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Freiwilliges öffentliches Übernahmeangebot an die Aktionäre der ...

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Mietausgleich und Umzugszuschüssen bei Mieterhöhungen nach Ablauf <strong>der</strong> Grundför<strong>der</strong>ung und bieten u. a. <strong>die</strong><br />

Möglichkeit einer vorzeitigen Rückzahlung von Aufwendungsdarlehen. Die in dem Gesetzesentwurf des<br />

Wohnraumgesetzes Berlin diskutierte Einführung einer sogen<strong>an</strong>nten Richtmiete wurde jedoch nicht umgesetzt.<br />

Nach dem Gesetzesentwurf wären Empfänger öffentlicher Wohnungsbauför<strong>der</strong>ung grundsätzlich nicht mehr<br />

berechtigt, <strong>die</strong> Kostenmiete zu verl<strong>an</strong>gen, son<strong>der</strong>n wären vielmehr <strong>an</strong> eine Höchstmiete gebunden, <strong>die</strong> <strong>der</strong><br />

ortsüblichen Vergleichsmiete in Verbindung mit einer sozialen Komponente entspräche. Die soziale<br />

Richtsatzmiete könnte dabei niedriger sein als <strong>die</strong> gegenwärtig <strong>an</strong>wendbare Kostenmiete und könnte somit zu<br />

einem weiteren Rückg<strong>an</strong>g <strong>der</strong> Mieteinnahmen führen. Zudem könnte <strong>die</strong> Sp<strong>an</strong>ne für Mieterhöhungen<br />

eingeschränkt werden.<br />

Rund 13 % <strong>der</strong> Immobilien im Besitz <strong>der</strong> Deutsche Wohnen werden öffentlich geför<strong>der</strong>t und sind daher<br />

Beschränkungen hinsichtlich <strong>der</strong> Miethöhe und/o<strong>der</strong> vorgesehenen Gebäudenutzung unterworfen. Zum 30. Juni<br />

2013 bef<strong>an</strong>d sich ein Anteil von rund 53 % des Wohnimmobilienportfolios <strong>der</strong> Deutsche Wohnen im Großraum<br />

Berlin. Etwa 6 % des Wohnimmobilienportfolios im Großraum Berlin werden mit öffentlichen Mitteln des<br />

L<strong>an</strong>des Berlin geför<strong>der</strong>t.<br />

Der Verkauf öffentlich geför<strong>der</strong>ten Wohnraums k<strong>an</strong>n in einigen Fällen von <strong>der</strong> Zustimmung des<br />

För<strong>der</strong>ungsgebers abhängig sein. Darüber hinaus müssen gezahlte För<strong>der</strong>gel<strong>der</strong> im Falle <strong>der</strong> Umw<strong>an</strong>dlung einer<br />

Immobilie in eine Eigentumswohnung und einem <strong>an</strong>schließenden Verkauf für Eigennutzung zurückgezahlt<br />

werden.<br />

Zusätzlich zu den För<strong>der</strong>mitteln des Bundes und <strong>der</strong> Län<strong>der</strong> können Gemeinden in bestimmten Fällen<br />

För<strong>der</strong>gel<strong>der</strong> gewähren. Dafür wird <strong>der</strong> Gemeinde als Gegenleistung für <strong>die</strong> Gewährung <strong>der</strong> För<strong>der</strong>gel<strong>der</strong><br />

üblicherweise ein Recht zur Bestimmung <strong>der</strong> vorgesehenen Gebäudenutzung eingeräumt. Die Gemeinde hat<br />

d<strong>an</strong>ach das Recht, <strong>die</strong> jeweiligen Mieter für <strong>die</strong> Immobilien zu bestimmen.<br />

Beschränkungen bei privater För<strong>der</strong>ung<br />

Insbeson<strong>der</strong>e im Rahmen von sogen<strong>an</strong>nten Werksdarlehen, <strong>die</strong> gewährt wurden, um Wohnraum für <strong>die</strong><br />

