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Freiwilliges öffentliches Übernahmeangebot an die Aktionäre der ...

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überörtlichen Trägern <strong>der</strong> Sozialhilfe im L<strong>an</strong>d (soweit nicht nach L<strong>an</strong>desrecht <strong>der</strong> örtliche Träger für <strong>die</strong><br />

Pflegeeinrichtung zuständig ist) abgeschlossen. Erfüllt eine Pflegeeinrichtung <strong>die</strong> Voraussetzungen für den<br />

Abschluss eines Versorgungsvertrags, hat sie einen Anspruch auf Abschluss eines solchen. Der<br />

Versorgungsvertrag legt Art, Inhalt und Umf<strong>an</strong>g <strong>der</strong> allgemeinen Pflegeleistungen fest, <strong>die</strong> von <strong>der</strong><br />

Pflegeeinrichtung während <strong>der</strong> Dauer des Vertrags für <strong>die</strong> Versicherten zu erbringen sind (sogen<strong>an</strong>nter<br />

„Versorgungsauftrag“). Er verpflichtet <strong>die</strong> Pflegeeinrichtung im Rahmen des Versorgungsauftrags zur<br />

pflegerischen Versorgung <strong>der</strong> Versicherten. Weitere Bestimmungen über <strong>die</strong> Modalitäten <strong>der</strong> pflegerischen<br />

Versorgung enthalten <strong>die</strong> zwischen den L<strong>an</strong>desverbänden <strong>der</strong> Pflegekassen und Trägervereinigungen<br />

geschlossenen l<strong>an</strong>desweit geltenden Rahmenverträge. Der Versorgungsvertrag ist für alle Pflegekassen im<br />

Inl<strong>an</strong>d unmittelbar verbindlich. Eine Kündigung des Versorgungsvertrags durch <strong>die</strong> L<strong>an</strong>desverbände <strong>der</strong><br />

Pflegekassen ist nur unter bestimmten Voraussetzungen möglich.<br />

Die durch den Versorgungsvertrag zugelassenen Pflegeeinrichtungen haben Anspruch auf eine Pflegevergütung,<br />

<strong>die</strong> sogen<strong>an</strong>nten Pflegesätze. Die Pflegesätze sind von den Heimbewohnern und, falls ein Heimbewohner<br />

pflegebedürftig ist, ihren Kostenträgern – also von den Pflegekassen und den Sozialhilfeträgern – zu tragen. Der<br />

Träger jedes einzelnen zugelassenen Pflegeheims schließt hierzu eine Pflegesatzvereinbarung mit den<br />

Pflegekassen sowie dem zuständigen Träger <strong>der</strong> Sozialhilfe ab. Die Entgelte für Heimbewohner, <strong>die</strong> nach dem<br />

SGB XI Anspruch auf Leistungen aus <strong>der</strong> Pflegeversicherung haben, werden von den Pflegekassen und<br />

Sozialhilfeträgern gemeinsam mit dem Träger <strong>der</strong> Pflegeeinrichtung vereinbart.<br />

Investitionsaufwendungen können nach Maßgabe <strong>der</strong> L<strong>an</strong>desgesetze durch öffentliche För<strong>der</strong>mittel fin<strong>an</strong>ziert<br />

werden. Zu <strong>die</strong>sen Aufwendungen zählen etwa <strong>die</strong> Kosten für den Bau, <strong>die</strong> Anschaffung und Inst<strong>an</strong>dhaltung <strong>der</strong><br />

zum Betrieb <strong>der</strong> Pflegeeinrichtung notwendigen Gebäude und sonstigen abschreibungsfähigen Anlagegüter, <strong>die</strong><br />

Kosten für den Erwerb und <strong>die</strong> Erschließung von Grundstücken, <strong>die</strong> Miete, Nutzung o<strong>der</strong> Mitbenutzung von<br />

Grundstücken, Gebäuden o<strong>der</strong> sonstigen abschreibungsfähigen Anlagegütern und <strong>die</strong> Kosten für <strong>die</strong><br />

Inbetriebnahme o<strong>der</strong> <strong>die</strong> innerbetriebliche Umstellung von Pflegeeinrichtungen. Soweit Aufwendungen für <strong>die</strong><br />

