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Freiwilliges öffentliches Übernahmeangebot an die Aktionäre der ...

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MANAGEMENT- UND AUFSICHTSORGANE DER DEUTSCHE WOHNEN AG<br />

Überblick<br />

Org<strong>an</strong>e <strong>der</strong> Gesellschaft sind <strong>der</strong> Vorst<strong>an</strong>d, <strong>der</strong> Aufsichtsrat und <strong>die</strong> Hauptversammlung. Die Kompetenzen und<br />

Verpflichtungen <strong>die</strong>ser Org<strong>an</strong>e sind im Aktiengesetz, in <strong>der</strong> Satzung und den Geschäftsordnungen für Vorst<strong>an</strong>d<br />

und Aufsichtsrat geregelt.<br />

Der Vorst<strong>an</strong>d leitet <strong>die</strong> Geschäftsaktivitäten <strong>der</strong> Gesellschaft unter eigener Ver<strong>an</strong>twortung nach Maßgabe <strong>der</strong><br />

Gesetze, <strong>der</strong> Satzung und <strong>der</strong> Geschäftsordnung für den Vorst<strong>an</strong>d sowie unter Berücksichtigung <strong>der</strong> Beschlüsse<br />

<strong>der</strong> Hauptversammlung. Der Vorst<strong>an</strong>d vertritt <strong>die</strong> Gesellschaft gegenüber Dritten. Er gewährleistet <strong>die</strong><br />

Einführung und Umsetzung eines <strong>an</strong>gemessenen Risikom<strong>an</strong>agements und -controllings und sorgt insbeson<strong>der</strong>e<br />

für den Aufbau eines Kontrollsystems, damit den Fortbest<strong>an</strong>d <strong>der</strong> Gesellschaft gefährdende Entwicklungen<br />

frühzeitig erk<strong>an</strong>nt werden. Der Vorst<strong>an</strong>d hat ferner dem Aufsichtsrat regelmäßig über den Erfolg <strong>der</strong><br />

Gesellschaft und den G<strong>an</strong>g <strong>der</strong> Geschäfte zu berichten. Er ist des Weiteren verpflichtet, dem Aufsichtsrat<br />

spätestens in <strong>der</strong> letzten Aufsichtsratssitzung eines jeden Geschäftsjahres bestimmte Unternehmenspl<strong>an</strong>ungen<br />

(einschließlich Fin<strong>an</strong>zinvestitions- und Personalpl<strong>an</strong>ung) für das kommende Geschäftsjahr zur Genehmigung<br />

vorzulegen. In allen Angelegenheiten, <strong>die</strong> für <strong>die</strong> Gesellschaft von beson<strong>der</strong>em Gewicht sind, hat zudem jedes<br />

Mitglied des Vorst<strong>an</strong>ds, dem <strong>die</strong>se Angelegenheiten bek<strong>an</strong>nt werden, dem Vorsitzenden und dem<br />

stellvertretenden Vorsitzenden des Aufsichtsrats o<strong>der</strong> sämtlichen Mitglie<strong>der</strong>n des Aufsichtsrats unverzüglich<br />

mündlich o<strong>der</strong> schriftlich Bericht zu erstatten. Zu den Angelegenheiten von beson<strong>der</strong>em Gewicht zählen auch<br />

alle Entwicklungen und Ereignisse in einem verbundenen Unternehmen, <strong>die</strong> dem Vorst<strong>an</strong>d bek<strong>an</strong>nt werden und<br />

<strong>die</strong> <strong>die</strong> Lage <strong>der</strong> Gesellschaft wesentlich beeinflussen könnten.<br />

Der Aufsichtsrat bestellt <strong>die</strong> Vorst<strong>an</strong>dsmitglie<strong>der</strong> und ist berechtigt, <strong>die</strong>se aus wichtigem Grund abzuberufen.<br />

Die gleichzeitige Mitgliedschaft in Vorst<strong>an</strong>d und Aufsichtsrat ist nicht zulässig. Der Aufsichtsrat berät den<br />

Vorst<strong>an</strong>d bei <strong>der</strong> Leitung <strong>der</strong> Gesellschaft und überwacht dessen Geschäftsführung. Maßnahmen <strong>der</strong><br />

Geschäftsführung können dem Aufsichtsrat nicht übertragen werden. Nach <strong>der</strong> Geschäftsordnung für den<br />

Vorst<strong>an</strong>d muss <strong>der</strong> Vorst<strong>an</strong>d für bestimmte Geschäfte o<strong>der</strong> Maßnahmen jedoch <strong>die</strong> Zustimmung des<br />

Aufsichtsrats einholen. Das gilt insbeson<strong>der</strong>e für Geschäfte o<strong>der</strong> Maßnahmen, <strong>die</strong> grundsätzliche Än<strong>der</strong>ungen<br />

<strong>an</strong> <strong>der</strong> Vermögens-, Fin<strong>an</strong>z- o<strong>der</strong> Ertragslage <strong>der</strong> Gesellschaft nach sich ziehen.<br />

