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Freiwilliges öffentliches Übernahmeangebot an die Aktionäre der ...

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BESTEUERUNG IN DER BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND<br />

Dieser Abschnitt enthält eine Darstellung einiger wichtiger deutscher Besteuerungsgrundsätze, <strong>die</strong> im<br />

Zusammenh<strong>an</strong>g mit dem Erwerb, dem Halten o<strong>der</strong> <strong>der</strong> Übertragung von Aktien bedeutsam sein können. Es<br />

h<strong>an</strong>delt sich dabei nicht um eine umfassende und vollständige Darstellung aller denkbaren steuerlichen<br />

Aspekte, <strong>die</strong> für <strong>Aktionäre</strong> relev<strong>an</strong>t sein können.Grundlage <strong>die</strong>ser Darstellung ist das zum Datum <strong>die</strong>ses<br />

Prospekts geltende nationale deutsche Steuerrecht sowie Bestimmungen <strong>der</strong> Doppelbesteuerungsabkommen, <strong>die</strong><br />

<strong>der</strong>zeit zwischen <strong>der</strong> Bundesrepublik Deutschl<strong>an</strong>d und <strong>an</strong><strong>der</strong>en Staaten typischerweise bestehen. Es ist zu<br />

beachten, dass sich <strong>die</strong> Rechtslage – unter Umständen auch rückwirkend – än<strong>der</strong>n k<strong>an</strong>n.<br />

Dieser Abschnitt k<strong>an</strong>n nicht <strong>die</strong> individuelle steuerliche Beratung des einzelnen Aktionärs ersetzen. <strong>Aktionäre</strong>n<br />

wird daher empfohlen, wegen <strong>der</strong> Steuerfolgen des Erwerbs, des Haltens und <strong>der</strong> Übertragung von Aktien sowie<br />

wegen des bei einer möglichen Erstattung deutscher Quellensteuer (Kapitalertragsteuer) einzuhaltenden<br />

Verfahrens ihre steuerlichen Berater zu konsultieren. Nur <strong>die</strong>se sind in <strong>der</strong> Lage, auch <strong>die</strong> beson<strong>der</strong>en<br />

steuerlichen Verhältnisse des einzelnen Aktionärs <strong>an</strong>gemessen zu berücksichtigen.<br />

Besteuerung <strong>der</strong> Gesellschaft<br />

Die Gesellschaft unterliegt mit ihrem zu versteuernden Einkommen grundsätzlich <strong>der</strong> deutschen<br />

Körperschaftsteuer zu einem einheitlichen Satz von 15 % für ausgeschüttete und einbehaltene Gewinne<br />

zuzüglich eines Solidaritätszuschlags in Höhe von 5,5 % auf <strong>die</strong> Körperschaftsteuerschuld (insgesamt<br />

15,825 %).<br />

Dividenden und <strong>an</strong><strong>der</strong>e Gewinn<strong>an</strong>teile, <strong>die</strong> <strong>die</strong> Gesellschaft von inländischen o<strong>der</strong> ausländischen<br />

Kapitalgesellschaften bezieht, unterliegen grundsätzlich nicht <strong>der</strong> Körperschaftsteuer; 5 % <strong>der</strong> jeweiligen<br />

Einnahmen gelten jedoch pauschal als nicht abziehbare Betriebsausgaben. Gleiches gilt für Gewinne <strong>der</strong><br />

Gesellschaft aus <strong>der</strong> Veräußerung von Anteilen <strong>an</strong> einer inländischen o<strong>der</strong> ausländischen Kapitalgesellschaft.<br />

Etwas <strong>an</strong><strong>der</strong>es gilt hingegen für Dividenden, wenn <strong>die</strong> Beteiligung <strong>an</strong> <strong>der</strong> ausschüttenden Kapitalgesellschaft zu<br />

Beginn des Kalen<strong>der</strong>jahres unmittelbar weniger als 10 % des Grundkapitals beträgt (Streubesitzdividenden). In<br />

