26.12.2013 Aufrufe

Freiwilliges öffentliches Übernahmeangebot an die Aktionäre der ...

Freiwilliges öffentliches Übernahmeangebot an die Aktionäre der ...

Freiwilliges öffentliches Übernahmeangebot an die Aktionäre der ...

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Erfolgreiche ePaper selbst erstellen

Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.

RECHTLICHE RAHMENBEDINGUNGEN<br />

Die Deutsche Wohnen unterliegt bei <strong>der</strong> Ausübung ihrer Geschäftstätigkeit gesetzlichen Vorgaben.<br />

Nachfolgend sind daher <strong>die</strong> wesentlichen regulatorischen Rahmenbedingungen für <strong>die</strong> Geschäftstätigkeit <strong>der</strong><br />

Deutsche Wohnen dargestellt.<br />

Beschränkungen des deutschen Mietrechts<br />

Die Geschäftstätigkeit <strong>der</strong> Deutsche Wohnen besteht vorwiegend in <strong>der</strong> Vermietung ihrer Immobilien <strong>an</strong> Dritte<br />

und unterliegt daher insbeson<strong>der</strong>e dem deutschen Mietrecht. Das deutsche Mietrecht unterscheidet zwischen <strong>der</strong><br />

Vermietung von Wohn- und Geschäftsräumen. Für den Großteil des Best<strong>an</strong>des <strong>der</strong> Deutschen Wohnen ist das<br />

Wohnraummietrecht maßgeblich, welches durch eine weitreichende soziale Absicherung des Mieters in weiten<br />

Teilen mieterfreundlich ausgestaltet ist. Insbeson<strong>der</strong>e ergeben sich für <strong>die</strong> Deutsche Wohnen daraus<br />

Beschränkungen bei Kündigungen, Räumungen, Mieterhöhungen und <strong>der</strong> Umlage von Nebenkosten sowie für<br />

Inst<strong>an</strong>dsetzung und Inst<strong>an</strong>dhaltung.<br />

Gesetzlicher Kündigungsschutz<br />

Der Vermieter k<strong>an</strong>n Wohnraummietverhältnisse grundsätzlich nur d<strong>an</strong>n ordentlich kündigen, wenn er ein<br />

berechtigtes Interesse <strong>an</strong> <strong>der</strong> Beendigung des Mietverhältnisses hat. Ein berechtigtes Interesse <strong>an</strong> <strong>der</strong><br />

Beendigung des Mietverhältnisses liegt nach dem Gesetz vor bei einer nicht unerheblichen schuldhaften<br />

Vertragsverletzung des Mieters, bei einer Anmeldung von Eigenbedarf seitens des Eigentümers (als Wohnraum<br />

für sich, seine Familien<strong>an</strong>gehörigen o<strong>der</strong> Angehörige seines Haushalts (gilt nicht für juristische Personen)) o<strong>der</strong><br />

d<strong>an</strong>n, wenn <strong>der</strong> Eigentümer <strong>an</strong><strong>der</strong>nfalls <strong>an</strong> einer <strong>an</strong>gemessenen wirtschaftlichen Verwertung gehin<strong>der</strong>t wäre und<br />

dadurch erhebliche Nachteile erleiden würde. Eine Kündigung zum Zwecke <strong>der</strong> Mieterhöhung ist<br />

ausgeschlossen.<br />

Der Kündigungsgrund <strong>der</strong> „<strong>an</strong>gemessenen wirtschaftlichen Verwertung“ soll <strong>der</strong> freien wirtschaftlichen<br />

Verfügbarkeit über das Eigentum <strong>die</strong>nen. Er besteht, wenn <strong>der</strong> Eigentümer durch <strong>die</strong> Fortsetzung des<br />

Mietverhältnisses erhebliche Nachteile (z. B. Erzielung eines wesentlich geringeren Kaufpreises, Kosten<br />