Fin<strong>an</strong>zierung von Investitionsaufwendungen nicht durch öffentliche För<strong>der</strong>mittel gedeckt sind, k<strong>an</strong>n ein<br />

geför<strong>der</strong>tes Pflegeheim Teile <strong>der</strong> Investitionsaufwendungen den Pflegebedürftigen geson<strong>der</strong>t in Rechnung<br />

stellen. Es bedarf hierzu allerdings <strong>der</strong> Zustimmung <strong>der</strong> zuständigen L<strong>an</strong>desbehörde. Nicht geför<strong>der</strong>te<br />

Pflegeeinrichtungen haben <strong>die</strong> geson<strong>der</strong>te Berechnung von Investitionskosten <strong>der</strong> zuständigen L<strong>an</strong>desbehörde<br />

lediglich mitzuteilen. Ein Sozialhilfeträger ist zur Übernahme geson<strong>der</strong>t berechneter Investitionskosten nicht<br />

öffentlich geför<strong>der</strong>ter Pflegeeinrichtungen nur verpflichtet, wenn hierüber eine Vereinbarung getroffen wurde.<br />

Pflegeheime unterliegen umf<strong>an</strong>greichen Wirtschaftlichkeits- und Qualitätssicherungsmaßnahmen. Ein Verstoß<br />

hiergegen k<strong>an</strong>n <strong>die</strong> Kündigung des Versorgungsvertrags o<strong>der</strong> <strong>die</strong> Kürzung <strong>der</strong> Pflegevergütung zur Folge haben.<br />

Gemeinsame Rahmenbedingungen für Senioren- und Pflegeheime<br />

Nach dem Wohn- und Betreuungsvertragsgesetz ist zwischen dem Träger des Heims und dem Heimbewohner<br />

ein privatrechtlicher Heimvertrag abzuschließen, in dem <strong>die</strong> Leistungen des Heimträgers und das von dem<br />

Bewohner zu entrichtende Entgelt zu regeln sind. Bei Pflegeheimen müssen <strong>die</strong> Leistungen und Entgelte den<br />

Regelungen des SGB XI entsprechen. Bei Seniorenheimen müssen <strong>die</strong> vereinbarten Entgelte im Verhältnis zu<br />

den Leistungen <strong>an</strong>gemessen sein. Der Betrieb eines Heims ist <strong>an</strong> gesetzliche Anfor<strong>der</strong>ungen geknüpft. Damit<br />

<strong>die</strong> zuständige Behörde prüfen k<strong>an</strong>n, ob das Heim <strong>die</strong>se Anfor<strong>der</strong>ungen erfüllt, ist sie vom Betrieb des Heims zu<br />

unterrichten. Heime unterliegen <strong>der</strong> Aufsicht <strong>der</strong> Län<strong>der</strong>. Bei festgestellten Mängeln k<strong>an</strong>n <strong>die</strong> Heimaufsicht<br />

Anordnungen gegenüber dem Träger des Heims erlassen, <strong>die</strong> bis zu einer Untersagung des Betriebs reichen.<br />

Heime unterliegen außerdem den Bestimmungen mehrerer Verordnungen. Die Heimmindestbauverordnung<br />

enthält bauliche Mindest<strong>an</strong>for<strong>der</strong>ungen für <strong>die</strong> Gestaltung eines Heims. Die Heimpersonalverordnung regelt<br />

entsprechende Mindest<strong>an</strong>for<strong>der</strong>ungen für <strong>die</strong> Qualifikation des Heimpersonals. Die Heimsicherungsverordnung<br />

regelt <strong>die</strong> Fälle, in denen <strong>der</strong> Träger eines Heims Geld o<strong>der</strong> geldwerte Leistungen zum Zwecke <strong>der</strong><br />

Unterbringung eines Bewohners o<strong>der</strong> Bewerbers entgegennimmt. Die Heimmitwirkungsverordnung regelt <strong>die</strong><br />

Aktivitäten <strong>der</strong> Heimbewohner.<br />

Haftung für Umweltschäden und Kontaminationen<br />

Aus öffentlich-rechtlichen und zivilrechtlichen Vorschriften k<strong>an</strong>n sich eine Haftung für Altlasten und schädliche<br />

Bodenverän<strong>der</strong>ungen, ebenso wie für Kontaminationen von Gebäuden mit Asbest und <strong>an</strong><strong>der</strong>en schädlichen<br />

Stoffen, ergeben. Die öffentlich-rechtliche Haftung für Altlasten k<strong>an</strong>n durch privatrechtliche Vereinbarungen<br />

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