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Freiwilliges öffentliches Übernahmeangebot an die Aktionäre der ...

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Neben den leistungsorientierten Altersvorsorgeplänen besteht für Mitarbeiter von Tochtergesellschaften, <strong>die</strong><br />

zuvor bei <strong>der</strong> Rhein-Pfalz Wohnen GmbH beschäftigt waren, ein Altersvorsorgepl<strong>an</strong> nach den Regeln <strong>der</strong><br />

Zusatzversorgung im Öffentlichen Dienst aufgrund <strong>der</strong>en Mitgliedschaft in <strong>der</strong> Bayerischen<br />

Versorgungskammer – Zusatzversorgungskasse <strong>der</strong> bayerischen Gemeinden („BVK“). Die Umlagefin<strong>an</strong>zierung<br />

<strong>die</strong>ses Altersvorsorgepl<strong>an</strong>s birgt das Risiko von Beitrags<strong>an</strong>passungen, <strong>die</strong> in <strong>der</strong> Zukunft zu steigenden<br />

Beitragszahlungen <strong>der</strong> Gesellschaft <strong>an</strong> <strong>die</strong> BVK führen könnten. Schließlich verwenden Tochtergesellschaften<br />

<strong>der</strong> Deutsche Wohnen Versorgungsordnungen, <strong>die</strong> seit den 1990er Jahren bzw. seit ihrem Inkrafttreten nicht<br />

mehr <strong>an</strong> <strong>die</strong> aktuelle Gesetzes- und Rechtslage <strong>an</strong>gepasst worden sind. Diese Versorgungsordnungen behalten<br />

für seit dem Zeitpunkt <strong>der</strong> Schließung aktiv Beschäftigte sowie für Rentner und mit einer unverfallbaren<br />

Anwartschaft ausgeschiedene Arbeitnehmer weiterhin Geltung. Diese Versorgungsordnungen können<br />

Regelungen enthalten, <strong>die</strong> möglicherweise nicht <strong>der</strong> heutigen Rechtslage entsprechen; <strong>die</strong>se Regelungen können<br />

teilweise diskriminierend und damit unwirksam sein. Zusätzliche Ansprüche könnten sich daher vor allem aus<br />

einer Diskriminierung von Teilzeit- und geringfügig Beschäftigten im Hinblick auf eine Berechtigung auf<br />

Renten<strong>an</strong>sprüche, aus einer Diskriminierung von eingetragenen Lebenspartnerschaften in Bezug auf <strong>die</strong><br />

Hinterbliebenenversorgung sowie aus einer Ungleichbeh<strong>an</strong>dlung von Frauen und Männern ergeben.<br />

Schließlich finden sämtliche Versorgungsordnungen – mit Ausnahme <strong>der</strong> bei <strong>der</strong> KATHARINENHOF ®<br />

Seniorenwohn- und Pflege<strong>an</strong>lage Betriebs-GmbH („KATHARINENHOF ® “ und zusammen mit ihren<br />

Tochtergesellschaften <strong>die</strong> „KATHARINENHOF ® -Gruppe“) geltenden Versorgungsordnungen – nur noch<br />

kraft individualvertraglicher Bezugnahme Anwendung, was dazu führt, dass eine kollektive Än<strong>der</strong>ung <strong>der</strong><br />

Versorgungsordnungen praktisch nicht möglich ist. Vielmehr könnte <strong>die</strong> individuelle Zustimmung <strong>der</strong><br />

betroffenen Pensionsberechtigten zu etwaigen Än<strong>der</strong>ungen erfor<strong>der</strong>lich sein. Darüber hinaus unterliegen <strong>die</strong><br />

Versorgungsordnungen aufgrund <strong>der</strong> individualvertraglichen Bezugnahme insgesamt einer Auslegung nach<br />

denselben Maßstäben wie allgemeine Geschäftsbedingungen, was zu <strong>der</strong> Unwirksamkeit weiterer<br />

Bestimmungen und damit zu weiteren fin<strong>an</strong>ziellen Belastungen führen könnte.<br />

Die vorgen<strong>an</strong>nten Verpflichtungen aufgrund betrieblicher Altersvorsorge bergen daher ein erhebliches<br />

fin<strong>an</strong>zielles Risiko für <strong>die</strong> Deutsche Wohnen, falls <strong>die</strong> gebildeten Rückstellungen in <strong>der</strong> bisherigen Höhe nicht<br />

ausreichen. Darüber hinaus könnten nicht vorhergesehene Zahlungs<strong>an</strong>sprüche, Beitragszahlungspflichten o<strong>der</strong><br />

