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Freiwilliges öffentliches Übernahmeangebot an die Aktionäre der ...

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Der Erwerb von Immobilien ist mit Risiken wie fehlenden Baugenehmigungen, Lizenzen und<br />

Bescheinigungen verbunden, <strong>die</strong> trotz einer vorausgehenden rechtlichen, steuerlichen und wirtschaftlichen<br />

Due Diligence nicht ausgeschlossen werden können.<br />

Die Deutsche Wohnen und <strong>die</strong> früheren Eigentümer <strong>der</strong> von <strong>der</strong> Deutsche Wohnen erworbenen Immobilien<br />

haben bzw. hatten regelmäßig nur <strong>die</strong> Möglichkeit einer beschränkten Due Diligence, so dass <strong>die</strong> Deutsche<br />

Wohnen bzw. frühere Eigentümer eventuell nicht in <strong>der</strong> Lage waren, zu prüfen, ob <strong>der</strong> ursprüngliche<br />

Eigentümer <strong>der</strong> Immobilie und/o<strong>der</strong> <strong>die</strong> Immobilie selbst alle notwendigen Baugenehmigungen und<br />

Bedingungen, Lizenzen, Feuer-, Gesundheitsschutz- und Sicherheitsbescheinigungen und vergleichbare<br />

Anfor<strong>der</strong>ungen erworben bzw. erfüllt haben. Darüber hinaus könnte <strong>die</strong> Deutsche Wohnen o<strong>der</strong> <strong>die</strong> früheren<br />

Eigentümer nicht in <strong>der</strong> Lage gewesen sein, alle Nachforschungen, Inspektionen und<br />

Begutachtungen/Best<strong>an</strong>dsaufnahmen durchzuführen (o<strong>der</strong> <strong>die</strong> Ergebnisse darüber einzuholen).<br />

Dementsprechend könnten bei dem Erwerb von Wohnimmobilienportfolios mögliche spezifische Risiken nicht<br />

erk<strong>an</strong>nt bzw. falsch eingeschätzt werden bzw. worden sein. So könnten rechtliche und/o<strong>der</strong> wirtschaftliche<br />

Belastungen übersehen o<strong>der</strong> fehlerhaft bewertet worden sein. In den Kaufverträgen, welche <strong>die</strong> Deutsche<br />

Wohnen mit den Verkäufern <strong>der</strong> Immobilienportfolios abschließt, werden von den Verkäufern regelmäßig<br />

diverse Gar<strong>an</strong>tien übernommen. Es ist jedoch denkbar, dass <strong>die</strong>se Zusicherungen nicht alle Risiken abdecken<br />

bzw. <strong>die</strong>s nicht in ausreichendem Umf<strong>an</strong>g geschieht. Zudem könnte aufgrund <strong>der</strong> fin<strong>an</strong>ziellen Situation o<strong>der</strong> <strong>der</strong><br />

Insolvenz eines Verkäufers eine von <strong>die</strong>sem gegebene Gar<strong>an</strong>tie nicht durchsetzbar sein. Unter Umständen gibt<br />

es auch keine Zusicherung o<strong>der</strong> Gewährleistung des Veräußerers einer Immobilie über <strong>die</strong> Angemessenheit und<br />

Richtigkeit <strong>der</strong> Informationen, <strong>die</strong> im Rahmen <strong>der</strong> Durchführung einer Due Diligence zur Verfügung gestellt<br />

werden, o<strong>der</strong> darüber, dass <strong>die</strong>se Informationen in dem Zeitraum zwischen Beendigung <strong>der</strong> Due Diligence bis<br />

zur rechtlichen Übertragung <strong>der</strong> jeweiligen Immobilie auf <strong>die</strong> Deutsche Wohnen noch den Tatsachen<br />

entsprechen. Diese Risiken können daher trotz sorgfältiger Due Diligence auftreten, was erheblich nachteilige<br />

Auswirkungen auf <strong>die</strong> Vermögens-, Fin<strong>an</strong>z- und Ertragslage des Deutsche Wohnen-Konzerns haben könnte.<br />

Die Deutsche Wohnen unterliegt beim Erwerb und <strong>der</strong> Bewirtschaftung von Wohnimmobilienportfolios<br />

sowie beim Erwerb und <strong>der</strong> Führung von Immobiliengesellschaften, <strong>die</strong> sich zuvor im Besitz <strong>der</strong> öffentlichen<br />

H<strong>an</strong>d bef<strong>an</strong>den, verschiedenen Vorgaben, <strong>die</strong> ihre wirtschaftliche H<strong>an</strong>dlungsfreiheit einschränken.<br />