<strong>die</strong>sem Fall sind Dividenden, <strong>die</strong> nach dem 28. Februar 2013 zufließen, bei <strong>der</strong> Ermittlung des<br />

körperschaftsteuerpflichtigen Einkommens in voller Höhe zu berücksichtigen. Der Erwerb einer Beteiligung<br />

von mindestens 10 % gilt dabei als zu Beginn des Kalen<strong>der</strong>jahres erfolgt. Verluste aus <strong>der</strong> Veräußerung solcher<br />

Anteile sind unabhängig von <strong>der</strong> Beteiligungshöhe steuerlich nicht abzugsfähig.<br />

Zusätzlich unterliegt <strong>die</strong> Gesellschaft mit ihren in inländischen gewerbesteuerlichen Betriebsstätten erzielten<br />

Gewerbeerträgen <strong>der</strong> Gewerbesteuer. Zur Ermittlung <strong>der</strong> gewerbesteuerlichen Bemessungsgrundlage wird <strong>der</strong><br />

ermittelte Gewinn unter <strong>an</strong><strong>der</strong>em um 25 % <strong>der</strong> grundsätzlich abzugsfähigen Zinsaufwendungen erhöht, soweit<br />

<strong>die</strong> Summe aller gewerbesteuerlichen Hinzurechnungen den Betrag von EUR 100.000 übersteigt.<br />

Die Höhe <strong>der</strong> Gewerbesteuer hängt davon ab, in welcher Gemeinde <strong>die</strong> Gesellschaft inländische<br />

gewerbesteuerliche Betriebsstätten unterhält. Für <strong>die</strong> Gesellschaft beträgt <strong>die</strong> Gewerbesteuer gegenwärtig je<br />

nach Hebesatz <strong>der</strong> Gemeinde effektiv ca. 10 % bis 17 % des Gewerbeertrags.<br />

Für Zwecke <strong>der</strong> Gewerbesteuer werden von inländischen und ausländischen Kapitalgesellschaften bezogene<br />

Gewinn<strong>an</strong>teile sowie Gewinne aus <strong>der</strong> Veräußerung von Anteilen <strong>an</strong> einer <strong>an</strong><strong>der</strong>en Kapitalgesellschaft<br />

grundsätzlich in gleicher Weise beh<strong>an</strong>delt wie für Zwecke <strong>der</strong> Körperschaftsteuer. Allerdings sind von<br />

inländischen und ausländischen Kapitalgesellschaften bezogene Gewinn<strong>an</strong>teile grundsätzlich nur d<strong>an</strong>n effektiv<br />

zu 95 % von <strong>der</strong> Gewerbesteuer befreit, wenn <strong>die</strong> Gesellschaft zu Beginn, bzw. – im Fall von ausländischen<br />

Kapitalgesellschaften seit Beginn – des maßgeblichen Erhebungszeitraums zu mindestens 15 % (10 % im Falle<br />

von Unternehmen, <strong>die</strong> aus steuerlicher Sicht ihren Sitz in einem <strong>an</strong><strong>der</strong>en EU-Mitgliedstaat als Deutschl<strong>an</strong>d<br />

unterhalten) am Grundkapital <strong>der</strong> ausschüttenden Gesellschaft beteiligt war (gewerbesteuerliches<br />

Schachtelprivileg). Für Gewinn<strong>an</strong>teile, <strong>die</strong> von ausländischen Kapitalgesellschaften außerhalb <strong>der</strong> EU stammen,<br />

gelten zusätzliche Einschränkungen.<br />

Zinsaufwendungen sind nach den Regelungen <strong>der</strong> sogen<strong>an</strong>nten Zinsschr<strong>an</strong>ke gegebenenfalls nur beschränkt<br />

abziehbar. D<strong>an</strong>ach ist <strong>der</strong> Nettozinsaufw<strong>an</strong>d (Saldo <strong>der</strong> Zinsaufwendungen und Zinserträge eines<br />

Geschäftsjahres) grundsätzlich nur bis zur Höhe von 30 % des steuerlichen EBITDA (steuerlicher Gewinn<br />

bereinigt um Zinsaufwendungen, Zinserträge sowie bestimmte Abschreibungen) abzugsfähig, wobei<br />

Ausnahmen von <strong>die</strong>ser Regelung bestehen. Zinsaufwendungen, <strong>die</strong> nicht abgezogen werden können, sind in <strong>die</strong><br />

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