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Freiwilliges öffentliches Übernahmeangebot an die Aktionäre der ...

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nicht ausgeschlossen werden. Die zivilrechtliche Gewährleistungshaftung k<strong>an</strong>n dagegen beschränkt o<strong>der</strong><br />

ausgeschlossen werden.<br />

Öffentlich-rechtliche Ver<strong>an</strong>twortung für Umweltschäden und Kontaminationen<br />

Nach dem Bundesbodenschutzgesetz trifft <strong>die</strong> Ver<strong>an</strong>twortung für Altlasten und schädliche Bodenverän<strong>der</strong>ungen<br />

(nachfolgend jeweils „Kontamination“) unter <strong>an</strong><strong>der</strong>em den Verursacher <strong>der</strong> Kontamination, dessen<br />

Gesamtrechtsnachfolger, den gegenwärtigen Grundstückseigentümer, den Inhaber <strong>der</strong> tatsächlichen Gewalt über<br />

das Grundstück sowie den früheren Eigentümer des kontaminierten Grundstückes, wenn er sein Eigentum nach<br />

dem 1. März 1999 übertragen hat und er <strong>die</strong> Kontamination k<strong>an</strong>nte o<strong>der</strong> kennen musste. Die Haftung ist<br />

verschuldensunabhängig, d. h. <strong>die</strong> zuständige Behörde muss den zur S<strong>an</strong>ierung her<strong>an</strong>gezogenen<br />

Ver<strong>an</strong>twortlichen nicht Vorsatz o<strong>der</strong> Fahrlässigkeit nachweisen. Ordnungsbefugnisse, <strong>die</strong> auf das<br />

Bundesbodenschutzgesetz gestützt werden, können sich auf Maßnahmen zur Abschätzung <strong>der</strong> Gefährdung,<br />

Untersuchungs<strong>an</strong>ordnungen, S<strong>an</strong>ierungs<strong>an</strong>ordnungen und sonstige notwendige Maßnahmen zur Abwehr von<br />

schädlichen Bodenverän<strong>der</strong>ungen o<strong>der</strong> Altlasten beziehen.<br />

Prinzipiell besteht keine gesetzlich festgelegte R<strong>an</strong>gfolge, welcher <strong>der</strong> zur S<strong>an</strong>ierung Verpflichteten vorr<strong>an</strong>gig in<br />

Anspruch zu nehmen ist. Diese Entscheidung liegt vielmehr im Ermessen <strong>der</strong> zuständigen Behörde. Dabei ist<br />

<strong>der</strong> Grundsatz <strong>der</strong> Effektivität <strong>der</strong> S<strong>an</strong>ierung maßgeblich. Insoweit wird üblicherweise <strong>der</strong> gegenwärtige<br />

Eigentümer des kontaminierten Grundstückes vorr<strong>an</strong>gig her<strong>an</strong>gezogen, da er in <strong>der</strong> Regel am einfachsten <strong>die</strong><br />

notwendigen S<strong>an</strong>ierungsmaßnahmen ergreifen k<strong>an</strong>n. Zwischen den nach dem Bundesbodenschutzgesetz<br />

Verpflichteten besteht jedoch – grundsätzlich unabhängig von einer behördlichen In<strong>an</strong>spruchnahme – ein<br />

gesetzlicher Ausgleichs<strong>an</strong>spruch, <strong>der</strong> sich nach den jeweiligen Verursachungsbeiträgen bemisst. Der<br />

Ausgleichs<strong>an</strong>spruch k<strong>an</strong>n durch ausdrückliche vertragliche Vereinbarung gestaltet und auch abbedungen<br />

werden. Ob und inwieweit <strong>die</strong>ser Anspruch auch tatsächlich durchgesetzt werden k<strong>an</strong>n, ist allerdings eine Frage<br />

des Einzelfalls.<br />

Asbest<br />

Das deutsche Recht unterscheidet zwischen zwei verschiedenen Arten von Asbest: (i) schwach gebundener<br />

Asbest und (ii) <strong>an</strong><strong>der</strong>e Arten des Asbests, <strong>die</strong> jeweils unterschiedliche Rechtsfolgen nach sich ziehen.<br />

