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Bericht - Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend

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haben oder sich eine derartige Entwicklung konkret abzeichnet.“ 444 Mit Blick auf die Variante „Wahrung<br />

Rechts- <strong>und</strong> Wirtschaftseinheit“ hat das BVerfG von „unzumutbare[n] Behinderungen“ 445 bzw.<br />

von „unzumutbare[n] Auswirkungen“ 446 gesprochen. Dieser Gedanke der Unzumutbarkeit lässt sich<br />

auf die Variante „Herstellung gleichwertiger Lebensverhältnisse“ übertragen.<br />

Es geht hierbei nicht um die Herstellung gleicher Lebensverhältnisse, sondern um die Herstellung<br />

gleichwertiger Lebensverhältnisse, was den Sinn des Art. 72 Abs. 2 GG verdeutlicht, den Ländern<br />

(Be-) Wertungsspielräume bei der Gestaltung der Lebensverhältnisse im Sinne eines, wie es im politischen<br />

Raum oft heißt, „Wettbewerbsföderalismus“ eröffnen. 447 In diesem Sinne betont auch die Konferenz<br />

der Gleichstellungs- <strong>und</strong> <strong>Frauen</strong>ministerinnen, -minister, -senatorinnen <strong>und</strong> -senatoren der<br />

Länder (GFMK): „Die GFMK ist der Auffassung, dass die Finanzierung von <strong>Frauen</strong>- <strong>und</strong> Kinderschutzeinrichtungen<br />

auch künftig in der Zuständigkeit der Länder <strong>und</strong> Kommunen verbleiben muss, da das<br />

föderale System die besten Voraussetzungen <strong>für</strong> die Vorhaltung einer bedarfsgerechten Infrastruktur<br />

nach den Gegebenheiten vor Ort bietet.“ 448<br />

Was das BVerfG mit „Sozialgefüge“ meint, erläutert es nicht. Gemeint ist offenbar ein auf dem gesamten<br />

B<strong>und</strong>esgebiet bestehendes Gr<strong>und</strong>niveau an sozialem Zusammenhalt, möglicherweise auch<br />

ein Gr<strong>und</strong>niveau an verfügbaren sozialen Hilfsleistungen. Wird dieses Gr<strong>und</strong>niveau in „den“ – offenbar<br />

in allen oder doch den meisten – Ländern so sehr unterschritten, dass dies zu unzumutbaren Folgen<br />

<strong>für</strong> hilfesuchende Menschen, etwa gewaltbetroffene <strong>Frauen</strong>, führt, dann ist das Erfordernis der<br />

Herstellung gleichwertiger Lebensverhältnisse erfüllt. Als Kriterium, mit dessen Hilfe Unzumutbares<br />

erkannt wird, kommen die Gr<strong>und</strong>rechte bzw. die Folgen <strong>für</strong> den Gr<strong>und</strong>rechtsschutz in Betracht. 449<br />

bb) Wahrung der Rechtseinheit<br />

Das Merkmal „Wahrung der Rechtseinheit […] im gesamtstaatlichen Interesse“ zielt auf rechtsvereinheitlichende<br />

B<strong>und</strong>esgesetze ab, 450 die der bedrohten „Erhaltung einer funktionsfähigen Rechts-<br />

444 B<strong>und</strong>esverfassungsgericht (BVerfG), Urteil vom 24.10.2002 – 2 BvF 1/01 –, BVerfGE (Amtliche Sammlung<br />

der Entscheidungen des B<strong>und</strong>esverfassungsgerichts) Bd. 106, 62 – 166, juris (oder www.bverfg.de), Rn. 321.<br />

445 B<strong>und</strong>esverfassungsgericht (BVerfG), Urteil vom 24.10.2002 – 2 BvF 1/01 –, BVerfGE (Amtliche Sammlung<br />

der Entscheidungen des B<strong>und</strong>esverfassungsgerichts) Bd. 106, 62 – 166, juris (oder www.bverfg.de), Rn. 326.<br />

446 B<strong>und</strong>esverfassungsgericht (BVerfG), Urteil vom 24.10.2002 – 2 BvF 1/01 –, BVerfGE (Amtliche Sammlung<br />

der Entscheidungen des B<strong>und</strong>esverfassungsgerichts) Bd. 106, 62 – 166, juris (oder www.bverfg.de), Rn. 327.<br />

447 Vgl. (ohne den Begriff „Wettbewerbsföderalismus“) B<strong>und</strong>esverfassungsgericht (BVerfG), Urteil vom<br />

26.1.2005 – 2 BvF 1/03 – BVerfGE 111, 225 – 286, hier: S. 248, juris (oder www.bverfg.de), Rn. 101: „Sinn der<br />

föderalen Verfassungssystematik ist es, den Ländern eigenständige Kompetenzräume <strong>für</strong> partikulardifferenzierte<br />

Regelungen zu eröffnen (vgl. BVerfGE 106, 62 [150] m.w.N.).“ Zum Hintergr<strong>und</strong> der <strong>Bericht</strong> der<br />

Gemeinsamen Verfassungskommission, BT-Drucks. 12/6000 vom 5.11.1993, S. 33 f. (zu Art. 72 Abs. 2 GG); eingeführt<br />

wurde die sog. Erforderlichkeitsklausel durch Art. 5 Nr. 1 des Gesetzes zur Änderung des Gr<strong>und</strong>gesetzes<br />

vom 27.10.1994 (BGBl. I S. 3146), in Kraft getreten am 15.11.1994.<br />

448 Protokoll der 20. Konferenz der Gleichstellungs- <strong>und</strong> <strong>Frauen</strong>ministerinnen, -minister, -senatorinnen <strong>und</strong> -<br />

senatoren der Länder (GFMK) Hauptkonferenz am 10./11.6.2010 in Dresden, TOP 8.1: Finanzierungssicherung<br />

in <strong>Frauen</strong>schutzeinrichtungen <strong>für</strong> Auszubildende <strong>und</strong> Studierende.<br />

449 Deutscher Juristinnenb<strong>und</strong>, Stellungnahme vom 6.11.2008 im Rahmen der öffentlichen Anhörung des <strong>Familie</strong>nausschusses<br />

des Deutschen B<strong>und</strong>estages am 12.11.2008 zur Möglichkeit der b<strong>und</strong>eseinheitlichen Finanzierung<br />

von <strong>Frauen</strong>schutzhäusern, Ausschuss-Drucksache 16(13)385f, S. 6,<br />

http://webarchiv.b<strong>und</strong>estag.de/cgi/show.php?fileToLoad=1526&id=1122 (abgerufen am 30.1.2012).<br />

450 B<strong>und</strong>esverfassungsgericht (BVerfG), Urteil vom 24.10.2002 – 2 BvF 1/01 –, BVerfGE (Amtliche Sammlung<br />

der Entscheidungen des B<strong>und</strong>esverfassungsgerichts) Bd. 106, 62 – 166, juris (oder www.bverfg.de), Rn. 324.<br />

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