Den Mitglie<strong>der</strong>n des Vorst<strong>an</strong>ds und des Aufsichtsrats obliegen Treue- und Sorgfaltspflichten gegenüber <strong>der</strong><br />

Gesellschaft. Dabei ist von den Mitglie<strong>der</strong>n <strong>die</strong>ser Org<strong>an</strong>e ein weites Spektrum von Interessen, insbeson<strong>der</strong>e <strong>der</strong><br />

Gesellschaft, ihrer <strong>Aktionäre</strong>, ihrer Mitarbeiter und ihrer Gläubiger zu beachten. Der Vorst<strong>an</strong>d muss zudem <strong>die</strong><br />

Rechte <strong>der</strong> <strong>Aktionäre</strong> auf Gleichbeh<strong>an</strong>dlung und gleichmäßige Information berücksichtigen. Verstoßen <strong>die</strong><br />

Vorst<strong>an</strong>ds- o<strong>der</strong> Aufsichtsratsmitglie<strong>der</strong> gegen ihre Pflichten, so haften sie gegenüber <strong>der</strong> Gesellschaft<br />

gesamtschuldnerisch auf Schadenersatz. Eine Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung, <strong>die</strong> einen<br />

Selbstbehalt umfasst, schützt <strong>die</strong> Mitglie<strong>der</strong> des Vorst<strong>an</strong>ds und des Aufsichtsrats gegen Schadenersatz<strong>an</strong>sprüche<br />

(D&O-Versicherung).<br />

Nach deutschem Aktienrecht ist es einzelnen <strong>Aktionäre</strong>n, wie je<strong>der</strong> <strong>an</strong><strong>der</strong>en Person, untersagt, ihren Einfluss auf<br />

<strong>die</strong> Gesellschaft dazu zu benutzen, ein Mitglied des Vorst<strong>an</strong>ds o<strong>der</strong> des Aufsichtsrats zu einer für <strong>die</strong><br />

Gesellschaft schädlichen H<strong>an</strong>dlung zu bestimmen. Wer unter Verwendung seines Einflusses ein Mitglied des<br />

Vorst<strong>an</strong>ds o<strong>der</strong> des Aufsichtsrats, einen Prokuristen o<strong>der</strong> einen H<strong>an</strong>dlungsbevollmächtigten dazu ver<strong>an</strong>lasst,<br />

zum Schaden <strong>der</strong> Gesellschaft o<strong>der</strong> ihrer <strong>Aktionäre</strong> zu h<strong>an</strong>deln, ist <strong>der</strong> Gesellschaft zum Ersatz des ihr daraus<br />

entstehenden Schadens verpflichtet, wenn <strong>die</strong>se Personen damit gegen ihre Sorgfaltspflichten verstoßen haben.<br />

Neben <strong>der</strong> Einfluss ausübenden Person haften auch <strong>die</strong> Mitglie<strong>der</strong> des Vorst<strong>an</strong>ds und des Aufsichtsrats<br />

gesamtschuldnerisch, wenn sie unter Verletzung ihrer Pflichten gegenüber <strong>der</strong> Gesellschaft geh<strong>an</strong>delt haben.<br />

Ein Aktionär hat grundsätzlich keine Möglichkeit, gegen Mitglie<strong>der</strong> des Vorst<strong>an</strong>ds o<strong>der</strong> des Aufsichtsrats vor<br />

Gericht zu klagen, wenn er <strong>der</strong> Auffassung ist, dass <strong>die</strong>se ihre Pflichten gegenüber <strong>der</strong> Gesellschaft verletzt<br />

haben und infolgedessen <strong>der</strong> Gesellschaft Verluste entst<strong>an</strong>den sind. Schadenersatz<strong>an</strong>sprüche <strong>der</strong> Gesellschaft<br />

gegen <strong>die</strong> Mitglie<strong>der</strong> des Vorst<strong>an</strong>ds o<strong>der</strong> des Aufsichtsrats können in <strong>der</strong> Regel nur von <strong>der</strong> Gesellschaft selbst<br />

durchgesetzt werden, wobei <strong>die</strong>se bei Ansprüchen gegen Aufsichtsratsmitglie<strong>der</strong> vom Vorst<strong>an</strong>d und bei<br />

Ansprüchen gegen Vorst<strong>an</strong>dsmitglie<strong>der</strong> vom Aufsichtsrat vertreten wird. Nach einer Entscheidung des<br />

Bundesgerichtshofs ist <strong>der</strong> Aufsichtsrat verpflichtet, einen Schadenersatz<strong>an</strong>spruch mit Aussicht auf Erfolg<br />

gegen Mitglie<strong>der</strong> des Vorst<strong>an</strong>ds geltend zu machen, sofern nicht erhebliche Bedenken im Hinblick auf das<br />

Wohlbefinden <strong>der</strong> Gesellschaft, <strong>die</strong> <strong>die</strong> Gründe für <strong>die</strong>se For<strong>der</strong>ung überwiegen o<strong>der</strong> zumindest aufwiegen, eine<br />

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