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Freiwilliges öffentliches Übernahmeangebot an die Aktionäre der ...

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ANDEREN RECHTSORDNUNG DER VEREINIGTEN STAATEN VON<br />

AMERIKA ZUGELASSEN. EINE SOLCHE ZULASSUNG IST AUCH NICHT<br />

GEPLANT. SOMIT DÜRFEN DIE DEUTSCHE WOHNEN-ANGEBOTSAKTIEN<br />

(WIE UNTER ZIFFER 3 DEFINIERT) – VORBEHALTLICH BESTIMMTER<br />

AUSNAHMEN – NICHT IN DEN USA ZUM VERKAUF ODER TAUSCH<br />

ANGEBOTEN ODER VERKAUFT, GETAUSCHT ODER PERSONEN IN DEN<br />

USA – AUCH NICHT FÜR DEREN RECHNUNG ODER ZU DEREN GUNSTEN<br />

– ZUM VERKAUF ODER TAUSCH ANGEBOTEN ODER VERKAUFT ODER<br />

GETAUSCHT WERDEN. DIESE ANGEBOTSUNTERLAGE STELLT KEIN<br />

ÖFFENTLICHES ANGEBOT AN AKTIONÄRE IN DEN USA DAR.<br />

Die Annahme des <strong>Übernahme<strong>an</strong>gebot</strong>s außerhalb <strong>der</strong> Bundesrepublik Deutschl<strong>an</strong>d<br />

k<strong>an</strong>n weiteren rechtlichen Beschränkungen unterliegen.<br />

Mit Ausnahme <strong>der</strong> US-Amerik<strong>an</strong>ischen Institutionellen Erwerber k<strong>an</strong>n das <strong>Übernahme<strong>an</strong>gebot</strong><br />

nicht von GSW-<strong>Aktionäre</strong>n mit Wohnsitz, Sitz o<strong>der</strong> gewöhnlichem<br />

Aufenthaltsort in den USA <strong>an</strong>genommen werden. Die Deutsche Wohnen-<br />

Angebotsaktien (wie unter Ziffer 3 definiert) sind nicht nach dem US Securities Act<br />

zugelassen, und eine solche Zulassung ist auch nicht gepl<strong>an</strong>t. Die Deutsche Wohnen-Angebotsaktien<br />

(wie unter Ziffer 3 definiert) dürfen in den USA nicht zum Verkauf<br />

o<strong>der</strong> Tausch <strong>an</strong>geboten o<strong>der</strong> verkauft o<strong>der</strong> getauscht werden, es sei denn, das<br />

Geschäft ist nach dem US Securities Act zugelassen o<strong>der</strong> zulassungsfrei. In den<br />

USA wird kein <strong>öffentliches</strong> Angebot abgegeben. Das <strong>Übernahme<strong>an</strong>gebot</strong> wird in<br />

den USA unter Berufung auf eine Ausnahme von Zulassungspflichten nach dem US<br />

Securities Act abgegeben. Das <strong>Übernahme<strong>an</strong>gebot</strong> wird außerhalb <strong>der</strong> USA im Sinne<br />

von Regulation S des US Securities Act abgegeben und – abgesehen von den US-<br />

Amerik<strong>an</strong>ischen Institutionellen Erwerbern – haben <strong>die</strong> <strong>an</strong>nehmenden GSW-<br />

<strong>Aktionäre</strong> <strong>die</strong> Deutsche Wohnen-Angebotsaktien (wie unter Ziffer 3 definiert) in einer<br />

Tr<strong>an</strong>saktion außerhalb <strong>der</strong> USA zu erwerben (offshore tr<strong>an</strong>saction). Das <strong>Übernahme<strong>an</strong>gebot</strong><br />

wird weltweit als ein Angebot gemacht (single global offering).<br />

GSW-<strong>Aktionäre</strong>, <strong>die</strong> nicht zu den US-Amerik<strong>an</strong>ischen Institutionellen Erwerbern<br />

gehören und <strong>die</strong> Angebotsunterlage außerhalb <strong>der</strong> Bundesrepublik Deutschl<strong>an</strong>d erhalten<br />

und/o<strong>der</strong> das <strong>Übernahme<strong>an</strong>gebot</strong> <strong>an</strong>nehmen möchten und dem Anwendungsbereich<br />

<strong>an</strong><strong>der</strong>er kapitalmarktrechtlicher Vorschriften als <strong>der</strong>jenigen <strong>der</strong> Bundesrepublik<br />

Deutschl<strong>an</strong>d unterliegen, sollten sich über <strong>die</strong> im Einzelfall jeweils <strong>an</strong>wendbaren<br />

Rechtsvorschriften und <strong>die</strong> sich daraus ergebenden Beschränkungen und Anfor<strong>der</strong>ungen<br />

erkundigen und <strong>die</strong>se einhalten.<br />

Die Bieterin übernimmt keine Gewähr dafür, dass <strong>die</strong> Annahme des Angebots außerhalb<br />

<strong>der</strong> Bundesrepublik Deutschl<strong>an</strong>d (insbeson<strong>der</strong>e <strong>die</strong> Annahme in den USA<br />

durch <strong>an</strong><strong>der</strong>e als <strong>die</strong> US-Amerik<strong>an</strong>ischen Institutionellen Erwerber) nach den jeweils<br />

<strong>an</strong>wendbaren Rechtsvorschriften zulässig ist. Die Bieterin wird alle Annahmeerklärungen<br />

als unwirksam beh<strong>an</strong>deln, <strong>die</strong> erkennbar in den USA abgegeben o<strong>der</strong> von<br />

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