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Freiwilliges öffentliches Übernahmeangebot an die Aktionäre der ...

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Abweichend hiervon unterliegen Veräußerungsgewinne eines Aktionärs dem sogen<strong>an</strong>nten<br />

Teileinkünfteverfahren und nicht <strong>der</strong> Abgeltungsteuer, d. h. Erlöse aus <strong>der</strong> Veräußerung <strong>der</strong> Anteile unterliegen<br />

zu 60 % mit dem individuellen Steuersatz <strong>der</strong> Einkommensteuer, wenn <strong>der</strong> Aktionär, o<strong>der</strong> im Falle eines<br />

unentgeltlichen Erwerbs ein Rechtsvorgänger zu irgendeinem Zeitpunkt während <strong>der</strong> <strong>der</strong> Veräußerung<br />

vor<strong>an</strong>geg<strong>an</strong>genen fünf Jahre zu mindestens 1 % unmittelbar o<strong>der</strong> mittelbar am Grundkapital <strong>der</strong> Gesellschaft<br />

beteiligt war („Qualifizierte Beteiligung“). Aufwendungen, <strong>die</strong> in wirtschaftlichem Zusammenh<strong>an</strong>g mit den<br />

Erlösen aus <strong>der</strong> Veräußerung <strong>der</strong> Anteile stehen, sind zu 60 % steuerlich abzugsfähig.<br />

Für den Kapitalertragsteuerabzug (einschließlich Solidaritätszuschlag) im Falle einer Qualifizierten Beteiligung<br />

ist <strong>die</strong> inländische Zahlstelle zuständig. Der Kapitalertragsteuerabzug hat allerdings keine abgeltende Wirkung.<br />

Vielmehr ist <strong>der</strong> Aktionär verpflichtet, den Veräußerungsgewinn in seiner Steuererklärung <strong>an</strong>zugeben. Die<br />

einbehaltene und abgeführte Kapitalertragsteuer (einschließlich Solidaritätszuschlag) wird bei <strong>der</strong> Ver<strong>an</strong>lagung<br />

auf <strong>die</strong> Einkommensteuerschuld des Aktionärs <strong>an</strong>gerechnet bzw. bei einem Überh<strong>an</strong>g erstattet.<br />

Im Betriebsvermögen gehaltene Aktien<br />

Für Gewinne aus <strong>der</strong> Veräußerung von Aktien o<strong>der</strong> Bezugsrechten im Betriebsvermögen eines in Deutschl<strong>an</strong>d<br />

<strong>an</strong>sässigen Aktionärs gilt <strong>die</strong> Abgeltungssteuer nicht. Bei Aktien, <strong>die</strong> dem Betriebsvermögen eines Aktionärs<br />

zugeordnet sind, richtet sich <strong>die</strong> Besteuerung <strong>der</strong> erzielten Veräußerungsgewinne d<strong>an</strong>ach, ob <strong>der</strong> Aktionär eine<br />

Kapitalgesellschaft, eine natürliche Person o<strong>der</strong> eine Personengesellschaft ist.<br />

1. Kapitalgesellschaften: Für im Inl<strong>an</strong>d <strong>an</strong>sässige Körperschaften sind Gewinne aus <strong>der</strong> Veräußerung von<br />

Aktien grundsätzlich unabhängig von <strong>der</strong> Beteiligungshöhe und <strong>der</strong> Haltedauer zu 95 % von <strong>der</strong><br />

Körperschaftsteuer (einschließlich Solidaritätszuschlag) und <strong>der</strong> Gewerbesteuer befreit. 5 % <strong>der</strong><br />

Gewinne gelten jedoch pauschal als nicht abziehbare Betriebsausgaben und unterliegen deshalb <strong>der</strong><br />

Körperschaftsteuer (zuzüglich Solidaritätszuschlag) sowie <strong>der</strong> Gewerbesteuer. Veräußerungsverluste<br />

und <strong>an</strong><strong>der</strong>e Gewinnmin<strong>der</strong>ungen dürfen nicht als Betriebsausgaben abgezogen werden. Abweichend<br />

davon sind Gewinne aus <strong>der</strong> Veräußerung von Bezugsrechten in vollem Umf<strong>an</strong>g körperschaft- und<br />

gewerbesteuerpflichtig; Veräußerungsverluste sind im Rahmen allgemeiner Beschränkungen<br />

abzugsfähig.<br />

2. Einzelunternehmer (natürliche Personen): Gehören <strong>die</strong> Aktien, <strong>die</strong> nach dem 31. Dezember 2008<br />

