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Freiwilliges öffentliches Übernahmeangebot an die Aktionäre der ...

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5.7 Von <strong>der</strong> Bieterin, den mit ihr gemeinsam h<strong>an</strong>delnden Personen sowie <strong>der</strong>en<br />

Tochterunternehmen gehaltene GSW-Aktien und <strong>die</strong>sen zuzurechnende<br />

Stimmrechte<br />

Die Bieterin, <strong>die</strong> mit <strong>der</strong> Bieterin gemeinsam h<strong>an</strong>delnden Personen sowie <strong>der</strong>en<br />

Tochterunternehmen halten zum Zeitpunkt <strong>der</strong> Veröffentlichung <strong>die</strong>ser Angebotsunterlage<br />

keine GSW-Aktien. Auch sind ihnen keine Stimmrechte aus GSW-Aktien<br />

gemäß § 30 WpÜG zuzurechnen.<br />

We<strong>der</strong> <strong>die</strong> Bieterin noch gemeinsam mit <strong>der</strong> Bieterin h<strong>an</strong>delnde Personen noch <strong>der</strong>en<br />

Tochterunternehmen halten Fin<strong>an</strong>zinstrumente o<strong>der</strong> sonstige Instrumente betreffend<br />

GSW-Aktien gemäß §§ 25, 25a WpHG noch werden <strong>die</strong>sen solche Instrumente<br />

zugerechnet.<br />

5.8 Angaben zu Wertpapiergeschäften<br />

In dem Zeitraum beginnend sechs Monate vor <strong>der</strong> Veröffentlichung <strong>der</strong> Entscheidung<br />

zur Abgabe des Umtausch<strong>an</strong>gebots am 20. August 2013 und endend mit <strong>der</strong><br />

Veröffentlichung <strong>der</strong> Angebotsunterlage am 2. Oktober 2013 haben we<strong>der</strong> <strong>die</strong> Deutsche<br />

Wohnen noch mit <strong>der</strong> Deutsche Wohnen im Sinne von § 2 Abs. 5 WpÜG gemeinsam<br />

h<strong>an</strong>delnde Personen noch <strong>der</strong>en Tochterunternehmen GSW-Aktien erworben<br />

o<strong>der</strong> Vereinbarungen abgeschlossen, aufgrund <strong>der</strong>er <strong>die</strong> Übereignung von<br />

GSW-Aktien verl<strong>an</strong>gt werden k<strong>an</strong>n.<br />

5.9 Vereinbarungen für den Fall des Erwerbs von mehr als 94,9 % <strong>der</strong> GSW-<br />

Aktien<br />

Die Deutsche Wohnen beabsichtigt, höchstens 94,9 % <strong>der</strong> GSW-Aktien zu übernehmen.<br />

Gemäß § 1 Abs. 3 und Abs. 3a Grun<strong>der</strong>werbsteuergesetz („GrEStG“) führt<br />

<strong>der</strong> Erwerb von mindestens 95 % <strong>der</strong> Anteile <strong>an</strong> einer Gesellschaft zu einer Grun<strong>der</strong>werbsteuerpflicht<br />

in Bezug auf <strong>die</strong> zum Gesellschaftsvermögen gehörenden, in<br />

Deutschl<strong>an</strong>d gelegenen Grundstücke, wobei <strong>der</strong> in Berlin <strong>an</strong>wendbare Steuersatz<br />

5 % beträgt. Die Steuerpflicht gemäß § 1 Abs. 3 und Abs. 3a GrEStG entstünde,<br />

wenn <strong>die</strong> Annahmequote bei dem Umtausch<strong>an</strong>gebot so hoch wäre, dass <strong>die</strong> Umtauschtreuhän<strong>der</strong><br />

GSW-Aktien in einem Umf<strong>an</strong>g als Sacheinlage in <strong>die</strong> Deutsche<br />

Wohnen einbringen müssten, <strong>der</strong> zu einem Anteil <strong>der</strong> Deutsche Wohnen am Kapital<br />

<strong>der</strong> GSW von mindestens 95 % führen würde.<br />

Für den Fall, dass <strong>die</strong> Schaffung neuer Deutsche Wohnen-Angebotsaktien durch <strong>die</strong><br />

Ordentliche Sachkapitalerhöhung und/o<strong>der</strong> <strong>die</strong> Kapitalerhöhung aus Genehmigtem<br />

Kapital gegen Sacheinlage (unter Berücksichtigung von <strong>der</strong> Deutsche Wohnen etwa<br />

bereits gehaltener, außerhalb des Umtausch<strong>an</strong>gebots erworbener GSW-Aktien) zu<br />

einem Anteil <strong>der</strong> Deutsche Wohnen am Grundkapital <strong>der</strong> GSW von über 94,9 %<br />

führen würde, hat sich <strong>die</strong> Drittb<strong>an</strong>k gegenüber <strong>der</strong> Bieterin verpflichtet, <strong>die</strong>se Überschussaktien<br />

zu erwerben und zu übernehmen.<br />

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