Mitarbeiter eines Unternehmens zu schaffen, k<strong>an</strong>n <strong>die</strong> Schaffung von Wohnraum auch durch<br />

privatwirtschaftliche Unternehmen geför<strong>der</strong>t werden. Diese För<strong>der</strong>ung sieht regelmäßig Belegungsrechte des<br />

För<strong>der</strong>ungsgebers vor, insbeson<strong>der</strong>e bei Werksdarlehen für <strong>die</strong> Gewährung von Baudarlehen o<strong>der</strong> Zuschüssen<br />

mit beschränkter Laufzeit. Auch hier k<strong>an</strong>n <strong>der</strong> Inhaber des Belegungsrechts vom Eigentümer <strong>der</strong> Wohneinheit<br />

for<strong>der</strong>n, <strong>die</strong> belegungsgebundene Wohnung nur <strong>an</strong> einen von ihm ben<strong>an</strong>nten Mieter zu vermieten.<br />

Beschränkungen in Verbindung mit Investitionsfin<strong>an</strong>zierung<br />

Nach dem Investitionszulagengesetz von 1999 k<strong>an</strong>n für den Kauf, <strong>die</strong> Mo<strong>der</strong>nisierung, S<strong>an</strong>ierung o<strong>der</strong><br />

Inst<strong>an</strong>dhaltung bestimmter Mietwohngebäude auf dem Gebiet <strong>der</strong> ehemaligen DDR eine steuerfreie<br />

Investitionszulage gewährt werden. Die Gewährung <strong>der</strong> Investitionsfin<strong>an</strong>zierung ist nicht <strong>an</strong> ein Belegungsrecht,<br />

eine Mietpreisbindung o<strong>der</strong> vergleichbare Beschränkungen gebunden. Der Empfänger <strong>der</strong> Mittel ist jedoch<br />

verpflichtet, <strong>die</strong> geför<strong>der</strong>ten Mietobjekte während eines Zeitraums von fünf Jahren nach Abschluss <strong>der</strong><br />

Mo<strong>der</strong>nisierungsarbeiten ausschließlich zu Wohnzwecken zu vermieten. Bei einem Verstoß gegen <strong>die</strong>se<br />

Bestimmungen können <strong>die</strong> För<strong>der</strong>mittel zurückgefor<strong>der</strong>t werden.<br />

Beschränkungen bei denkmalgeschützten Immobilien und/o<strong>der</strong> spezieller Städtepl<strong>an</strong>ungsgesetzgebung;<br />

Beschränkungen aufgrund von Urheberrechten <strong>an</strong> Leistungen des Architekten<br />

Einige Immobilien <strong>der</strong> Deutsche Wohnen befinden sich innerhalb von städtischen S<strong>an</strong>ierungs- und<br />

Erhaltungsgebieten. Des Weiteren werden einige Gebäude als Baudenkmäler geführt. Auf solche Fälle sind <strong>die</strong><br />

gesetzlichen Regelungen des Baugesetzbuches und <strong>der</strong> L<strong>an</strong>desdenkmalschutzgesetze <strong>an</strong>wendbar. Diese Gesetze<br />

verhängen üblicherweise Beschränkungen in Bezug auf etwaige bauliche Verän<strong>der</strong>ungen sowie <strong>die</strong> Nutzung <strong>der</strong><br />

Immobilie und erlegen dem Eigentümer Pflichten zur Inst<strong>an</strong>dhaltung des geschützten Bauwerkes und seiner<br />

Umgebung auf.<br />

Die Eigentümer von Immobilien, <strong>die</strong> in einem städtischen S<strong>an</strong>ierungsgebiet liegen, sind verpflichtet, in Bezug<br />

auf einen Abriss o<strong>der</strong> Umbau eines Gebäudes, den Abschluss eines Mietvertrags für einen Zeitraum von mehr<br />

als einem Jahr, den Verkauf einer Immobilie und bezüglich <strong>der</strong> Gewährung eines Grundpf<strong>an</strong>drechts eine<br />

behördliche Erlaubnis einzuholen. Die Eigentümer eines im förmlich festgelegten S<strong>an</strong>ierungsgebiet gelegenen<br />

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