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Freiwilliges öffentliches Übernahmeangebot an die Aktionäre der ...

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nahme des <strong>Übernahme<strong>an</strong>gebot</strong>s insbeson<strong>der</strong>e unter Berücksichtigung ihrer persönlichen<br />

fin<strong>an</strong>ziellen Verhältnisse einzuholen.<br />

20. Anwendbares Recht, Gerichtsst<strong>an</strong>d<br />

Dieses <strong>Übernahme<strong>an</strong>gebot</strong> und <strong>die</strong> Verträge, <strong>die</strong> infolge <strong>der</strong> Annahme <strong>die</strong>ses <strong>Übernahme<strong>an</strong>gebot</strong>s<br />

mit <strong>der</strong> Bieterin zust<strong>an</strong>de kommen, unterliegen deutschem Recht.<br />

Ausschließlicher Gerichtsst<strong>an</strong>d für alle aus o<strong>der</strong> im Zusammenh<strong>an</strong>g mit <strong>die</strong>sem<br />

<strong>Übernahme<strong>an</strong>gebot</strong> (sowie allen Verträgen, <strong>die</strong> infolge <strong>der</strong> Annahme <strong>die</strong>ses <strong>Übernahme<strong>an</strong>gebot</strong>s<br />

zust<strong>an</strong>de kommen) entstehenden Rechtsstreitigkeiten ist, soweit gesetzlich<br />

zulässig, Fr<strong>an</strong>kfurt am Main, Deutschl<strong>an</strong>d.<br />

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