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Freiwilliges öffentliches Übernahmeangebot an die Aktionäre der ...

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Allgemeine Regelungen zur Gewinnverwendung und zu Dividendenzahlungen<br />

Die Anteile <strong>der</strong> <strong>Aktionäre</strong> am Gewinn bestimmen sich nach ihren Anteilen am Grundkapital <strong>der</strong> Gesellschaft.<br />

Nach <strong>der</strong> Satzung <strong>der</strong> Gesellschaft k<strong>an</strong>n bei Kapitalerhöhungen <strong>die</strong> Gewinnbeteiligung <strong>der</strong> neuen Aktien<br />

hiervon abweichend geregelt werden.<br />

Die Beschlussfassung über <strong>die</strong> Ausschüttung von Dividenden auf Aktien <strong>der</strong> Gesellschaft für ein Geschäftsjahr<br />

obliegt <strong>der</strong> ordentlichen Hauptversammlung des darauf folgenden Geschäftsjahres, <strong>die</strong> auf Vorschlag von<br />

Vorst<strong>an</strong>d und Aufsichtsrat entscheidet.<br />

Nach deutschem Recht k<strong>an</strong>n eine Beschlussfassung über eine Dividende sowie <strong>der</strong>en Ausschüttung nur auf<br />

Grund eines im Jahresabschluss <strong>der</strong> Gesellschaft ausgewiesenen Bil<strong>an</strong>zgewinns erfolgen. Bei <strong>der</strong> Ermittlung des<br />

zur Ausschüttung zur Verfügung stehenden Bil<strong>an</strong>zgewinns ist das Periodenergebnis um Gewinn-<br />

/Verlustvorträge des Vorjahres sowie um Entnahmen bzw. Einstellungen in Rücklagen zu korrigieren.<br />

Bestimmte Rücklagen sind kraft Gesetzes zu bilden und müssen bei <strong>der</strong> Berechnung des zur Ausschüttung<br />

verfügbaren Bil<strong>an</strong>zgewinns abgezogen werden.<br />

Nach deutschem Recht können Vorst<strong>an</strong>d und Aufsichtsrat bei <strong>der</strong> Feststellung des Jahresabschlusses den<br />

Jahresüberschuss, <strong>der</strong> nach Abzug <strong>der</strong> in <strong>die</strong> gesetzliche Rücklage einzustellenden Beträge und gegebenenfalls<br />

eines Verlustvortrags verbleibt, bis zur Hälfte des Jahresüberschusses in <strong>an</strong><strong>der</strong>e Gewinnrücklagen einstellen.<br />

Die Hauptversammlung k<strong>an</strong>n im Beschluss über <strong>die</strong> Verwendung des Bil<strong>an</strong>zgewinns weitere Beträge in<br />

Gewinnrücklagen einstellen o<strong>der</strong> als Gewinn vortragen.<br />

Von <strong>der</strong> Hauptversammlung beschlossene Dividenden werden jährlich kurz nach <strong>der</strong> Hauptversammlung in<br />

Übereinstimmung mit den Regeln des jeweiligen Clearing-Systems ausgezahlt. Dividenden<strong>an</strong>sprüche<br />

unterliegen <strong>der</strong> dreijährigen Regelverjährung. Einzelheiten über etwaige von <strong>der</strong> Hauptversammlung<br />

beschlossene Dividenden und <strong>die</strong> von <strong>der</strong> Gesellschaft jeweils ben<strong>an</strong>nten Zahlstellen werden im Bundes<strong>an</strong>zeiger<br />

veröffentlicht.<br />

Allgemeine Bestimmungen zu einer Liquidation <strong>der</strong> Gesellschaft<br />

Neben dem Fall <strong>der</strong> Auflösung auf Grund eines Insolvenzverfahrens k<strong>an</strong>n <strong>die</strong> Gesellschaft nur durch einen<br />

