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Freiwilliges öffentliches Übernahmeangebot an die Aktionäre der ...

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Einzelunternehmer (natürliche Personen)<br />

Werden <strong>die</strong> Aktien im Betriebsvermögen eines im Inl<strong>an</strong>d <strong>an</strong>sässigen Einzelunternehmers (natürliche Person)<br />

gehalten, sind 40 % <strong>der</strong> Dividenden steuerbefreit (sogen<strong>an</strong>ntes Teileinkünfteverfahren). Entsprechend sind nur<br />

60 % <strong>der</strong> Aufwendungen, <strong>die</strong> in wirtschaftlichem Zusammenh<strong>an</strong>g mit den Dividenden stehen, steuerlich<br />

abzugsfähig. Das sogen<strong>an</strong>nte Teileinkünfteverfahren gilt auch, soweit natürliche Personen Anteile <strong>an</strong> <strong>der</strong><br />

Gesellschaft mittelbar über Personengesellschaften halten (mit Ausnahme von Privatpersonen, <strong>die</strong> über<br />

vermögensverwaltende Personengesellschaften beteiligt sind). Gehören <strong>die</strong> Aktien zum Betriebsvermögen einer<br />

im Inl<strong>an</strong>d betriebenen Betriebsstätte eines Gewerbebetriebs, so unterliegen <strong>die</strong> Dividendeneinkünfte (nach<br />

Abzug <strong>der</strong> mit ihnen in wirtschaftlichem Zusammenh<strong>an</strong>g stehenden Betriebsausgaben) zusätzlich zur<br />

Einkommensteuer in voller Höhe <strong>der</strong> Gewerbesteuer, es sei denn, <strong>der</strong> Aktionär war zu Beginn des maßgeblichen<br />

Erhebungszeitraums zu mindestens 15 % am Grundkapital <strong>der</strong> Gesellschaft beteiligt. Im letzteren Fall ist <strong>der</strong><br />

Nettobetrag <strong>der</strong> Dividenden (nach Abzug in unmittelbarem Zusammenh<strong>an</strong>g stehen<strong>der</strong> Aufwendungen) von <strong>der</strong><br />

Gewerbesteuer ausgenommen. Die Gewerbesteuer wird jedoch grundsätzlich im Wege eines pauschalierten<br />

Anrechnungsverfahrens – g<strong>an</strong>z o<strong>der</strong> teilweise – auf <strong>die</strong> persönliche Einkommensteuer des Aktionärs<br />

<strong>an</strong>gerechnet.<br />

Personengesellschaften<br />

Ist <strong>der</strong> Aktionär eine in Deutschl<strong>an</strong>d <strong>an</strong>sässige, gewerblich tätige o<strong>der</strong> gewerblich geprägte<br />

Personengesellschaft, so wird <strong>die</strong> Einkommen- bzw. Körperschaftsteuer und <strong>der</strong> Solidaritätszuschlag nicht auf<br />

<strong>der</strong> Ebene <strong>der</strong> Personengesellschaft, son<strong>der</strong>n auf <strong>der</strong> Ebene des jeweiligen Gesellschafters erhoben. Die<br />

Besteuerung eines jeden Gesellschafters hängt davon ab, ob <strong>der</strong> Gesellschafter eine Körperschaft o<strong>der</strong> eine<br />

natürliche Person ist. Ist <strong>der</strong> Gesellschafter eine Körperschaft, so ist <strong>die</strong> Dividende grundsätzlich zu 95 %<br />

steuerfrei; Dividenden aus einer unmittelbaren Beteiligung von weniger als 10 % des Grundkapitals unterliegen<br />

hingegen in voller Höhe <strong>der</strong> Besteuerung (vgl. oben „—Körperschaften“). Ist <strong>der</strong> Gesellschafter eine natürliche<br />

Person, so unterliegen 60 % <strong>der</strong> Dividendenbezüge <strong>der</strong> Einkommensteuer (siehe oben „—Einzelunternehmer<br />

