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Freiwilliges öffentliches Übernahmeangebot an die Aktionäre der ...

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Incentive wird nach Ablauf des Geschäftsjahres ausgezahlt (kurzfristige Fälligkeit). Der restliche Betrag<br />

verbleibt unverzinslich im Unternehmen und wird erst nach Ablauf weiterer drei Jahre ausgezahlt, sofern sich<br />

<strong>die</strong> wirtschaftliche Lage <strong>der</strong> Gesellschaft aus Gründen, <strong>die</strong> das Vorst<strong>an</strong>dsmitglied zu vertreten hat, <strong>der</strong>art<br />

verschlechtert hat, dass <strong>der</strong> Aufsichtsrat gemäß § 87 Abs. 2 AktG zur Herabsetzung seiner Bezüge berechtigt<br />

wäre (l<strong>an</strong>gfristige Fälligkeit). Für das Jahr 2012 erhielten Herr Zahn TEUR 300, <strong>der</strong> Ende 2012 ausgeschiedene<br />

Herr Ullrich TEUR 240 und Herr Witt<strong>an</strong> TEUR 150 als kurzfristigen Leistungs<strong>an</strong>reiz (Short Term Incentive)<br />

mit kurzfristiger Fälligkeit. Herrn Zahn steht ferner eine Zahlung von TEUR 100, Herrn Ullrich eine Zahlung<br />

von TEUR 60 und Herrn Witt<strong>an</strong> eine Zahlung von TEUR 50 mit l<strong>an</strong>gfristiger Fälligkeit aus dem kurzfristigen<br />

Leistungs<strong>an</strong>reiz (Short Term Incentive) zu. 2012 erfolgten zusätzliche Zahlungen (Nebenleistungen) für Herrn<br />

Zahn in Höhe von TEUR 27, für Herrn Ullrich in Höhe von TEUR 19 und für Herrn Witt<strong>an</strong> in Höhe von<br />

TEUR 25.<br />

Der l<strong>an</strong>gfristige Leistungs<strong>an</strong>reiz (Long Term Incentive) wird durch das Führungskräftebeteiligungsprogramm<br />

<strong>der</strong> Gesellschaft, den „Perform<strong>an</strong>ce Share Unit Pl<strong>an</strong>“ (kurz „PSU-Pl<strong>an</strong>“), geregelt. Jedes Jahr beginnt eine neue<br />

Perform<strong>an</strong>ce-Periode, <strong>die</strong> sich über vier Jahre erstreckt. Zu Beginn je<strong>der</strong> Periode wird für jedes<br />

Vorst<strong>an</strong>dsmitglied nach Maßgabe seiner vertraglichen Vergütungszusagen ein sogen<strong>an</strong>nter <strong>an</strong>fänglicher<br />

Zuteilungswert vereinbart. Ein Anspruch auf Auszahlung <strong>der</strong> l<strong>an</strong>gfristigen Vergütungskomponente entsteht<br />

grundsätzlich erst nach Ablauf <strong>der</strong> jeweiligen Perform<strong>an</strong>ce-Periode. Die Höhe des Auszahlungs<strong>an</strong>spruchs ist<br />

dabei von <strong>der</strong> Entwicklung <strong>der</strong> Kennzahlen FFO und NAV und des Aktienkurses <strong>der</strong> Deutsche Wohnen AG<br />

während <strong>der</strong> Perform<strong>an</strong>ce-Periode abhängig. Mit <strong>der</strong> im PSU-Pl<strong>an</strong> für das Long Term Incentive vorgegebenen<br />

Struktur wird sowohl positiven als auch negativen Entwicklungen Rechnung getragen. Für den Fall einer<br />

außerordentlich positiven Entwicklung sieht <strong>der</strong> PSU-Pl<strong>an</strong> eine Obergrenze vor. 2012 betrug <strong>die</strong> l<strong>an</strong>gfristige<br />

Vergütungskomponente aus dem PSU-Pl<strong>an</strong> für Herrn Zahn TEUR 150, für Herrn Ullrich TEUR 125, für Herrn<br />

Witt<strong>an</strong> TEUR 100 und für Frau Dr. Wolff TEUR 30.<br />

Frau Dr. Wolff erhielt für das Geschäftsjahr 2012 eine Gesamtvergütung in Höhe von TEUR 190. Außerdem<br />

wurde Frau Dr. Wolff eine in 2014 zahlbare Integrationsprämie in Höhe von TEUR 150 bei erfolgreicher<br />

