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Freiwilliges öffentliches Übernahmeangebot an die Aktionäre der ...

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Tochtergesellschaften und den Mitglie<strong>der</strong>n des Aufsichtsrats, <strong>die</strong> bei Beendigung des<br />

Dienstleistungsverhältnisses Vergünstigungen vorsehen. Die Mitglie<strong>der</strong> des Aufsichtsrats haben keine Kredite<br />

bei <strong>der</strong> Deutsche Wohnen AG aufgenommen.<br />

Für keines <strong>der</strong> Mitglie<strong>der</strong> des Aufsichtsrats liegen Schuldsprüche in Bezug auf betrügerische Straftaten während<br />

<strong>der</strong> letzten fünf Jahre vor. Außerdem wurden gegen <strong>die</strong> Mitglie<strong>der</strong> des Aufsichtsrats keinerlei öffentliche<br />

Anschuldigungen geäußert o<strong>der</strong> durch gesetzliche Behörden o<strong>der</strong> Regulierungsbehörden (einschließlich<br />

bestimmter Berufsverbände) S<strong>an</strong>ktionen verhängt, noch wurden sie jemals als Mitglied in einem Verwaltungs-,<br />

Geschäftsführungs- o<strong>der</strong> Aufsichtsorg<strong>an</strong> einer Gesellschaft o<strong>der</strong> als Grün<strong>der</strong> eines Emittenten mit einer<br />

Insolvenz, einer Insolvenzverwaltung o<strong>der</strong> einer Liquidation in Verbindung gebracht. Keines <strong>der</strong> Mitglie<strong>der</strong> des<br />

Aufsichtsrates wurde in den letzten fünf Jahren von einem Gericht für <strong>die</strong> Mitgliedschaft in einem Verwaltungs-<br />

, Geschäftsführungs- o<strong>der</strong> Aufsichtsorg<strong>an</strong> eines Emittenten o<strong>der</strong> für <strong>die</strong> Tätigkeit im M<strong>an</strong>agement o<strong>der</strong> <strong>die</strong><br />

Führung <strong>der</strong> Geschäfte eines Emittenten für untauglich erklärt.<br />

Hauptversammlung<br />

Die Hauptversammlung ist das Org<strong>an</strong>, in dem <strong>die</strong> <strong>Aktionäre</strong> ihre Rechte innerhalb <strong>der</strong> Gesellschaft wahrnehmen<br />

können. Die Hauptversammlung <strong>der</strong> Gesellschaft wird durch den Vorst<strong>an</strong>d in den durch Gesetz o<strong>der</strong> Satzung<br />

bestimmten Fällen d<strong>an</strong>n einberufen, wenn das Wohl <strong>der</strong> Gesellschaft es for<strong>der</strong>t. Gemäß § 9 Abs. 1 <strong>der</strong> Satzung<br />

muss <strong>die</strong> Hauptversammlung am Sitz <strong>der</strong> Gesellschaft o<strong>der</strong> einer deutschen Stadt mit einer Wertpapierbörse<br />

stattfinden. Die Hauptversammlung ist mindestens 30 Tage vor dem Tag, bis zu dessen Ablauf sich <strong>die</strong><br />

<strong>Aktionäre</strong> vor <strong>der</strong> Versammlung <strong>an</strong>zumelden haben, unter Mitteilung <strong>der</strong> Tagesordnung einzuberufen. Dabei<br />

sind <strong>der</strong> Tag <strong>der</strong> Einberufung <strong>der</strong> Hauptversammlung und <strong>der</strong> Stichtag, <strong>an</strong> dem <strong>die</strong> Frist zur Anmeldung einer<br />

Teilnahme abläuft, nicht mitzuzählen. Die Einberufung <strong>der</strong> Hauptversammlung ist durch Veröffentlichung im<br />

Bundes<strong>an</strong>zeiger bek<strong>an</strong>ntzugeben.<br />

Die Einberufung <strong>der</strong> Hauptversammlung k<strong>an</strong>n, sofern das Wohl <strong>der</strong> Gesellschaft es erfor<strong>der</strong>t, auch durch den<br />

Aufsichtsrat erfolgen. <strong>Aktionäre</strong>, <strong>der</strong>en Anteile 5 % des Grundkapitals erreichen, können gemäß § 122 AktG<br />

schriftlich und unter Angabe des Zwecks <strong>die</strong> Einberufung <strong>der</strong> Hauptversammlung verl<strong>an</strong>gen. Das Verl<strong>an</strong>gen ist<br />

