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Freiwilliges öffentliches Übernahmeangebot an die Aktionäre der ...

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Grundkapitals erfor<strong>der</strong>lich ist. Der Nennbetrag des bedingten Kapitals darf für den Fall, dass das bedingte<br />

Kapital zum Zwecke <strong>der</strong> Ausgabe von Aktien <strong>an</strong> Führungskräfte und Arbeitnehmer geschaffen wird, 10 %, in<br />

den übrigen Fällen <strong>die</strong> Hälfte des Grundkapitals, das zur Zeit <strong>der</strong> Beschlussfassung vorh<strong>an</strong>den ist, nicht<br />

übersteigen.<br />

Ein Beschluss zur Herabsetzung des Grundkapitals erfor<strong>der</strong>t eine Mehrheit von 75 % des bei <strong>der</strong><br />

Beschlussfassung vertretenen Grundkapitals.<br />

Ist es durch <strong>die</strong> Verän<strong>der</strong>ung des Grundkapitals zu einer Zu- o<strong>der</strong> Abnahme von Stimmrechten gekommen,<br />

muss gem. § 26a WpHG <strong>die</strong> Gesamtzahl <strong>der</strong> Stimmrechte am Ende des Monats, in dem <strong>die</strong> Verän<strong>der</strong>ung erfolgt<br />

ist, durch <strong>die</strong> Gesellschaft veröffentlicht und <strong>die</strong> BaFin darüber informiert werden.<br />

Allgemeine Bestimmungen zu Bezugsrechten<br />

Nach dem AktG stehen jedem Aktionär grundsätzlich Bezugsrechte auf <strong>die</strong> im Rahmen einer Kapitalerhöhung<br />

neu auszugebenden Aktien zu. Entsprechendes gilt für W<strong>an</strong>delschuldverschreibungen, Options<strong>an</strong>leihen,<br />

Genussrechte und Gewinnschuldverschreibungen. Bezugsrechte sind frei übertragbar, und es k<strong>an</strong>n während<br />

eines festgelegten Zeitraums vor Ablauf <strong>der</strong> Bezugsfrist einen H<strong>an</strong>del <strong>der</strong> Bezugsrechte <strong>an</strong> den deutschen<br />

Wertpapierbörsen geben. Die Hauptversammlung k<strong>an</strong>n mit einer Mehrheit von mindestens 75 % des bei <strong>der</strong><br />

Beschlussfassung vertretenen Grundkapitals <strong>die</strong> Bezugsrechte ausschließen. Für einen Bezugsrechtsausschluss<br />

ist darüber hinaus ein Bericht des Vorst<strong>an</strong>ds erfor<strong>der</strong>lich, <strong>der</strong> zur Begründung des Bezugsrechtsausschlusses<br />

darlegen muss, dass das Interesse <strong>der</strong> Gesellschaft am Ausschluss des Bezugsrechts das Interesse <strong>der</strong> <strong>Aktionäre</strong><br />

<strong>an</strong> <strong>der</strong> Einräumung des Bezugsrechts überwiegt. Der Bezugsrechtsausschluss bei Ausgabe neuer Aktien ist<br />

insbeson<strong>der</strong>e zulässig, wenn<br />

<br />

<br />

<br />

<strong>die</strong> Gesellschaft das Grundkapital gegen Bareinlagen erhöht,<br />

<strong>der</strong> Betrag <strong>der</strong> Kapitalerhöhung 10 % des bestehenden Grundkapitals nicht übersteigt und<br />

<strong>der</strong> Ausgabepreis <strong>der</strong> neuen Aktien den Börsenpreis nicht wesentlich unterschreitet.<br />

Ausschluss von Min<strong>der</strong>heitsaktionären<br />

Nach den Vorschriften <strong>der</strong> §§ 327a ff. AktG zum sogen<strong>an</strong>nten „aktienrechtlichen Squeeze-Out“ k<strong>an</strong>n <strong>die</strong><br />

Hauptversammlung einer Aktiengesellschaft auf Verl<strong>an</strong>gen eines Aktionärs, dem 95 % des stimmberechtigten<br />