Beschluss <strong>der</strong> Hauptversammlung aufgelöst werden. Zur Beschlussfassung über <strong>die</strong> Auflösung <strong>der</strong> Gesellschaft<br />

ist eine Mehrheit von 75 % des bei Beschlussfassung vertretenen Grundkapitals notwendig. In <strong>die</strong>sem Fall wird<br />

das nach Abzug sämtlicher Verbindlichkeiten <strong>der</strong> Gesellschaft verbleibende Vermögen entsprechend den<br />

Vorgaben des AktG unter den <strong>Aktionäre</strong>n nach ihrem Anteil am Grundkapital verteilt. Dabei sind insbeson<strong>der</strong>e<br />

bestimmte Vorschriften des Gläubigerschutzes zu beachten.<br />

Allgemeine Bestimmungen zu einer Verän<strong>der</strong>ung des Grundkapitals<br />

Nach dem AktG k<strong>an</strong>n das Grundkapital einer Aktiengesellschaft durch einen Beschluss <strong>der</strong> Hauptversammlung<br />

erhöht werden, <strong>der</strong> mit einer Mehrheit von mindestens 75 % des bei <strong>der</strong> Beschlussfassung vertretenen<br />

Grundkapitals gefasst wird, soweit nicht <strong>die</strong> Satzung <strong>der</strong> Aktiengesellschaft <strong>an</strong><strong>der</strong>e Mehrheitserfor<strong>der</strong>nisse<br />

festlegt. Die Gesellschaft hat von ihrem Recht, eine geringere Kapitalmehrheit festzulegen, Gebrauch gemacht.<br />

Gemäß § 10 Abs. 3 <strong>der</strong> Satzung <strong>der</strong> Gesellschaft fasst <strong>die</strong> Hauptversammlung <strong>der</strong> Gesellschaft ihre Beschlüsse<br />

mit einfacher Stimmenmehrheit und, soweit eine Kapitalmehrheit erfor<strong>der</strong>lich ist, mit einfacher<br />

Kapitalmehrheit, falls nicht das Gesetz o<strong>der</strong> <strong>die</strong> Satzung zwingend etwas <strong>an</strong><strong>der</strong>es vorschreiben.<br />

Außerdem können <strong>die</strong> <strong>Aktionäre</strong> genehmigtes Kapital schaffen. Die Schaffung eines genehmigten Kapitals<br />

erfor<strong>der</strong>t einen Beschluss mit einer Mehrheit von 75 % des bei <strong>der</strong> Beschlussfassung vertretenen Grundkapitals,<br />

durch den <strong>der</strong> Vorst<strong>an</strong>d ermächtigt wird, innerhalb eines Zeitraumes von nicht mehr als fünf Jahren Aktien zu<br />

einem bestimmten Betrag auszugeben. Der Nennbetrag darf <strong>die</strong> Hälfte des Grundkapitals, das zur Zeit <strong>der</strong><br />

Ermächtigung vorh<strong>an</strong>den ist, nicht übersteigen.<br />

Weiterhin können <strong>die</strong> <strong>Aktionäre</strong> zum Zweck <strong>der</strong> Ausgabe (i) von Aktien <strong>an</strong> Inhaber von<br />

W<strong>an</strong>delschuldverschreibungen o<strong>der</strong> sonstigen Wertpapieren, <strong>die</strong> ein Recht zum Bezug von Aktien einräumen,<br />

(ii) von Aktien, <strong>die</strong> als Gegenleistung bei einem Zusammenschluss mit einem <strong>an</strong><strong>der</strong>en Unternehmen <strong>die</strong>nen,<br />

o<strong>der</strong> (iii) von Aktien, <strong>die</strong> Führungskräften und Arbeitnehmern <strong>an</strong>geboten wurden, bedingtes Kapital schaffen,<br />

wobei jeweils ein Beschluss mit einer Mehrheit von 75 % des bei <strong>der</strong> Beschlussfassung vertretenen<br />

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