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Freiwilliges öffentliches Übernahmeangebot an die Aktionäre der ...

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1. <strong>der</strong> Erblasser, <strong>der</strong> Schenker, <strong>der</strong> Erbe, <strong>der</strong> Beschenkte o<strong>der</strong> <strong>der</strong> sonstige Erwerber zur Zeit des<br />

Vermögensüberg<strong>an</strong>gs seinen Wohnsitz o<strong>der</strong> seinen gewöhnlichen Aufenthalt, seine Geschäftsleitung<br />

o<strong>der</strong> seinen Sitz in Deutschl<strong>an</strong>d hatte o<strong>der</strong> sich als deutscher Staats<strong>an</strong>gehöriger nicht länger als fünf<br />

Jahre dauernd im Ausl<strong>an</strong>d aufgehalten hat, ohne im Inl<strong>an</strong>d einen Wohnsitz zu haben (beson<strong>der</strong>e<br />

Vorschriften gelten für bestimmte deutsche Staats<strong>an</strong>gehörige, <strong>die</strong> im Inl<strong>an</strong>d we<strong>der</strong> einen Wohnsitz<br />

noch ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben),<br />

2. <strong>die</strong> Aktien beim Erblasser o<strong>der</strong> Schenker zu einem Betriebsvermögen gehörten, für das in Deutschl<strong>an</strong>d<br />

eine Betriebsstätte unterhalten wurde o<strong>der</strong> ein ständiger Vertreter bestellt war, o<strong>der</strong><br />

3. <strong>der</strong> Erblasser o<strong>der</strong> <strong>der</strong> Schenker zum Zeitpunkt des Erbfalls o<strong>der</strong> <strong>der</strong> Schenkung entwe<strong>der</strong> allein o<strong>der</strong><br />

zusammen mit <strong>an</strong><strong>der</strong>en ihm nahe stehenden Personen zu mindestens 10 % am Grundkapital <strong>der</strong><br />

Gesellschaft unmittelbar o<strong>der</strong> mittelbar beteiligt war.<br />

Die steuerliche Bemessungsgrundlage ist <strong>der</strong> Verkehrswert. Dies ist in <strong>der</strong> Regel <strong>der</strong> <strong>an</strong> <strong>der</strong> Wertpapierbörse<br />

notierte Kurs. Für Direktbeteiligungen von mehr als 25 % <strong>an</strong> <strong>der</strong> Gesellschaft gilt abhängig von <strong>der</strong><br />

Zusammensetzung des Betriebsvermögens und den künftigen Geschäftszahlen ein Son<strong>der</strong>abschlag, sofern<br />

beispielsweise <strong>der</strong> Erbe o<strong>der</strong> <strong>der</strong> Beschenkte eine Haltedauer von mindestens fünf Jahren erfüllt. Je nach<br />

Verw<strong>an</strong>dtschaftsgrad <strong>der</strong> Beziehung zwischen Erblasser o<strong>der</strong> Schenker und dem Begünstigten gelten<br />

unterschiedliche Steuerfreibeträge und Steuersätze.<br />

Die wenigen gegenwärtig in Kraft befindlichen deutschen Doppelbesteuerungsabkommen zur Erbschaft- und<br />

Schenkungsteuer sehen in <strong>der</strong> Regel vor, dass <strong>die</strong> inländische Erbschaft- und Schenkungsteuer nur in den oben<br />

unter 1. gen<strong>an</strong>nten Fällen und, unter bestimmten Einschränkungen, auch im oben unter 2. gen<strong>an</strong>nten Fall<br />

erhoben werden k<strong>an</strong>n. Beson<strong>der</strong>e Bestimmungen gelten für bestimme deutsche Staats<strong>an</strong>gehörige mit Wohnsitz<br />

im Ausl<strong>an</strong>d und ehemalige deutsche Staats<strong>an</strong>gehörige.<br />

Sonstige Steuern<br />

Bei dem Erwerb, <strong>der</strong> Veräußerung o<strong>der</strong> <strong>an</strong><strong>der</strong>en Formen <strong>der</strong> Übertragung von Aktien fällt keine deutsche<br />

Kapitalverkehrsteuer, Umsatzsteuer, Stempelsteuer o<strong>der</strong> ähnliche Steuer <strong>an</strong>. Unter bestimmten Voraussetzungen<br />

ist es jedoch möglich, dass Unternehmer zur Umsatzsteuerpflicht <strong>der</strong> <strong>an</strong>sonsten steuerfreien Umsätze optieren.<br />

Vermögensteuer wird in Deutschl<strong>an</strong>d gegenwärtig nicht erhoben.<br />

Der Rat <strong>der</strong> Europäischen Union hat am 22. J<strong>an</strong>uar 2013 <strong>die</strong> von den Fin<strong>an</strong>zministern von elf EU-<br />

Mitgliedstaaten (u. a. Deutschl<strong>an</strong>d) beschlossene Einführung einer Fin<strong>an</strong>ztr<strong>an</strong>saktionssteuer im Wege <strong>der</strong><br />

verstärkten Zusammenarbeit genehmigt. Die Europäische Kommission hat am 14. Februar 2013 den Vorschlag<br />

einer Richtlinie des Rates <strong>der</strong> Europäischen Union zur verstärkten Zusammenarbeit im Bereich <strong>der</strong><br />

Fin<strong>an</strong>ztr<strong>an</strong>saktionssteuer <strong>an</strong>genommen. Gepl<strong>an</strong>t sind insbeson<strong>der</strong>e <strong>die</strong> Erhebung einer Fin<strong>an</strong>ztr<strong>an</strong>saktionssteuer<br />

in Höhe von 0,1 % (0,01 % bei Derivaten) auf Kauf und Verkauf von Fin<strong>an</strong>zinstrumenten ab (frühestens)<br />

01.01.2014. Derzeit steht noch <strong>die</strong> einstimmige Zustimmung <strong>der</strong> 11 teilnehmenden Mitgliedsstaaten aus.<br />

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