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Freiwilliges öffentliches Übernahmeangebot an die Aktionäre der ...

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Die ordentliche Hauptversammlung beschließt über <strong>die</strong> Verwendung des Bil<strong>an</strong>zgewinns <strong>der</strong> Gesellschaft und<br />

über <strong>die</strong> Entlastung von Vorst<strong>an</strong>d und Aufsichtsrat für das jeweils vor <strong>der</strong> ordentlichen Hauptversammlung<br />

abgeschlossene Geschäftsjahr. Darüber hinaus wählt <strong>die</strong> ordentliche Hauptversammlung den Abschlussprüfer<br />

<strong>der</strong> Gesellschaft für das jeweils laufende Geschäftsjahr. Die Hauptversammlung stellt den Jahresabschluss <strong>der</strong><br />

Gesellschaft fest, sofern <strong>die</strong>s nicht durch den Vorst<strong>an</strong>d und den Aufsichtsrat erfolgt.<br />

Jede Stückaktie gewährt gemäß § 10 Abs. 1 <strong>der</strong> Satzung in <strong>der</strong> Hauptversammlung eine Stimme. Das<br />

Stimmrecht k<strong>an</strong>n durch einen Bevollmächtigten ausgeübt werden. We<strong>der</strong> das Aktienrecht noch <strong>die</strong> Satzung<br />

sehen eine Mindestbeteiligung für <strong>die</strong> Beschlussfähigkeit <strong>der</strong> Hauptversammlung vor. Die Beschlüsse <strong>der</strong><br />

Hauptversammlung werden mit einfacher Stimmenmehrheit und, soweit eine Kapitalmehrheit erfor<strong>der</strong>lich ist,<br />

mit einfacher Kapitalmehrheit gefasst, falls nicht das Gesetz o<strong>der</strong> <strong>die</strong> Satzung zwingend etwas <strong>an</strong><strong>der</strong>es<br />

vorschreibt.<br />

Nach dem Aktiengesetz erfor<strong>der</strong>n Beschlüsse von grundlegen<strong>der</strong> Bedeutung neben <strong>der</strong> Mehrheit <strong>der</strong><br />

abgegebenen Stimmen zwingend eine Mehrheit von mindestens drei Vierteln des bei <strong>der</strong> Beschlussfassung<br />

vertretenden Grundkapitals. Zu <strong>die</strong>sen Beschlüssen gehören insbeson<strong>der</strong>e:<br />

<br />

<br />

<br />

<br />

<br />

<br />

Än<strong>der</strong>ungen des Unternehmensgegenst<strong>an</strong>ds,<br />

Kapitalherabsetzungen,<br />

<strong>die</strong> Schaffung von genehmigtem o<strong>der</strong> bedingtem Kapital,<br />

<strong>der</strong> Ausschluss des Bezugsrechts,<br />

umw<strong>an</strong>dlungsrechtliche Maßnahmen, wie Verschmelzung, Spaltung und Rechtsformwechsel,<br />

Übertragung des gesamten Vermögens <strong>der</strong> Gesellschaft,<br />

Abschluss und Än<strong>der</strong>ung von Unternehmensverträgen (z. B. von Beherrschungs- und<br />

Gewinnabführungsverträgen) und<br />

<br />

Auflösung <strong>der</strong> Gesellschaft.<br />

Corporate Govern<strong>an</strong>ce<br />

Der im Februar 2002 verabschiedete Deutsche Corporate Govern<strong>an</strong>ce Kodex in <strong>der</strong> Fassung vom 13. Mai 2013<br />

beinhaltet Empfehlungen und Anregungen zur Leitung und Überwachung deutscher börsennotierter<br />

Gesellschaften. Der Kodex umfasst national und international <strong>an</strong>erk<strong>an</strong>nte St<strong>an</strong>dards einer guten und<br />

ver<strong>an</strong>twortungsvollen Unternehmensführung. Der Kodex, <strong>der</strong> das deutsche System <strong>der</strong> Unternehmensleitung<br />

und -überwachung für Anleger tr<strong>an</strong>sparent machen soll, beinhaltet Empfehlungen und Anregungen zur<br />

Unternehmensleitung und -überwachung in Bezug auf <strong>Aktionäre</strong> und Hauptversammlung, Vorst<strong>an</strong>d und<br />

Aufsichtsrat, Tr<strong>an</strong>sparenz, Rechnungslegung und Abschlussprüfung.<br />

Eine Pflicht, den Empfehlungen o<strong>der</strong> Anregungen des Kodex zu entsprechen, besteht nicht. Das Aktiengesetz<br />

verpflichtet den Vorst<strong>an</strong>d und Aufsichtsrat einer börsennotierten Gesellschaft jedoch, jährlich zu erklären, dass<br />

den Empfehlungen entsprochen wurde und wird, o<strong>der</strong> zu erklären, welche Empfehlungen nicht <strong>an</strong>gewendet<br />

wurden o<strong>der</strong> werden, und warum Vorst<strong>an</strong>d und Aufsichtsrat <strong>die</strong>se nicht <strong>an</strong>gewendet haben. Diese Erklärung ist<br />

den <strong>Aktionäre</strong>n dauerhaft zugänglich zu machen. Von den im Kodex enthaltenen Anregungen k<strong>an</strong>n dagegen<br />

ohne Offenlegung abgewichen werden.<br />

Vorst<strong>an</strong>d und Aufsichtsrat <strong>der</strong> Gesellschaft haben im Dezember 2012 gemäß § 161 Abs. (1) AktG folgende<br />

Entsprechenserklärung verabschiedet:<br />

„Seit Abgabe <strong>der</strong> letzten Entsprechenserklärung vom Dezember 2011 hat <strong>die</strong> Deutsche Wohnen AG den<br />

geltenden Empfehlungen <strong>der</strong> Regierungskommission Deutscher Corporate Govern<strong>an</strong>ce Kodex mit folgenden<br />

Ausnahmen entsprochen:<br />

-198-

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