Von schwach gebundenen Asbestprodukten können durch Alterung und äußere Einwirkung Asbestfasern in <strong>die</strong><br />

Raumluft freigesetzt werden. Schwach gebundener Asbest wird üblicherweise in Bauteilen gefunden, <strong>die</strong> dem<br />

Feuerschutz, dem Lärmschutz, dem Feuchtigkeitsschutz, <strong>der</strong> Wärmedämmung und dem Wärmeschutz <strong>die</strong>nen.<br />

An<strong>der</strong>e Arten des Asbest liegen vor, wenn das Material, welches Asbest enthält, eine feste Form hat und davon<br />

keine Asbestfasern in <strong>die</strong> Luft entweichen können und somit keine Bedrohung für <strong>die</strong> menschliche Gesundheit<br />

vorliegt.<br />

Maßstab für eine S<strong>an</strong>ierungspflicht ist nach den Vorgaben <strong>der</strong> sogen<strong>an</strong>nten Asbest-Richtlinien <strong>der</strong> Län<strong>der</strong> <strong>die</strong><br />

im Einzelfall bestehende Gesundheitsgefahr. Bei fest gebundenem Asbest gibt es daher m<strong>an</strong>gels Faserbildung in<br />

<strong>der</strong> Regel nach <strong>der</strong> Asbest-Richtlinie keine Verpflichtung, den Asbest zu entsorgen, es sei denn, es werden<br />

Umbaumaßnahmen <strong>an</strong> dem entsprechenden Bauwerk durchgeführt.<br />

Für schwach gebundenen Asbest setzt <strong>die</strong> Asbest-Richtlinie Kriterien fest, aus denen sich <strong>die</strong> Dringlichkeit <strong>der</strong><br />

S<strong>an</strong>ierung im Falle einer Kontamination ergibt. Die Maßnahmen werden nach drei Dringlichkeitsstufen<br />

festgelegt: Dringlichkeitsstufe I erfor<strong>der</strong>t eine unverzügliche S<strong>an</strong>ierung des Bauwerks. Dringlichkeitsstufe II<br />

erfor<strong>der</strong>t eine Neubegutachtung in Abständen von höchstens zwei Jahren, Dringlichkeitsstufe III eine<br />

Neubegutachtung in Abständen von höchstens fünf Jahren. S<strong>an</strong>ierungsmaßnahmen gemäß <strong>der</strong> Asbest-Richtlinie<br />

umfassen Rückbau, Entfernung o<strong>der</strong> Beschichtung des Asbestprodukts und Trennung des Asbestprodukts von<br />

dem jeweiligen Raum, um sicherzustellen, dass <strong>die</strong> Fasern nicht in <strong>die</strong> Raumluft gel<strong>an</strong>gen.<br />

Im Falle einer Asbest-Kontamination k<strong>an</strong>n <strong>der</strong> Mieter eine entsprechende Mietmin<strong>der</strong>ung geltend machen.<br />

Deutsche Gerichte haben entschieden, dass das Vorliegen eines M<strong>an</strong>gels im Sinne <strong>der</strong> mietrechtlichen<br />

Gewährleistungsvorschriften vermutet werden k<strong>an</strong>n, wenn nicht auszuschließen ist, dass eine Gefährdung <strong>der</strong><br />

Gesundheit eintreten könnte. Demzufolge haben <strong>die</strong> Gerichte schon bei einer Dringlichkeitsstufe II o<strong>der</strong> III<br />

Mietmin<strong>der</strong>ungen zugelassen, welche nach <strong>der</strong> Asbest-Richtlinie lediglich eine Beobachtung <strong>der</strong> Gefahrenlage<br />

verl<strong>an</strong>gt. Des Weiteren k<strong>an</strong>n ein Mieter Schadenersatz verl<strong>an</strong>gen, falls <strong>der</strong> M<strong>an</strong>gel zum Zeitpunkt des<br />

Vertragseintritts vorgelegen haben sollte o<strong>der</strong> <strong>der</strong> Vermieter seiner Verpflichtung zur Behebung des M<strong>an</strong>gels<br />

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