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Bericht - Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend

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„1) Bei <strong>Frauen</strong>häusern, Notunterkünften u. ä. sind die Nutzungsgebühren gr<strong>und</strong>sätzlich<br />

als Unterkunftsbedarf, unter Abzug der bereits mit den Regelsätzen abgegoltenen Kosten<br />

(z. B. Haushaltsenergie), zu übernehmen (vgl. Nummer 3.2 Abs. 2, 3).<br />

2) Die geltend gemachten Tagessätze / Nutzungsgebühren werden als angemessen anerkannt,<br />

soweit es sich hierbei um Forderungen von Trägern der öffentlichen Wohlfahrtspflege<br />

oder aber kommunaler Träger handelt.<br />

3) Um eine Doppelgewährung bei der Bewilligung von Leistungen nach dem SGB II auszuschließen,<br />

ist die Nutzungsgebühr um den im Regelsatz vorgehaltenen Betrag (7,7 %<br />

Haushaltenergie, 8,0 % bei vollständiger Möblierung) zu kürzen (vgl. Abs. 1). Der Differenzbetrag<br />

ist vom Hilfesuchenden selbst aus der Regelleistung zu erbringen. Bei Zustimmung<br />

ist er neben der gekürzten Nutzungsgebühr direkt durch die ARGE an die Einrichtung<br />

zu leisten.<br />

4) Bei der Unterbringung im <strong>Frauen</strong>schutzhaus der Diakonie Greiz, beinhalten die Nutzungsgebühren<br />

zurzeit nur die reinen Unterkunftskosten.“<br />

Beispiel Stadt Kassel: 601<br />

„Ausnahmen: Von der Berücksichtigung der tatsächlichen Unterkunftskosten bis zur Höhe<br />

von Grenzwerten bzw. der Auszahlung/Überweisung an den LB [Leistungsberechtigten]<br />

[…] sind folgende Ausnahmen möglich: […] Bewohnerinnen des <strong>Frauen</strong>hauses (Es<br />

werden gleiche Pro-Kopf-Mieten entsprechend der Kostenumlage des <strong>Frauen</strong>hauses zugr<strong>und</strong>e<br />

gelegt.) […]Über diese Ausnahmen entscheidet die Teamleitung auf Vorschlag<br />

der Sachbearbeitung (Formular). Zur Sicherung einer einheitlichen Praxis hat die Fachberatung<br />

Leistung 420 FbL ein Vetorecht.“<br />

Beispiel Kiel: 602<br />

„Eine Veränderung der Wohnverhältnisse ist u. a. in den nachstehend aufgeführten Fällen<br />

als berechtigt <strong>und</strong> notwendig anzusehen. Die Entscheidung wird in Absprache mit<br />

der Teamleitung im Rahmen des Fallmanagements getroffen. […]Nach einem <strong>Frauen</strong>hausaufenthalt<br />

oder Aufenthalt in einer Einrichtung nach § 19 SGB VIII 603 ist gr<strong>und</strong>sätzlich<br />

eine Notwendigkeit anzuerkennen.“<br />

rung sowie bei der Gr<strong>und</strong>sicherung <strong>für</strong> Arbeitssuchende – Unterkunftsrichtlinie –, Stand: 1.1.2010, S. 4 f. (Nr.<br />

3.4), http://www.harald-thome.de/media/files/Kdu2/KdU-Greiz-LK---01.02.2010.pdf (abgerufen am 30.1.2012).<br />

601 Stadt Kassel, Arbeitsrichtlinie zu § 22 SGB II (Unterkunftskosten), Stand: Juni 2011, S. 5 f. (Nr. 1.9),<br />

http://www.harald-thome.de/media/files/Kdu2/KdU-Kassel-Stadt-01.06.2011.PDF (abgerufen am 30.1.2012).<br />

602 Jobcenter Kiel/Arge <strong>für</strong> den Bereich der Landeshauptstadt Kiel, Gr<strong>und</strong>sätze zur Erbringung von städtischen<br />

Dienstleistungen nach § 16 Abs. 2 Nr. 1 bis 4 (Eingliederungsleistungen), § 22 (Leistungen <strong>für</strong> Unterkunft <strong>und</strong><br />

Heizung) sowie § 23 Abs. 3 (Einmalige Beihilfen) durch die Arbeitsgemeinschaft, S. 4, http://www.haraldthome.de/media/files/Kdu2/KdU-Kiel---01.06.2009.pdf<br />

(abgerufen am 30.1.2012).<br />

603 § 19 SGB VIII (amtliche Titel: „Gemeinsame Wohnformen <strong>für</strong> Mütter/Väter <strong>und</strong> Kinder“) lautet folgendermaßen:<br />

„(1) Mütter oder Väter, die allein <strong>für</strong> ein Kind unter sechs Jahren zu sorgen haben oder tatsächlich sorgen,<br />

sollen gemeinsam mit dem Kind in einer geeigneten Wohnform betreut werden, wenn <strong>und</strong> solange sie<br />

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