Nachzahlungspflichten in wesentlichem Umf<strong>an</strong>g entstehen<br />

Der Eintritt <strong>der</strong> vorgen<strong>an</strong>nten Risiken könnte sich insgesamt erheblich nachteilig auf <strong>die</strong> Vermögens-, Fin<strong>an</strong>zund<br />

Ertragslage des Deutsche Wohnen-Konzerns auswirken.<br />

Die Verwendung st<strong>an</strong>dardisierter Verträge könnte zu einer Vervielfachung <strong>der</strong> sich aus den jeweiligen<br />

Einzelverträgen ergebenden Vertragsrisiken führen.<br />

Die Deutsche Wohnen unterhält zahlreiche Rechtsbeziehungen, vor allem zu Arbeitnehmern sowie Käufern und<br />

Mietern von Wohnimmobilien. Dabei verwendet <strong>die</strong> Deutsche Wohnen auch st<strong>an</strong>dardisierte<br />

Vertragsbedingungen und allgemeine Geschäftsbedingungen. Soweit <strong>die</strong>se für <strong>die</strong> Deutsche Wohnen nachteilige<br />

Regelungen enthalten o<strong>der</strong> darin enthaltene Klauseln unwirksam sind und durch für <strong>die</strong> Deutsche Wohnen<br />

ungünstige gesetzliche Regelung ersetzt werden, führt <strong>die</strong> St<strong>an</strong>dardisierung <strong>der</strong> Vertragsgestaltung dazu, dass<br />

eine Vielzahl von Dokumenten o<strong>der</strong> Verträgen gleichermaßen betroffen ist. Grundsätzlich sind allgemeine<br />

Geschäftsbedingungen ungültig, wenn sie nicht klar und tr<strong>an</strong>sparent formuliert sind o<strong>der</strong> wenn sie<br />

unausgewogen sind und <strong>die</strong> <strong>an</strong><strong>der</strong>e Partei in un<strong>an</strong>gemessener Weise benachteiligen. Ein vollständiger Schutz<br />

gegen <strong>die</strong> Risiken aus <strong>der</strong> Verwendung st<strong>an</strong>dardisierter Vertragsbedingungen ist aufgrund <strong>der</strong> sich häufig<br />

än<strong>der</strong>nden rechtlichen Rahmenbedingungen, insbeson<strong>der</strong>e durch Gerichtsentscheidungen zu allgemeinen<br />

Geschäftsbedingungen, nicht möglich. Ein Beispiel hierfür ist <strong>die</strong> Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs in<br />

Bezug auf <strong>die</strong> Unwirksamkeit von Schönheitsreparaturklauseln mit „starren“ Fristen für <strong>der</strong>en Durchführung<br />

o<strong>der</strong> mit un<strong>an</strong>gemessenen Einschränkungen <strong>der</strong> Art <strong>der</strong> Ausführung von Schönheitsreparaturen durch <strong>die</strong><br />

Mieter. Eine Unwirksamkeit <strong>der</strong>artiger Klauseln führt zu erhöhten Inst<strong>an</strong>dhaltungsaufwendungen auf Seiten des<br />

Vermieters, da in <strong>der</strong> Folge <strong>der</strong> Vermieter für <strong>die</strong> Inst<strong>an</strong>dhaltung ver<strong>an</strong>twortlich ist. Auch bei Verträgen, <strong>die</strong> mit<br />

Unterstützung von Rechtsberatern erstellt werden, lässt sich nicht verhin<strong>der</strong>n, dass <strong>die</strong>se von vornherein o<strong>der</strong><br />

infolge einer nachträglichen Än<strong>der</strong>ung <strong>der</strong> rechtlichen Rahmenbedingungen, insbeson<strong>der</strong>e durch eine Än<strong>der</strong>ung<br />

<strong>der</strong> Rechtsprechung, Mängel <strong>der</strong> beschriebenen Art aufweisen und sich hieraus Rechtsnachteile für <strong>die</strong> Deutsche<br />

Wohnen ergeben. Dies könnte erheblich nachteilige Auswirkungen auf <strong>die</strong> Vermögens-, Fin<strong>an</strong>z- und<br />

Ertragslage des Deutsche Wohnen-Konzerns haben.<br />

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