(natürliche Personen)“).<br />

Zusätzlich unterliegen <strong>die</strong> Dividenden bei Zurechnung <strong>der</strong> Aktien zu einer inländischen Betriebsstätte einer<br />

gewerblich tätigen o<strong>der</strong> als gewerblich geprägt eingestuften Personengesellschaft <strong>der</strong> Gewerbesteuer, und zwar<br />

grundsätzlich in voller Höhe. Wenn <strong>der</strong> Gesellschafter <strong>der</strong> Personengesellschaft eine natürliche Person ist, wird<br />

<strong>die</strong> von <strong>der</strong> Personengesellschaft gezahlte, auf seinen Anteil entfallende Gewerbesteuer grundsätzlich nach<br />

einem pauschalierten Verfahren – vollständig o<strong>der</strong> teilweise – auf seine persönliche Einkommensteuer<br />

<strong>an</strong>gerechnet. War <strong>die</strong> Personengesellschaft zu Beginn des maßgeblichen Erhebungszeitraums zu mindestens<br />

15 % am Grundkapital <strong>der</strong> Gesellschaft beteiligt, unterliegen <strong>die</strong> Dividenden nicht <strong>der</strong> Gewerbesteuer.<br />

Unmittelbar mit den Dividenden in Zusammenh<strong>an</strong>g stehende Betriebsausgaben (z. B. Fin<strong>an</strong>zierungskosten) sind<br />

bis zur Höhe <strong>der</strong> freigestellten Dividendeneinkünfte nicht abzugsfähig. Allerdings fällt in <strong>die</strong>sem Fall, soweit <strong>an</strong><br />

<strong>der</strong> Personengesellschaft Körperschaften beteiligt sind, auf 5 % <strong>der</strong> Dividenden, <strong>die</strong> als nicht abzugsfähige<br />

Betriebsausgaben gelten, Gewerbesteuer <strong>an</strong>.<br />

Fin<strong>an</strong>z- und Versicherungssektor<br />

Für Unternehmen des Fin<strong>an</strong>z- und Versicherungssektors gelten beson<strong>der</strong>e Regeln (siehe unten „—Son<strong>der</strong>regeln<br />

für Unternehmen des Fin<strong>an</strong>z- und Versicherungssektors und für Pensionsfonds“)<br />

Besteuerung von Ausschüttungen <strong>an</strong> im Ausl<strong>an</strong>d <strong>an</strong>sässige <strong>Aktionäre</strong><br />

Im Ausl<strong>an</strong>d steuerlich <strong>an</strong>sässige <strong>Aktionäre</strong> (natürliche Personen und Körperschaften), <strong>der</strong>en Aktien zu einer<br />

inländischen Betriebsstätte o<strong>der</strong> festen Einrichtung o<strong>der</strong> zu einem Betriebsvermögen, für das im Inl<strong>an</strong>d ein<br />

ständiger Vertreter bestellt ist, gehören, werden mit ihren Dividendeneinkünften in Deutschl<strong>an</strong>d steuerlich<br />

ver<strong>an</strong>lagt. Die einbehaltene und abgeführte Kapitalertragsteuer (einschließlich Solidaritätszuschlag) wird auf <strong>die</strong><br />

Einkommen- o<strong>der</strong> Körperschaftsteuerschuld des jeweiligen Aktionärs <strong>an</strong>gerechnet bzw. bei einem Überh<strong>an</strong>g<br />

erstattet. Entsprechendes gilt für den Solidaritätszuschlag. Für <strong>die</strong>se <strong>Aktionäre</strong> gilt das oben in Bezug auf in<br />

Deutschl<strong>an</strong>d <strong>an</strong>sässige <strong>Aktionäre</strong> Gesagte grundsätzlich entsprechend.<br />

In allen sonstigen Fällen ist eine etwaige deutsche Steuerschuld bei im Ausl<strong>an</strong>d <strong>an</strong>sässigen <strong>Aktionäre</strong>n mit dem<br />

Kapitalertragsteuereinbehalt abgegolten. Eine Ermäßigung <strong>der</strong> Kapitalertragsteuer im Wege <strong>der</strong> Erstattung o<strong>der</strong><br />

Freistellung findet nur in den oben unter „—Besteuerung <strong>der</strong> Gesellschaft“ beschriebenen Fällen statt.<br />

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