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Freiwilliges öffentliches Übernahmeangebot an die Aktionäre der ...

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Laufzeit o<strong>der</strong> zu <strong>an</strong><strong>der</strong>en Zeiten vorsehen, einschließlich <strong>der</strong> Verpflichtung zur Ausübung des W<strong>an</strong>dlungs-/<br />

Optionsrechts. Die Ausgabe von Schuldverschreibungen k<strong>an</strong>n auch gegen Erbringung einer Sachleistung<br />

erfolgen.<br />

Die Schuldverschreibungen können außer in Euro auch – unter Begrenzung auf den entsprechenden Euro-<br />

Gegenwert – in <strong>der</strong> gesetzlichen Währung eines OECD-L<strong>an</strong>des begeben werden. Die Schuldverschreibungen<br />

können auch durch von <strong>der</strong> Gesellschaft abhängige o<strong>der</strong> im Mehrheitsbesitz <strong>der</strong> Gesellschaft stehende<br />

Unternehmen begeben werden; in <strong>die</strong>sem Fall wird <strong>der</strong> Vorst<strong>an</strong>d ermächtigt, für <strong>die</strong> Gesellschaft <strong>die</strong> Gar<strong>an</strong>tie<br />

für <strong>die</strong> Schuldverschreibungen zu übernehmen und den Gläubigern solcher Schuldverschreibungen W<strong>an</strong>dlungsbzw.<br />

Optionsrechte auf Aktien <strong>der</strong> Gesellschaft zu gewähren. Bei Emission <strong>der</strong> Schuldverschreibungen werden<br />

<strong>die</strong>se im Regelfall in jeweils unter sich gleichberechtigte Teilschuldverschreibungen eingeteilt.<br />

b) Bezugsrechtsgewährung, Bezugsrechtsausschluss<br />

Den <strong>Aktionäre</strong>n ist grundsätzlich ein Bezugsrecht auf <strong>die</strong> Schuldverschreibungen einzuräumen. Die<br />

Schuldverschreibungen können auch von einem o<strong>der</strong> mehreren Kreditinstitut(en) mit <strong>der</strong> Verpflichtung<br />

übernommen werden, sie den <strong>Aktionäre</strong>n mittelbar im Sinne von § 186 Abs. 5 AktG zum Bezug <strong>an</strong>zubieten<br />

(sogen<strong>an</strong>ntes „mittelbares Bezugsrecht“). Der Vorst<strong>an</strong>d wird jedoch ermächtigt, mit Zustimmung des<br />

Aufsichtsrats das Bezugsrecht <strong>der</strong> <strong>Aktionäre</strong> auf <strong>die</strong> Schuldverschreibungen auszuschließen,<br />

i. um Spitzenbeträge vom Bezugsrecht auszunehmen;<br />

ii.<br />

iii.<br />

iv.<br />

soweit es erfor<strong>der</strong>lich ist, um Inhabern von W<strong>an</strong>dlungs- bzw. Optionsrechten bzw. Gläubigern<br />

von mit W<strong>an</strong>dlungspflichten ausgestatteten W<strong>an</strong>delschuldverschreibungen und/o<strong>der</strong><br />

W<strong>an</strong>delgenussrechten, <strong>die</strong> von <strong>der</strong> Gesellschaft o<strong>der</strong> einer hun<strong>der</strong>tprozentigen unmittelbaren<br />

o<strong>der</strong> mittelbaren Beteiligungsgesellschaft ausgegeben wurden o<strong>der</strong> noch werden, ein<br />

Bezugsrecht in dem Umf<strong>an</strong>g zu gewähren, wie es ihnen nach Ausübung <strong>der</strong> Options- o<strong>der</strong><br />

W<strong>an</strong>dlungsrechte bzw. nach Erfüllung von W<strong>an</strong>dlungspflichten als Aktionär zustünde;<br />

sofern sie gegen Barleistung ausgegeben werden und <strong>der</strong> Ausgabepreis den nach <strong>an</strong>erk<strong>an</strong>nten<br />

fin<strong>an</strong>zmathematischen Methoden ermittelten theoretischen Wert <strong>der</strong> Teilschuldverschreibungen<br />

nicht wesentlich im Sinne <strong>der</strong> §§ 221 Abs. 4 Satz 2, 186 Abs. 3 Satz 4 AktG<br />

unterschreitet. Diese Ermächtigung zum Bezugsrechtsausschluss gilt jedoch nur für<br />

Schuldverschreibungen mit Rechten auf Aktien, auf <strong>die</strong> ein <strong>an</strong>teiliger Betrag des<br />

Grundkapitals von insgesamt nicht mehr als 10 % des Grundkapitals entfällt, und zwar we<strong>der</strong><br />

im Zeitpunkt des Wirksamwerdens noch im Zeitpunkt <strong>der</strong> Ausübung <strong>die</strong>ser Ermächtigung.<br />

Auf <strong>die</strong>se Begrenzung ist <strong>die</strong> Veräußerung eigener Aktien <strong>an</strong>zurechnen, sofern sie während<br />

<strong>der</strong> Laufzeit <strong>die</strong>ser Ermächtigung unter Ausschluss des Bezugsrechts gemäß § 71 Abs. 1 Nr. 8<br />

Satz 5 Halbsatz 2 in Verbindung mit § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG erfolgt. Ferner sind auf <strong>die</strong>se<br />

Begrenzung <strong>die</strong>jenigen Aktien <strong>an</strong>zurechnen, <strong>die</strong> während <strong>der</strong> Laufzeit <strong>die</strong>ser Ermächtigung<br />

aus genehmigtem Kapital unter Ausschluss des Bezugsrechts gemäß § 203 Abs. 2 Satz 2 in<br />

Verbindung mit § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG ausgegeben werden;<br />

soweit sie gegen Sachleistung ausgegeben werden, sofern <strong>der</strong> Wert <strong>der</strong> Sachleistung in einem<br />

<strong>an</strong>gemessenen Verhältnis zu dem nach vorstehendem Absatz lit. (b), (iii) zu ermittelnden<br />

Marktwert <strong>der</strong> Schuldverschreibungen steht.<br />

Die in den vorstehenden Absätzen enthaltenen Ermächtigungen zum Bezugsrechtsausschluss sind insgesamt auf<br />

einen Betrag, <strong>der</strong> 20 % des Grundkapitals nicht überschreitet und zwar we<strong>der</strong> im Zeitpunkt des<br />

Wirksamwerdens <strong>die</strong>ser Ermächtigung noch im Zeitpunkt <strong>der</strong> Ausnutzung <strong>die</strong>ser Ermächtigung, beschränkt.<br />

Auf <strong>die</strong> vorgen<strong>an</strong>nte 20 %-Grenze sind darüber hinaus auch eigene Aktien <strong>an</strong>zurechnen, <strong>die</strong> während <strong>der</strong><br />

Laufzeit <strong>die</strong>ser Ermächtigung unter Ausschluss des Bezugsrechts veräußert werden, sowie <strong>die</strong>jenigen Aktien,<br />

<strong>die</strong> während <strong>der</strong> Laufzeit <strong>die</strong>ser Ermächtigung aufgrund <strong>der</strong> Ermächtigung unter Tagesordnungspunkt 7 <strong>der</strong><br />

Hauptversammlung vom 28. Mai 2013 unter Ausschluss des Bezugsrechts <strong>der</strong> <strong>Aktionäre</strong> ausgegeben worden<br />

sind.<br />

c) W<strong>an</strong>dlungsrecht, W<strong>an</strong>dlungspflicht<br />

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