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Freiwilliges öffentliches Übernahmeangebot an die Aktionäre der ...

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zusatzversorgungspflichtigen Entgelt <strong>der</strong> Mitarbeiter. Die BVK stellt demnach einen leistungsorientierten<br />

gemeinschaftlichen Pl<strong>an</strong> mehrerer Arbeitgeber dar, <strong>der</strong> nach IAS 19.30(a) wie ein beitragsorientierter Pl<strong>an</strong><br />

bil<strong>an</strong>ziert wird, da <strong>die</strong> BVK keine ausreichende Information für eine Beh<strong>an</strong>dlung als leistungsorientierter Pl<strong>an</strong><br />

zur Verfügung stellt.<br />

Rechtsstreitigkeiten<br />

Gesellschaften <strong>der</strong> Deutsche Wohnen-Gruppe sind im Rahmen ihrer Geschäftstätigkeit regelmäßig Partei von<br />

Miet-, Gewährleistungs- und arbeitsrechtlichen Streitigkeiten, <strong>die</strong> jedoch we<strong>der</strong> einzeln noch insgesamt im<br />

Hinblick auf <strong>die</strong> Fin<strong>an</strong>zlage o<strong>der</strong> <strong>die</strong> Rentabilität des Deutsche Wohnen-Konzerns wesentlich sind.<br />

Gesellschaften des Deutsche Wohnen-Konzerns sind mit Ausnahme <strong>der</strong> nachfolgend beschriebenen<br />

Sachverhalte gegenwärtig we<strong>der</strong> Partei einer staatlichen Intervention noch eines Gerichts- o<strong>der</strong><br />

Schiedsgerichtsverfahrens o<strong>der</strong> eines Verwaltungsverfahrens (einschließlich <strong>der</strong>jenigen Verfahren, <strong>die</strong> nach<br />

Kenntnis <strong>der</strong> Deutsche Wohnen AG noch <strong>an</strong>hängig sind o<strong>der</strong> eingeleitet werden könnten), <strong>die</strong> <strong>der</strong>zeit o<strong>der</strong><br />

während <strong>der</strong> letzten zwölf Monate bestehen bzw. best<strong>an</strong>den und <strong>die</strong> sich erheblich auf <strong>die</strong> Fin<strong>an</strong>zlage o<strong>der</strong> <strong>die</strong><br />

Ertragslage des Deutsche Wohnen-Konzerns auswirken könnten bzw. in jüngster Zeit ausgewirkt haben.<br />

Laufende Verfahren<br />

Im Zusammenh<strong>an</strong>g mit den EK 02-Beständen <strong>der</strong> Deutsche Wohnen haben <strong>die</strong> Rhein-Pfalz Wohnen GmbH, <strong>die</strong><br />

Rhein-Mosel Wohnen GmbH, <strong>die</strong> Sophienstraße Aachen Vermögensverwaltungsgesellschaft mbH (ehemals<br />

S<strong>an</strong>ierungs- und Gewerbebau GmbH), <strong>die</strong> Aufbaugesellschaft <strong>der</strong> GEHAG mbH und <strong>die</strong> ESG Einspruch gegen<br />

<strong>die</strong> durch <strong>die</strong> Fin<strong>an</strong>zverwaltung erlassenen Pauschalsteuerbescheide eingelegt. D<strong>an</strong>eben sind aufgrund von<br />

Anträgen <strong>der</strong> Rhein-Pfalz Wohnen GmbH, <strong>der</strong> Rhein-Mosel Wohnen GmbH, <strong>der</strong> Rhein-Main Wohnen GmbH,<br />

<strong>der</strong> GEHAG und <strong>der</strong> Aufbaugesellschaft <strong>der</strong> GEHAG mbH noch Verfahren auf Beibehaltung <strong>der</strong> alten<br />

Rechtslage (entsprechende Anwendung des Wahlrechts) offen. Am 18. August 2010 be<strong>an</strong>tragte <strong>die</strong> GEHAG<br />

beim Fin<strong>an</strong>zgericht Berlin-Br<strong>an</strong>denburg einen Musterprozess für alle ehemaligen gemeinnützigen<br />

Gesellschaften des Deutsche Wohnen-Konzerns. Im Anschluss <strong>an</strong> <strong>die</strong> mündliche Verh<strong>an</strong>dlung am 27. August<br />

2013 wurde <strong>die</strong> Klage vom Fin<strong>an</strong>zgericht Berlin-Br<strong>an</strong>denburg abgewiesen; wegen <strong>der</strong> grundsätzlichen<br />

Bedeutung <strong>der</strong> Rechtsfrage wurde Revision beim Bundesfin<strong>an</strong>zhof zugelassen. Die Gesellschaft wird auf Basis<br />