Bei dem Erwerb und <strong>der</strong> Bewirtschaftung von Immobilienportfolios aus Beständen <strong>der</strong> öffentlichen H<strong>an</strong>d, wie<br />

z. B. <strong>der</strong> Län<strong>der</strong> und Kommunen, unterliegt <strong>die</strong> Deutsche Wohnen aufgrund vertraglicher Vereinbarungen<br />

häufig verschiedenen Beschränkungen. So sehen <strong>die</strong> Erwerbsverträge von Immobilien <strong>der</strong> öffentlichen H<strong>an</strong>d<br />

typischerweise vor, dass z. B. bei Wohnungsverkäufen <strong>die</strong>se vornehmlich <strong>an</strong> Mieter zu veräußern sind bzw.<br />

<strong>die</strong>sen zunächst zu gleichen Konditionen wie einem Dritten <strong>an</strong>zubieten sind, Kündigungsbeschränkungen für<br />

ältere Mieter gelten, keine sogen<strong>an</strong>nten Luxuss<strong>an</strong>ierungen vorgenommen werden dürfen, nur eingeschränkte<br />

Mietsteigerungen zulässig sind und sonstige soziale Bel<strong>an</strong>ge und Ziele <strong>der</strong> Stadtentwicklung zu beachten sind.<br />

Zudem bestehen häufig auch Zustimmungsvorbehalte zugunsten <strong>der</strong> öffentlichen H<strong>an</strong>d hinsichtlich diverser<br />

wesentlicher struktureller Än<strong>der</strong>ungen und Maßnahmen.<br />

Zum Beispiel verbietet <strong>die</strong> Vereinbarung über den Erwerb eines Wohnimmobilienportfolios (Fortimo-Best<strong>an</strong>d)<br />

von <strong>der</strong> damaligen GSW Gemeinnützige Siedlungs- und Wohnungsbaugesellschaft Berlin mit beschränkter<br />

Haftung aus dem Jahr 2005 Luxuss<strong>an</strong>ierungen und räumt den Mietern bei Einzelprivatisierungen ein<br />

Vorkaufsrecht ein.<br />

Ebenso gibt es Beschränkungen in Bezug auf <strong>die</strong> GEHAG GmbH („GEHAG“ und zusammen mit ihren<br />

Tochtergesellschaften <strong>die</strong> „GEHAG-Gruppe“). Aufgrund <strong>der</strong> im Rahmen <strong>der</strong> Privatisierung mit dem L<strong>an</strong>d<br />

Berlin und weiteren Parteien abgeschlossenen Anteilskaufverträge sowie aufgrund des Gesellschaftsvertrags <strong>der</strong><br />

GEHAG stehen dem L<strong>an</strong>d Berlin als Min<strong>der</strong>heitsgesellschafter beson<strong>der</strong>e Zustimmungsrechte zu. Diese<br />

beziehen sich vor allem auf Verfügungen über <strong>die</strong> Anteile <strong>an</strong> <strong>der</strong> GEHAG, Arbeitnehmerbel<strong>an</strong>ge und <strong>die</strong><br />

Wohnungspolitik. So sollen <strong>die</strong> Wohnungen <strong>der</strong> GEHAG-Gruppe einer breiten Schicht <strong>der</strong> Bevölkerung zur<br />

Verfügung stehen. In dem Gesellschaftsvertrag <strong>der</strong> GEHAG sowie in den Privatisierungsverträgen ist zudem<br />

geregelt, dass bis zum Jahr 2033 zwei Mitglie<strong>der</strong> des L<strong>an</strong>des Berlin dem zwölfköpfigen Aufsichtsrat <strong>der</strong><br />

GEHAG <strong>an</strong>gehören. Ferner bedarf jegliche Än<strong>der</strong>ung des Gesellschaftsvertrags <strong>der</strong> GEHAG bis zum<br />

17. November 2018 <strong>der</strong> Zustimmung des L<strong>an</strong>des Berlin. Darüber hinaus dürfen bestimmte Vorschriften des<br />

Gesellschaftsvertrags <strong>der</strong> GEHAG bis zum 17. November 2033 nur mit Zustimmung des L<strong>an</strong>des Berlin geän<strong>der</strong>t<br />

werden. Diese betreffen unter <strong>an</strong><strong>der</strong>em den Sitz <strong>der</strong> GEHAG, den Gegenst<strong>an</strong>d des Unternehmens und <strong>die</strong><br />

Zusammensetzung des Aufsichtsrats. Die früheren Anteilsinhaber <strong>der</strong> GEHAG haben sich <strong>die</strong>sen<br />

Bestimmungen unterworfen. Durch <strong>die</strong> Übernahme <strong>der</strong> Mehrheit <strong>der</strong> Anteile <strong>an</strong> <strong>der</strong> GEHAG-Gruppe durch <strong>die</strong><br />

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