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Freiwilliges öffentliches Übernahmeangebot an die Aktionäre der ...

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leistung mindestens dem gewichteten durchschnittlichen inländischen Börsenkurs<br />

<strong>der</strong> GSW-Aktien während <strong>der</strong> letzten drei Monate vor <strong>der</strong> Veröffentlichung<br />

<strong>der</strong> Entscheidung zur Abgabe des <strong>Übernahme<strong>an</strong>gebot</strong>s nach § 10<br />

Abs. 1 Satz 1 WpÜG am 20. August 2013, d.h. im Zeitraum vom<br />

20. Mai 2013 (einschließlich) bis zum 19. August 2013 (einschließlich), entsprechen<br />

(„Drei-Monats-Durchschnittskurs“).<br />

In dem unter (1) gen<strong>an</strong>nten Zeitraum wurden we<strong>der</strong> von <strong>der</strong> Bieterin, noch einer mit<br />

ihr gemeinsam h<strong>an</strong>delnden Person o<strong>der</strong> <strong>der</strong>en Tochterunternehmen GSW-Aktien<br />

erworben und es bestehen keine <strong>die</strong>sbezüglichen Vereinbarungen. Damit liegen keine<br />

Vorerwerbe im Sinne von § 31 Abs. 1, 2 und 7 WpÜG in Verbindung mit § 4<br />

WpÜGAngebV vor, welche Einfluss auf <strong>die</strong> Mindestgegenleistung für <strong>die</strong>ses <strong>Übernahme<strong>an</strong>gebot</strong><br />

haben.<br />

Der unter (2) dargestellte Mindestpreis nach dem Drei-Monats-Durchschnittskurs<br />

<strong>der</strong> GSW-Aktien wird gemäß § 5 Abs. 3 WpÜGAngebV i. V. m. § 9 WpHG auf Basis<br />

<strong>der</strong> nach § 9 WpHG als börslich gemeldeten Wertpapiergeschäfte ermittelt. Dabei<br />

wird jedes Geschäft nach seinem Umsatz (Stücke x Preis) in Bezug auf <strong>die</strong> Gesamtstückzahl<br />

gewichtet, sodass eine gemessen am Umsatz großvolumige Tr<strong>an</strong>saktion<br />

stärker in <strong>die</strong> Berechnung eingeht als eine Tr<strong>an</strong>saktion mit geringem Volumen.<br />

Die Berechnung lautet: Volumen (Summe aus Stücke x Preis aller relev<strong>an</strong>ten Geschäfte)<br />

geteilt durch Stückzahl aller relev<strong>an</strong>ten Geschäfte.<br />

In <strong>die</strong> Berechnung gehen alle Geschäfte ein, <strong>die</strong> mit den fraglichen Aktien in den<br />

drei Monaten vor Veröffentlichung <strong>der</strong> Entscheidung zur Abgabe eines Angebots<br />

bzw. <strong>der</strong> Kontrollerl<strong>an</strong>gung in regulierten Märkten <strong>an</strong> Börsen in Deutschl<strong>an</strong>d (inländische<br />

org<strong>an</strong>isierte Märkte) gemacht wurden. Dementsprechend ist <strong>der</strong> für <strong>die</strong> Berechnung<br />

des Mindestpreises relev<strong>an</strong>te Stichtag <strong>der</strong> Tag, welcher <strong>der</strong> Veröffentlichung<br />

<strong>der</strong> Entscheidung zur Abgabe eines Angebots bzw. <strong>der</strong> Erl<strong>an</strong>gung <strong>der</strong> Kontrolle<br />

vor<strong>an</strong>geht.<br />

Der Drei-Monats-Durchschnittskurs zum Stichtag vor dem 20. August 2013 beträgt<br />

nach Mitteilung <strong>der</strong> BaFin <strong>an</strong> <strong>die</strong> Bieterin EUR 30,01 je GSW-Aktie. Die den GSW-<br />

<strong>Aktionäre</strong>n <strong>an</strong>zubietende Gegenleistung je GSW-Aktie muss daher gemäß § 31<br />

Abs. 1, 2 und 7 WpÜG in Verbindung mit §§ 7 und 5 Abs. 1 und 3 WpÜGAngebV<br />

mindestens EUR 30,01 betragen.<br />

Wenn <strong>die</strong> Gegenleistung – wie hier – aus Aktien besteht, ordnet § 31 Abs. 1, 2 und 7<br />

WpÜG in Verbindung mit §§ 7, 5 Abs. 1 und 3 WpÜGAngebV <strong>an</strong>, dass <strong>der</strong> Wert<br />

<strong>der</strong> <strong>an</strong>gebotenen Aktien für <strong>die</strong> Ermittlung <strong>der</strong> Mindestgegenleistung ebenfalls <strong>an</strong>h<strong>an</strong>d<br />

ihres Drei-Monats-Durchschnittskurses bestimmt werden muss. Der Drei-<br />

Monats-Durchschnittskurs einer Deutsche Wohnen-Aktie beträgt nach Mitteilung<br />

<strong>der</strong> BaFin <strong>an</strong> <strong>die</strong> Bieterin EUR 13,60.<br />

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