Integration <strong>der</strong> BauBeCon-Gruppe zugesagt.<br />

Der Dienstvertrag von Herrn Zahn sieht für den Fall eines Kontrollwechsels Son<strong>der</strong>zahlungen vor. Ein<br />

Kontrollwechsel in <strong>die</strong>sem Sinne tritt ein, sobald (i) eine o<strong>der</strong> mehrere gemeinschaftlich h<strong>an</strong>delnde Parteien<br />

mindestens 30 % <strong>der</strong> Anteile <strong>der</strong> Gesellschaft erwerben und (ii) dadurch <strong>die</strong> Aufgabe von Herrn Zahn bei <strong>der</strong><br />

Führung <strong>der</strong> Gesellschaft wesentlich beeinflusst wird, beispielsweise indem sein regelmäßiger Arbeitsplatz um<br />

mehr als 100 Kilometer verlegt wird. Im Falle eines Kontrollwechsels hat Herr Zahn Anspruch auf eine<br />

Abfindungszahlung in Höhe von zwei Jahresgehältern plus Nebenleistungen. Diese Zahlungen entsprechen den<br />

Anfor<strong>der</strong>ungen <strong>der</strong> Ziffer 4.2.3 Abs. 4 des Deutschen Corporate Govern<strong>an</strong>ce Kodex und <strong>der</strong> dort vorgesehenen<br />

Abfindungsbegrenzung.<br />

Zusätzlich hat jedes Mitglied des Vorst<strong>an</strong>ds und des oberen M<strong>an</strong>agements Anspruch auf einen Zuschuss zur<br />

Kr<strong>an</strong>kenversicherung für sich und seine Familie sowie auf einen Dienstwagen und <strong>die</strong> Erstattung von<br />

Reisekosten. Die Gesellschaft hat eine Gruppenunfallversicherung abgeschlossen, <strong>die</strong> auch <strong>die</strong> Mitglie<strong>der</strong> des<br />

Vorst<strong>an</strong>ds umfasst und Leistungen im Todesfall sowie im Falle <strong>der</strong> Invalidität vorsieht. Die Gesellschaft<br />

gewährt den Mitglie<strong>der</strong>n des Vorst<strong>an</strong>ds eine Alters- und Hinterbliebenenversorgung in Form <strong>der</strong><br />

Direktversicherung.<br />

Die Gesellschaft hat eine Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung (sogen<strong>an</strong>nte D&O-Versicherung)<br />

zugunsten <strong>der</strong> Vorstände <strong>der</strong> Gesellschaft abgeschlossen, <strong>die</strong> (seit dem 1. Juli 2010) einen Selbstbehalt vorsieht.<br />

Der durch <strong>die</strong> Mitglie<strong>der</strong> des Vorst<strong>an</strong>ds zu zahlende Selbstbehalt beläuft sich auf 10 % <strong>der</strong> Schadenssumme für<br />

alle in einem Jahr versicherten Ereignisse und ist auf 150 % des Jahresgrundgehalts gedeckelt. Die D&O-<br />

Versicherung bietet Versicherungsschutz bei Vermögensschäden, <strong>die</strong> durch Pflichtverletzungen bei <strong>der</strong><br />

Ausübung <strong>der</strong> Tätigkeit <strong>der</strong> Org<strong>an</strong>e entstehen.<br />

Die Mitglie<strong>der</strong> des Vorst<strong>an</strong>ds und des oberen M<strong>an</strong>agements halten keine Aktien <strong>der</strong> Gesellschaft. Es bestehen<br />

keine tatsächlichen o<strong>der</strong> potenziellen Interessenkonflikte zwischen den Verpflichtungen <strong>der</strong> Mitglie<strong>der</strong> des<br />

Vorst<strong>an</strong>ds o<strong>der</strong> des oberen M<strong>an</strong>agements gegenüber <strong>der</strong> Gesellschaft und ihren privaten Interessen o<strong>der</strong><br />

sonstigen Verpflichtungen. Es bestehen keine verw<strong>an</strong>dtschaftlichen Beziehungen zwischen (i) den Mitglie<strong>der</strong>n<br />

des Vorst<strong>an</strong>ds und des oberen M<strong>an</strong>agements unterein<strong>an</strong><strong>der</strong> o<strong>der</strong> (ii) zu Mitglie<strong>der</strong>n des Aufsichtsrats. Es<br />

bestehen keine Dienstleistungsverträge zwischen <strong>der</strong> Gesellschaft o<strong>der</strong> ihren Tochtergesellschaften und den<br />

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