />

geschultem Personal erfolgen. 269 Hier wird in aller Regel eine Sachbearbeiterin einem<br />

Sachbearbeiter vorzuziehen sein, um naheliegende Vorbehalte gegenüber einem Mann als<br />

behördlichem Ansprechpartner <strong>und</strong> damit eine belastete Kommunikation von vornherein<br />

auszuschließen. 270<br />

• Kommunikation mit einer behördlichen Ansprechpartnerin: Außerdem sollte Wert darauf<br />

gelegt werden, dass tatsächlich nur eine Ansprechpartnerin mit der Frau kommuniziert.<br />

Das Gesetz sieht einen persönlichen Ansprechpartner (PAP) <strong>für</strong> den Bereich der Eingliederungsleistungen<br />

<strong>für</strong> den Regelfall vor (§ 14 S. 2 SGB II). In der Praxis ist neben diesem PAP<br />

265<br />

Dazu Rixen, in: Kreikebohm/Spellbrink/Waltermann (Hrsg.), Kommentar zum Sozialrecht, 2. Aufl. 2011, § 14<br />

SGB I Rn. 1 ff.<br />

266<br />

AG Gewalt gegen <strong>Frauen</strong> im LfK (Landesrat <strong>für</strong> Kriminalitätsvorbeugung Mecklenburg-Vorpommern), Empfehlungen<br />

an die ARGE <strong>für</strong> den Umgang mit gewaltbetroffenen <strong>Frauen</strong>, Stand: 28.8.2007, Empfehlung Nr. 1,<br />

abrufbar auf der Homepage des Rostocker Vereins <strong>Frauen</strong> helfen <strong>Frauen</strong> e.V., http://www.fhfrostock.de/fileadmin/infopool/gewalt_gegen_frauen/Empfehlungen_ARGE_HG.pdf<br />

(abgerufen am 30.1.2012).<br />

267<br />

Deutscher Verein <strong>für</strong> öffentliche <strong>und</strong> private Fürsorge, Empfehlungen zu Hilfeleistungen an von häuslicher<br />

Gewalt betroffene <strong>Frauen</strong> <strong>und</strong> ihre Kinder insbesondere im Rechtskreis des SGB II, Nachrichtendienst des Deutschen<br />

Vereins <strong>für</strong> öffentliche <strong>und</strong> private Fürsorge (NDV) 2008, S. 365 (366/367).<br />

268<br />

Rixen, in: Diering/Timme/Waschull (Hrsg.), Lehr- <strong>und</strong> Praxiskommentar zum SGB X (LPK-SGB X), 3. Aufl.<br />

2011, § 13 Rn. 1 ff.<br />

269<br />

Deutscher Verein <strong>für</strong> öffentliche <strong>und</strong> private Fürsorge, Empfehlungen zu Hilfeleistungen an von häuslicher<br />

Gewalt betroffene <strong>Frauen</strong> <strong>und</strong> ihre Kinder insbesondere im Rechtskreis des SGB II, Nachrichtendienst des Deutschen<br />

Vereins <strong>für</strong> öffentliche <strong>und</strong> private Fürsorge (NDV) 2008, S. 365 (366).<br />

270<br />

Deutscher Verein <strong>für</strong> öffentliche <strong>und</strong> private Fürsorge, Empfehlungen zu Hilfeleistungen an von häuslicher<br />

Gewalt betroffene <strong>Frauen</strong> <strong>und</strong> ihre Kinder insbesondere im Rechtskreis des SGB II, Nachrichtendienst des Deutschen<br />

Vereins <strong>für</strong> öffentliche <strong>und</strong> private Fürsorge (NDV) 2008, S. 365 (366).<br />

271

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