<strong>an</strong> den Vorst<strong>an</strong>d zu richten. In gleicher Weise können <strong>Aktionäre</strong>, <strong>der</strong>en Anteile zusammen 5 % des<br />

Grundkapitals o<strong>der</strong> den <strong>an</strong>teiligen Betrag des Grundkapitals von EUR 500.000 erreichen, verl<strong>an</strong>gen, dass<br />

Gegenstände zur Beschlussfassung einer Hauptversammlung bek<strong>an</strong>nt gemacht werden. Zusätzlich haben <strong>die</strong><br />

<strong>Aktionäre</strong> nachzuweisen, dass sie seit mindestens drei Monaten Inhaber <strong>der</strong> Aktien sind und dass sie <strong>die</strong> Aktien<br />

bis zur Entscheidung über ihren Antrag halten. Entspricht <strong>die</strong> Gesellschaft <strong>die</strong>sem Verl<strong>an</strong>gen nicht, k<strong>an</strong>n das<br />

Gericht <strong>die</strong> <strong>Aktionäre</strong>, <strong>die</strong> das Verl<strong>an</strong>gen gestellt haben, ermächtigen, <strong>die</strong> Hauptversammlung einzuberufen. Auf<br />

<strong>die</strong> Ermächtigung muss bei <strong>der</strong> Einberufung o<strong>der</strong> Bek<strong>an</strong>ntmachung hingewiesen werden.<br />

Zur Teilnahme <strong>an</strong> <strong>der</strong> Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts sind nach § 9 Abs. 5 <strong>der</strong> Satzung<br />

<strong>die</strong>jenigen Namensaktionäre berechtigt, <strong>die</strong> am Tag <strong>der</strong> Hauptversammlung im Aktienregister <strong>der</strong> Gesellschaft<br />

eingetragen sind und sich rechtzeitig gemäß § 9 Abs. 7 <strong>der</strong> Satzung zur Hauptversammlung <strong>an</strong>gemeldet haben.<br />

Zur Teilnahme <strong>an</strong> <strong>der</strong> Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts sind nach § 9 Abs. 6 <strong>der</strong> Satzung<br />

<strong>die</strong>jenigen Inhaberaktionäre berechtigt, <strong>die</strong> sich rechtzeitig gemäß § 9 Abs. 7 zur Hauptversammlung<br />

<strong>an</strong>gemeldet haben. Um <strong>die</strong> auf Inhaberaktien entfallenden Rechte ausüben zu können, haben Inhaberaktionäre<br />

ihre Berechtigung zur Teilnahme <strong>an</strong> <strong>der</strong> Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts zudem<br />

gegenüber <strong>der</strong> Gesellschaft nachzuweisen. Dazu ist ein in Textform in deutscher o<strong>der</strong> englischer Sprache durch<br />

das depotführende Institut erstellter Nachweis über den Anteilsbesitz bis zum Ablauf des siebten Tages vor dem<br />

Tag <strong>der</strong> Hauptversammlung vorzulegen. Der Nachweis über den Anteilsbesitz muss sich auf Beginn des<br />

einundzw<strong>an</strong>zigsten Tages vor <strong>der</strong> Hauptversammlung beziehen.<br />

Die Anmeldung gemäß § 9 Abs. 5 und 6 <strong>der</strong> Satzung ist rechtzeitig gemäß § 9 Abs. 7 <strong>der</strong> Satzung, wenn sie<br />

beim Vorst<strong>an</strong>d am Sitz <strong>der</strong> Gesellschaft o<strong>der</strong> bei einer sonst in <strong>der</strong> Einberufung gen<strong>an</strong>nten Stelle schriftlich, per<br />

Telefax o<strong>der</strong>, wenn es <strong>der</strong> Vorst<strong>an</strong>d beschließt, auf eine vom Vorst<strong>an</strong>d näher zu bestimmende <strong>an</strong><strong>der</strong>e Weise<br />

(insbeson<strong>der</strong>e auf elektronischem Weg) spätestens am siebten Tag vor dem Tag <strong>der</strong> Hauptversammlung erfolgt.<br />

Die ordentliche Hauptversammlung hat in den ersten acht Monaten jedes Geschäftsjahres stattzufinden. Darüber<br />

hinaus ist eine außerordentliche Hauptversammlung vom Vorst<strong>an</strong>d einzuberufen, wenn <strong>die</strong> Einberufung zum<br />

Wohl <strong>der</strong> Gesellschaft erfor<strong>der</strong>lich ist.<br />

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