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Freiwilliges öffentliches Übernahmeangebot an die Aktionäre der ...

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nahme<strong>an</strong>gebots entsprechend § 39c Satz 2 WpÜG erst ab dem Zeitpunkt, zu dem <strong>die</strong><br />

Veröffentlichungspflicht erfüllt wird. Die Modalitäten <strong>der</strong> technischen Abwicklung<br />

<strong>der</strong> An<strong>die</strong>nung würden von <strong>der</strong> Bieterin rechtzeitig veröffentlicht werden.<br />

Die in Ziffer 12 beschriebenen Hinweise zur Durchführung des <strong>Übernahme<strong>an</strong>gebot</strong>s<br />

gelten mit folgen<strong>der</strong> Maßgabe sinngemäß für eine Annahme des <strong>Übernahme<strong>an</strong>gebot</strong>s<br />

innerhalb <strong>der</strong> An<strong>die</strong>nungsfrist: Die Ausübung des An<strong>die</strong>nungsrechts gilt als<br />

fristgerecht vorgenommen, wenn <strong>die</strong> Umbuchung <strong>der</strong> GSW-Aktien bei <strong>der</strong> Clearstream<br />

in <strong>die</strong> ISIN DE000GSW1145 (WKN GSW 114) spätestens am zweiten<br />

B<strong>an</strong>karbeitstag (einschließlich) nach dem Ablauf <strong>der</strong> An<strong>die</strong>nungsfrist bis 18:00 Uhr<br />

(mitteleuropäische Zeit) bewirkt worden ist. Die in dem Depot <strong>der</strong> jeweiligen Depotb<strong>an</strong>k<br />

belassenen, innerhalb <strong>der</strong> An<strong>die</strong>nungsfrist Ange<strong>die</strong>nten GSW-Aktien sind<br />

gemäß <strong>der</strong> Weisung nach Ziffer 12.4 <strong>die</strong>ser Angebotsunterlage unverzüglich, aber<br />

nicht später als acht B<strong>an</strong>karbeitstage nach Ablauf <strong>der</strong> An<strong>die</strong>nungsfrist aus dem Depot<br />

<strong>der</strong> jeweiligen Depotb<strong>an</strong>k auszubuchen und <strong>der</strong> Abwicklungsstelle durch Übertragung<br />

auf <strong>der</strong>en Depot bei <strong>der</strong> Clearstream zur Übereignung <strong>an</strong> <strong>die</strong> Bieterin zur<br />

Verfügung zu stellen.<br />

16. Rücktrittsrechte<br />

GSW-<strong>Aktionäre</strong>n, <strong>die</strong> das <strong>Übernahme<strong>an</strong>gebot</strong> <strong>an</strong>genommen haben, stehen folgende<br />

gesetzliche Rücktrittsrechte zu:<br />

(1) Im Falle einer Än<strong>der</strong>ung des <strong>Übernahme<strong>an</strong>gebot</strong>s gemäß § 21 Abs. 1 WpÜG<br />

hat je<strong>der</strong> GSW-Aktionär gemäß § 21 Abs. 4 WpÜG das Recht, von seiner<br />

Annahme des <strong>Übernahme<strong>an</strong>gebot</strong>s bis zum Ablauf <strong>der</strong> Annahmefrist zurückzutreten,<br />

wenn und soweit er das Angebot vor Veröffentlichung <strong>der</strong> Än<strong>der</strong>ung<br />

des Angebots <strong>an</strong>genommen hat. Eine Än<strong>der</strong>ung des Angebots liegt<br />

insbeson<strong>der</strong>e vor, wenn <strong>die</strong> Bieterin nach Ziffer 11.3 <strong>die</strong>ser Angebotsunterlage<br />

auf eine Bedingung verzichtet o<strong>der</strong> <strong>die</strong> Mindest<strong>an</strong>nahmequote verringert<br />

hat.<br />

(2) Im Falle eines konkurrierenden Angebots gemäß § 22 Abs. 1 WpÜG hat je<strong>der</strong><br />

GSW-Aktionär gemäß § 22 Abs. 3 WpÜG das Recht, von einer Annahme<br />

des <strong>Übernahme<strong>an</strong>gebot</strong>s bis zum Ablauf <strong>der</strong> Annahmefrist zurückzutreten,<br />

wenn und soweit er das Angebot vor <strong>der</strong> Veröffentlichung <strong>der</strong> Angebotsunterlage<br />

eines konkurrierenden <strong>Übernahme<strong>an</strong>gebot</strong>s <strong>an</strong>genommen hat.<br />

GSW-<strong>Aktionäre</strong> können ihr Rücktrittsrecht gemäß Ziffer 16 <strong>die</strong>ser Angebotsunterlage<br />

nur dadurch ausüben, dass sie vor Ablauf <strong>der</strong> Annahmefrist<br />

(1) ihren Rücktritt für eine zu spezifizierende Anzahl zum Umtausch eingereichter<br />

GSW-Aktien schriftlich gegenüber ihrer jeweiligen Depotb<strong>an</strong>k erklären,<br />

und<br />

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