überwiegen wesentlich <strong>die</strong> Erträge) erleiden würde. Nicht darunter fällt jedoch beispielsweise <strong>die</strong> Absicht des<br />

Vermieters, den Wohnraum in Gewerberaum o<strong>der</strong> Eigentumswohnungen umzuw<strong>an</strong>deln. Das Bürgerliche<br />

Gesetzbuch („BGB“) schließt vielmehr zeitlich befristet (drei Jahre ab Eigentumsüberg<strong>an</strong>g) <strong>die</strong><br />

Kündigungsgründe des Eigenbedarfs und <strong>der</strong> <strong>an</strong>gemessenen wirtschaftlichen Verwertung seitens des Erwerbers<br />

gänzlich aus, wenn dem Mieter <strong>die</strong> Wohnung bereits vor Begründung des Wohnungseigentums überlassen und<br />

<strong>die</strong>se d<strong>an</strong>ach veräußert wurde. Die L<strong>an</strong>desregierungen können durch Rechtsverordnung für Gebiete, in denen<br />

<strong>die</strong> Wohnraumversorgung als unzureichend <strong>an</strong>gesehen wird, <strong>die</strong>se Kündigungssperre auf bis zu zehn Jahre<br />

erweitern. Der Berliner Senat hat am 5. Juli 2011 eine Rechtsverordnung erlassen, nach welcher in sechs<br />

Bezirken von Berlin ein insgesamt siebenjähriger Kündigungsschutz für Mieter im Falle einer Umw<strong>an</strong>dlung<br />

ihrer Mietwohnung in eine Eigentumswohnung mit <strong>an</strong>schließendem Verkauf festgelegt wurde (Bezirke<br />

Charlottenburg-Wilmersdorf, Friedrichshain-Kreuzberg, Mitte, P<strong>an</strong>kow, Steglitz-Zehlendorf und Tempelhof-<br />

Schöneberg).<br />

Das Mietrecht schützt den Mieter selbst d<strong>an</strong>n, wenn <strong>der</strong> Vermieter den Mietvertrag aufgrund eines berechtigten<br />

Interesses kündigt. Der Mieter k<strong>an</strong>n <strong>der</strong> ordentlichen Kündigung wi<strong>der</strong>sprechen und <strong>die</strong> Fortsetzung des<br />

Mietverhältnisses verl<strong>an</strong>gen, wenn <strong>die</strong> Beendigung des Mietverhältnisses für ihn, seine Familie o<strong>der</strong><br />

Angehörige seines Haushaltes eine unzumutbare Härte bedeutet. Verl<strong>an</strong>gt werden k<strong>an</strong>n <strong>die</strong> Fortsetzung des<br />

Mietverhältnisses auf bestimmte o<strong>der</strong> unbestimmte Zeit, je nachdem welche Härte vorliegt, eine<br />

vorübergehende o<strong>der</strong> eine dauerhafte.<br />

Auch für den Fall, dass ein Mieter bereits zur Räumung verurteilt wurde, k<strong>an</strong>n ein Gericht einen <strong>an</strong>gemessenen<br />

Überg<strong>an</strong>gszeitraum (mit einem Aufschub um höchstens ein Jahr) für <strong>die</strong> Räumung <strong>der</strong> Wohnung durch den<br />

Mieter festlegen.<br />

Gesetzliche Beschränkungen bei Mieterhöhungen<br />

Die Mietvertragsparteien dürfen innerhalb des gesetzlich zulässigen Rahmens eine Staffel- o<strong>der</strong> Indexmiete<br />

vereinbaren. Der Vermieter k<strong>an</strong>n zudem nach Maßgabe <strong>der</strong> gesetzlichen und vertraglichen Voraussetzungen<br />

einen Anspruch auf Vertrags<strong>an</strong>passung grundsätzlich bis zur ortsüblichen Vergleichsmiete geltend machen,<br />

-161-

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!