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Freiwilliges öffentliches Übernahmeangebot an die Aktionäre der ...

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zusätzliche energiesparende Maßnahmen bei <strong>der</strong> Errichtung von Gebäuden vor, hat aber keine erheblichen<br />

Auswirkungen auf bereits bestehende Gebäude. Zugleich wird auch <strong>der</strong> Energieausweis gestärkt, indem z. B.<br />

bei Immobilien<strong>an</strong>zeigen in kommerziellen Me<strong>die</strong>n eine Pflicht zur Abgabe eines Energiekennwertes bestehen<br />

soll. In <strong>die</strong>sem Zusammenh<strong>an</strong>g sollen auch neue Ermächtigungen zur Än<strong>der</strong>ung <strong>der</strong> Energieeinsparverordnung<br />

im Gesetz aufgenommen werden. Der Gesetzesentwurf befindet sich aktuell noch im Gesetzgebungsverfahren.<br />

Der Bundestag hat in <strong>der</strong> Plenarsitzung vom 15. Mai 2013 nun das Vierte Gesetz zur Än<strong>der</strong>ung des<br />

Energieeinsparungsgesetzes beschlossen. Es wird erwartet, dass <strong>die</strong> Än<strong>der</strong>ung <strong>der</strong> Energieeinsparverordnung,<br />

<strong>die</strong> auf Grundlage <strong>die</strong>ses Gesetzes verabschiedet wird, voraussichtlich im Oktober 2013 im Bundesrat<br />

abschließend beraten wird.<br />

Beschränkungen bei öffentlich o<strong>der</strong> privat geför<strong>der</strong>tem Wohnraum<br />

Bund, Län<strong>der</strong> und Gemeinden för<strong>der</strong>n den Wohnungsbau, insbeson<strong>der</strong>e von Wohnungen, <strong>die</strong> nach Größe,<br />

Ausstattung und Miete für breite Schichten <strong>der</strong> Bevölkerung bestimmt und geeignet sind. Der „öffentlich<br />

geför<strong>der</strong>te“ Wohnungsbau wird u. a. mittels zinsgünstiger Darlehen ausgeführt und muss zwei wesentliche<br />

Auflagen erfüllen: Zum einen ist <strong>der</strong> Bezug einer geför<strong>der</strong>ten Wohnung nur gegen Vorlage eines<br />

Wohnberechtigungsscheines möglich. Zum <strong>an</strong><strong>der</strong>en unterliegt <strong>der</strong> Vermieter hinsichtlich <strong>der</strong> Höhe <strong>der</strong> Miete<br />

bestimmten Beschränkungen.<br />

Der Wohnungsbau für Behördenbe<strong>die</strong>nstete <strong>der</strong> Bundesbahn o<strong>der</strong> ähnliche Personengruppierungen wurde mit<br />

einem Wohnungsbauunterstützungsfonds durch den Bund, <strong>die</strong> Gemeinden und in <strong>der</strong> Verg<strong>an</strong>genheit auch durch<br />

ehemalige Staatsbetriebe wie <strong>die</strong> ehemalige Deutsche Bundesbahn (jetzt Deutsche Bahn AG) mit öffentlichen<br />

Mitteln geför<strong>der</strong>t.<br />

Beschränkungen bei öffentlicher För<strong>der</strong>ung<br />

Die gesetzlichen Grundlagen für öffentlich geför<strong>der</strong>ten Wohnraum sind vorwiegend im<br />

Wohnraumför<strong>der</strong>ungsgesetz, welches das Erste und Zweite Wohnungsbaugesetz zum 1. J<strong>an</strong>uar 2002 ersetzt hat,<br />

in <strong>der</strong> Neubaumietenverordnung von 1970, im Wohnungsbindungsgesetz und in <strong>der</strong> II. Berechnungsverordnung<br />

enthalten. Darüber hinaus ist das Recht <strong>der</strong> sozialen Wohnungsför<strong>der</strong>ung im Rahmen <strong>der</strong> Fö<strong>der</strong>alismusreform<br />

zum 1. September 2006 in <strong>die</strong> Kompetenz <strong>der</strong> Län<strong>der</strong> übergeg<strong>an</strong>gen. Bisher sind eigene Wohnraumför<strong>der</strong>ungsund<br />