<strong>der</strong> noch nicht vorliegenden schriftlichen Urteilsbegründung <strong>die</strong> Erfolgsaussichten eines Revisionsverfahrens<br />

prüfen. Die Entscheidung über den von <strong>der</strong> Rhein-Pfalz Wohnen GmbH, <strong>der</strong> Rhein-Mosel Wohnen GmbH, <strong>der</strong><br />

Sophienstraße Aachen Vermögensverwaltungsgesellschaft mbH (ehemals S<strong>an</strong>ierungs- und Gewerbebau<br />

GmbH), <strong>der</strong> Aufbaugesellschaft <strong>der</strong> GEHAG mbH und <strong>der</strong> ESG eingelegten Einspruch wurde mit Verweis auf<br />

den Musterprozess ausgesetzt.<br />

Gesellschaften <strong>der</strong> GEHAG-Gruppe waren in <strong>der</strong> Verg<strong>an</strong>genheit <strong>an</strong> <strong>der</strong> Konzeption und Auflegung von<br />

Immobilienfonds (den sogen<strong>an</strong>nten „GEHAG-Fonds“) beteiligt. Das Fondsgeschäft wurde von Gesellschaften<br />

<strong>der</strong> GEHAG-Gruppe bis zum Jahr 2005 betrieben. Aus <strong>die</strong>ser früheren Tätigkeit wurden von Anlegern <strong>der</strong><br />

geschlossenen Immobilienfonds gegen <strong>die</strong> Initiatoren und Grün<strong>der</strong> <strong>der</strong> Fonds, u. a. <strong>die</strong> GEHAG, insgesamt rund<br />

160 Klagen auf Schadenersatz aus Prospekthaftung erhoben, von denen <strong>der</strong> weit überwiegende Teil abgewiesen<br />

o<strong>der</strong> ohne Zahlungsverpflichtungen <strong>der</strong> GEHAG abgeschlossen wurde. Von den Klagen sind <strong>der</strong>zeit noch rund<br />

28 Verfahren <strong>an</strong>hängig. Im Zusammenh<strong>an</strong>g mit dem den Verfahren zu Grunde liegenden Fondsgeschäft <strong>der</strong><br />

GEHAG-Fonds erteilte <strong>die</strong> frühere GEHAG-Gesellschafterin HSH Real Estate AG eine Freistellungserklärung<br />

zugunsten <strong>der</strong> GEHAG, nach <strong>der</strong> <strong>die</strong> GEHAG von Ansprüchen Dritter aus dem Fondsgeschäft freigestellt wird.<br />

Abgeschlossene Verfahren<br />

Die Gesellschaft reichte Klage gegen <strong>die</strong> RREEF M<strong>an</strong>agement GmbH („RREEF“), eine Tochtergesellschaft <strong>der</strong><br />

Deutsche B<strong>an</strong>k Aktiengesellschaft und ehemals beherrschende Gesellschafterin <strong>der</strong> Gesellschaft, im<br />

Zusammenh<strong>an</strong>g mit <strong>an</strong>geblichen Verlustausgleichs<strong>an</strong>sprüchen aus den Jahren 1999 und 2006 in Höhe von rund<br />

EUR 63 Mio. auf Basis eines Beherrschungsvertrags zwischen <strong>der</strong> Gesellschaft und <strong>der</strong> RREEF ein. In erster<br />

Inst<strong>an</strong>z wurde <strong>die</strong> Klage am 8. August 2011 abgewiesen. Die Gesellschaft legte dagegen beim<br />

Oberl<strong>an</strong>desgericht Fr<strong>an</strong>kfurt am Main Berufung ein. Im Dezember 2011 schlossen <strong>die</strong> Gesellschaft und <strong>die</strong><br />

RREEF einen gerichtlichen Vergleich, um das Verfahren abzuschließen. Im Rahmen <strong>die</strong>ses Vergleichs<br />

verpflichtete sich <strong>die</strong> RREEF, vorbehaltlich <strong>der</strong> Genehmigung des Vergleichs durch <strong>die</strong> <strong>Aktionäre</strong> <strong>der</strong><br />

Gesellschaft und <strong>der</strong> Rücknahme <strong>der</strong> Berufung durch <strong>die</strong> Gesellschaft, EUR 20 Mio. (<strong>die</strong> „Vergleichssumme“)<br />

<strong>an</strong> <strong>die</strong> Gesellschaft zu zahlen. Die <strong>Aktionäre</strong> <strong>der</strong> Gesellschaft stimmten dem Vergleich auf <strong>der</strong><br />

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