<strong>an</strong>geschafft wurden, zum Betriebsvermögen eines in Deutschl<strong>an</strong>d unbeschränkt steuerpflichtigen<br />

Einzelunternehmers (natürliche Person), unterliegen 60 % <strong>der</strong> Veräußerungsgewinne <strong>der</strong> tariflichen<br />

Einkommensteuer zuzüglich Solidaritätszuschlag hierauf (Teileinkünfteverfahren).<br />

Veräußerungsverluste und mit solchen Veräußerungen in wirtschaftlichem Zusammenh<strong>an</strong>g stehende<br />

Aufwendungen sind entsprechend nur zu 60 % steuerlich abzugsfähig. Für gegebenenfalls zu zahlende<br />

Kirchensteuern gilt ebenfalls das Teileinkünfteverfahren. Sind <strong>die</strong> Aktien <strong>der</strong> inländischen<br />

Betriebsstätte eines Gewerbebetriebs zuzuordnen, so unterliegen 60 % <strong>der</strong> Veräußerungsgewinne<br />

zusätzlich <strong>der</strong> Gewerbesteuer. Die Gewerbesteuer wird im Wege eines pauschalierten<br />

Anrechnungsverfahrens – g<strong>an</strong>z o<strong>der</strong> teilweise – auf <strong>die</strong> persönliche Einkommensteuer des Aktionärs<br />

<strong>an</strong>gerechnet.<br />

3. Personengesellschaften: Ist eine gewerblich tätige o<strong>der</strong> eine gewerblich geprägte Personengesellschaft<br />

Aktionärin, so wird <strong>die</strong> Einkommen- bzw. Körperschaftsteuer nicht auf <strong>der</strong> Ebene <strong>der</strong><br />

Personengesellschaft, son<strong>der</strong>n auf <strong>der</strong> Ebene des jeweiligen Gesellschafters erhoben. Die Besteuerung<br />

richtet sich dabei d<strong>an</strong>ach, ob <strong>der</strong> jeweilige Gesellschafter eine Körperschaft o<strong>der</strong> eine natürliche Person<br />

ist. Ist <strong>der</strong> Gesellschafter eine Körperschaft, entspricht <strong>die</strong> Besteuerung <strong>der</strong> Veräußerungsgewinne den<br />

unter 1. aufgezeigten Grundsätzen. Ist <strong>der</strong> Gesellschafter eine natürliche Person, finden <strong>die</strong> unter 2.<br />

dargestellten Grundsätze Anwendung. Ein Gesellschafter k<strong>an</strong>n bei Vorliegen weiterer Voraussetzungen<br />

für aus <strong>der</strong> Personengesellschaft nicht entnommene Gewinne eine Senkung seines persönlichen<br />

Einkommensteuersatzes be<strong>an</strong>tragen. Zusätzlich unterliegen <strong>die</strong> Gewinne aus <strong>der</strong> Veräußerung von<br />

Aktien, <strong>die</strong> einer inländischen Betriebsstätte einer gewerblich geprägten Personengesellschaft<br />

zuzurechnen sind, <strong>der</strong> Gewerbesteuer auf <strong>der</strong> Ebene <strong>der</strong> Personengesellschaft. In <strong>die</strong>sem Fall<br />

unterliegen <strong>die</strong> Gewinne grundsätzlich zu 60 % <strong>der</strong> Gewerbesteuer, soweit natürliche Personen <strong>an</strong> <strong>der</strong><br />

Personengesellschaft beteiligt sind, und grundsätzlich zu 5 %, soweit Körperschaften beteiligt sind und<br />

Aktien veräußert werden. Veräußerungsverluste und <strong>an</strong><strong>der</strong>e Gewinnmin<strong>der</strong>ungen, <strong>die</strong> im<br />

Zusammenh<strong>an</strong>g mit den veräußerten Aktien stehen, sind nach den oben unter 1. und 2. dargestellten<br />

Grundsätzen nicht o<strong>der</strong> nur beschränkt abziehbar, sofern <strong>der</strong> Gesellschafter eine Kapitalgesellschaft ist.<br />

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