Wohnungsbindungsgesetze in Baden-Württemberg, Bayern, Berlin, Bremen, Hamburg, Hessen,<br />

Nie<strong>der</strong>sachsen, Nordrhein-Westfalen, Schleswig-Holstein und Thüringen in Kraft getreten. An<strong>der</strong>e<br />

Bundeslän<strong>der</strong> pl<strong>an</strong>en ebenfalls entsprechende Gesetze, <strong>die</strong> sich in Bezug auf <strong>die</strong> gen<strong>an</strong>nten öffentlichrechtlichen<br />

Bindungen öffentlich geför<strong>der</strong>ter Wohnungen im Wesentlichen <strong>an</strong> den bisher geltenden<br />

bundesgesetzlichen Bestimmungen orientieren. Öffentliche För<strong>der</strong>ungsmittel können im Hinblick auf den<br />

Immobilienbest<strong>an</strong>d <strong>der</strong> Deutsche Wohnen auch gemäß den Vorschriften des Altschuldenhilfegesetzes bewilligt<br />

worden sein. Das Altschuldenhilfegesetz gewährte Gemeinden und im Gemeindebesitz befindlichen<br />

Wohnungsbau- und Wirtschaftsgesellschaften, <strong>die</strong> nach <strong>der</strong> Wie<strong>der</strong>vereinigung Immobilien in <strong>der</strong> ehemaligen<br />

DDR kauften, fin<strong>an</strong>zielle Unterstützung.<br />

Die bis zur Fö<strong>der</strong>alismusreform von 2006 geltenden gesetzlichen Bestimmungen sahen verschiedene<br />

Beschränkungen bezüglich <strong>der</strong> Höhe <strong>der</strong> Miete vor: erstens eine feste Grundmiete gemäß <strong>der</strong> jeweiligen<br />

För<strong>der</strong>ungsvereinbarung und zweitens eine Kostenmiete während des gesetzlich vorgeschriebenen<br />

För<strong>der</strong>ungszeitraums. Die Kostenmiete ist <strong>der</strong> zur Deckung aller laufenden Aufwendungen für das Objekt<br />

erfor<strong>der</strong>liche Mietzins, einschließlich einer Eigenkapitalrendite. Sie wird im Laufe <strong>der</strong> Zeit <strong>an</strong>gepasst. Eine<br />

Erhöhung <strong>der</strong> Nebenkosten k<strong>an</strong>n unter Umständen eine Erhöhung des durchschnittlichen Mietzinses und<br />

dementsprechend des individuellen Mietzinses zur Folge haben, allerdings sind solche Mieterhöhungen mit<br />

wenigen Ausnahmen von <strong>der</strong> Zustimmung des entsprechenden För<strong>der</strong>ungsgebers abhängig. Die Kostenmiete<br />

beinhaltet einen gesetzlichen Festbetrag für Verwaltungs- und Inst<strong>an</strong>dhaltungskosten, welcher unabhängig von<br />

den tatsächlich aufgelaufenen Kosten bestimmt wird.<br />

Die Regelung bezüglich <strong>der</strong> festen Grundmiete und <strong>der</strong> Kostenmiete ist in den Län<strong>der</strong>n, <strong>die</strong> (noch) keine<br />

Wohnungsför<strong>der</strong>ungs- und Wohnungsbindungsgesetze erlassen haben o<strong>der</strong> nur einzelne Bereiche in den<br />

L<strong>an</strong>desgesetzen abweichend geregelt haben, immer noch in Kraft.<br />

In Berlin wurden <strong>die</strong> Vorschriften des Wohnraumför<strong>der</strong>ungsgesetzes und des Wohnungsbindungsgesetzes durch<br />

das Gesetz über den Sozialen Wohnungsbau in Berlin (Wohnraumgesetz Berlin) teilweise ergänzt. Diese<br />

Ergänzungen enthalten Regelungen zu außerordentlichen Kündigungen, gewähren einen Anspruch auf<br />

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