Grundkapitals gehören (<strong>der</strong> „Hauptaktionär“), <strong>die</strong> Übertragung <strong>der</strong> Aktien <strong>der</strong> Min<strong>der</strong>heitsaktionäre auf den<br />

Hauptaktionär gegen Gewährung einer <strong>an</strong>gemessenen Barabfindung beschließen. Der Hauptaktionär ist von <strong>der</strong><br />

Beschlussfassung nicht ausgeschlossen. Die Höhe <strong>der</strong> den Min<strong>der</strong>heitsaktionären zu gewährenden Barabfindung<br />

muss dabei <strong>die</strong> Verhältnisse <strong>der</strong> Gesellschaft im Zeitpunkt <strong>der</strong> Beschlussfassung <strong>der</strong> Hauptversammlung<br />

berücksichtigen. Maßgeblich für <strong>die</strong> Abfindungshöhe ist <strong>der</strong> volle Wert des Unternehmens, <strong>der</strong> in <strong>der</strong> Regel im<br />

Wege <strong>der</strong> Ertragswertmethode festgestellt wird. Außerdem darf <strong>die</strong> Abfindung grundsätzlich nicht unter dem<br />

durchschnittlichen Börsenpreis <strong>der</strong> Aktien während <strong>der</strong> letzten drei Monate vor Bek<strong>an</strong>ntmachung des gepl<strong>an</strong>ten<br />

Squeeze-Out liegen.<br />

Nach dem sogen<strong>an</strong>nten „übernahmerechtlichen Squeeze-Out“ gemäß §§ 39a und 39b des Wertpapiererwerbsund<br />

Übernahmegesetz („WpÜG“) k<strong>an</strong>n ein Bieter, <strong>der</strong> nach einem öffentlichen Übernahme- o<strong>der</strong><br />

Pflicht<strong>an</strong>gebot mindestens 95 % des stimmberechtigten Grundkapitals einer Zielgesellschaft im Sinne des<br />

WpÜG hält, grundsätzlich innerhalb von drei Monaten nach Ablauf <strong>der</strong> Annahmefrist beim L<strong>an</strong>dgericht<br />

Fr<strong>an</strong>kfurt am Main einen Antrag auf Übertragung <strong>der</strong> übrigen stimmberechtigten Aktien gegen Gewährung<br />

einer <strong>an</strong>gemessenen Abfindung durch gerichtlichen Beschluss stellen. Ein Hauptversammlungsbeschluss ist<br />

nicht notwendig. Die Art <strong>der</strong> Abfindung hat <strong>der</strong> Gegenleistung des Übernahme- o<strong>der</strong> Pflicht<strong>an</strong>gebots zu<br />

entsprechen; eine Geldleistung ist stets wahlweise <strong>an</strong>zubieten. Dabei ist <strong>die</strong> im Rahmen des Übernahme- o<strong>der</strong><br />

Pflicht<strong>an</strong>gebots gewährte Gegenleistung als <strong>an</strong>gemessene Abfindung <strong>an</strong>zusehen, wenn <strong>der</strong> Bieter aufgrund des<br />

Angebots Aktien in Höhe von mindestens 90 % des vom Angebot betroffenen Grundkapitals erworben hat.<br />

Ferner können nach einem Übernahme- o<strong>der</strong> Pflicht<strong>an</strong>gebot <strong>die</strong> <strong>Aktionäre</strong> einer Zielgesellschaft, <strong>die</strong> das<br />

Angebot nicht <strong>an</strong>genommen haben, <strong>die</strong>ses innerhalb von drei Monaten nach Ablauf <strong>der</strong> Annahmefrist<br />

<strong>an</strong>nehmen, sofern <strong>der</strong> Bieter berechtigt ist, einen Antrag auf Übertragung <strong>der</strong> ausstehenden stimmberechtigten<br />

Aktien zu stellen. Während eines auf Antrag des Bieters eingeleiteten übernahmerechtlichen<br />

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