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Freiwilliges öffentliches Übernahmeangebot an die Aktionäre der ...

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wenn <strong>die</strong> Miete in dem Zeitpunkt, zu dem <strong>die</strong> Erhöhung eintreten soll, seit 15 Monaten unverän<strong>der</strong>t ist. In <strong>der</strong><br />

Regel darf <strong>die</strong> Miete allerdings innerhalb von drei Jahren nicht um mehr als 20 % steigen (Kappungsgrenze).<br />

Durch das Mietrechtsän<strong>der</strong>ungsgesetz, welches im Wesentlichen am 1. Mai 2013 in Kraft getreten ist, können<br />

<strong>die</strong> Bundeslän<strong>der</strong> für Gebiete mit <strong>an</strong>gesp<strong>an</strong>nten Wohnungsmärkten per Rechtsverordnung <strong>die</strong> Kappungsgrenze<br />

für Mieterhöhungen bis zur ortsüblichen Vergleichsmiete von 20 % (gesetzlicher Regelfall) auf 15 % absenken.<br />

Von <strong>die</strong>ser Möglichkeit wird z. B. in Bayern für das Stadtgebiet München und in Berlin (durch <strong>die</strong><br />

Kappungsgrenzen-Verordnung vom 7. Mai 2013) bereits Gebrauch gemacht. Es bestehen politische<br />

Bestrebungen aller größeren Parteien, auch in Bezug auf Neuvermietungen zukünftig eine Begrenzung <strong>der</strong><br />

Miethöhe durch eine Verknüpfung mit den regionalen Mietspiegeln (maximale Überschreitung um 10 %)<br />

einzuführen. In Berlin strebt <strong>der</strong> Senat auf Basis seiner im Mai 2013 erlassenen Verordnung bei<br />

Wie<strong>der</strong>vermietungen eine Überprüfung <strong>der</strong> Miethöhe durch <strong>die</strong> Bezirksämter <strong>an</strong>. Als Grundlage für <strong>die</strong>se<br />

Überprüfung soll das Wirtschaftsstrafgesetzbuch <strong>die</strong>nen, wonach eine Überschreitung <strong>der</strong> ortüblichen Miete<br />

(Mietspiegelmiete) um mehr als 20 % als Ordnungswidrigkeit gesehen und mit Geldbußen geahndet werden<br />

k<strong>an</strong>n. Ferner sind bei Überschreitungen <strong>die</strong> Mieten zu senken und dem Mieter ggf. zu viel gezahlte Beträge<br />

zurückzuerstatten.<br />

Wenn frei fin<strong>an</strong>zierter Wohnraum mo<strong>der</strong>nisiert wird und sich dadurch <strong>der</strong> praktische Wert des Wohnraums für<br />

den Mieter dauerhaft erhöht o<strong>der</strong> nachhaltig Energie o<strong>der</strong> Wasser in Bezug auf <strong>die</strong> Wohnung eingespart wird,<br />

k<strong>an</strong>n <strong>der</strong> Vermieter zusätzlich nach Maßgabe <strong>der</strong> gesetzlichen und vertraglichen Voraussetzungen <strong>die</strong> jährliche<br />

Miete um 11 % <strong>der</strong> für <strong>die</strong> Mo<strong>der</strong>nisierung <strong>der</strong> Wohnung aufgewendeten Kosten erhöhen. Nach <strong>der</strong><br />

Mieterhöhung steht dem Mieter möglicherweise ein Son<strong>der</strong>kündigungsrecht zu.<br />

Gesetzliche Beschränkungen bei <strong>der</strong> Veräußerung von Wohnraum<br />

Im Falle <strong>der</strong> Veräußerung von vermietetem Wohnraum, <strong>der</strong> in Wohnungseigentum umgew<strong>an</strong>delt wurde o<strong>der</strong><br />

zur Umw<strong>an</strong>dlung vorgesehen ist, <strong>an</strong> Dritte, sieht das deutsche Recht ein Vorkaufsrecht des Mieters vor, d. h. <strong>der</strong><br />

Mieter hat das Recht, <strong>die</strong> Wohnung zu gleichen Bedingungen wie <strong>der</strong> Käufer zu erwerben. Ein Vorkaufsrecht<br />

besteht jedoch d<strong>an</strong>n nicht, wenn zum Zeitpunkt <strong>der</strong> Vermietung bereits Wohnungseigentum best<strong>an</strong>d.<br />

Inst<strong>an</strong>dhaltungspflichten des Eigentümers<br />

Nach deutschem Recht ist <strong>der</strong> Eigentümer zur Inst<strong>an</strong>dhaltung <strong>der</strong> Immobilie verpflichtet. Die<br />

Inst<strong>an</strong>dhaltungspflicht erstreckt sich auf das Bauwerk, <strong>die</strong> Fassade, das Dach des Gebäudes sowie auch den<br />

Innenbereich <strong>der</strong> Wohnung.<br />

Allerdings k<strong>an</strong>n <strong>der</strong> Eigentümer <strong>die</strong> malermäßige Inst<strong>an</strong>dhaltungspflicht für den Innenraum <strong>der</strong> Wohnung, <strong>die</strong><br />

sogen<strong>an</strong>nten Schönheitsreparaturen, auf den Mieter übertragen. Überträgt <strong>der</strong> Vermieter dem Mieter <strong>die</strong>se<br />

Pflicht im Rahmen eines st<strong>an</strong>dardisierten Vertrags, müssen <strong>die</strong> Bedingungen den strengen Anfor<strong>der</strong>ungen für<br />

allgemeine Geschäftsbedingungen genügen. Nach einem Urteil des Bundesgerichtshofs sind St<strong>an</strong>dardklauseln in<br />

Mietverträgen beispielsweise ungültig, wenn sie den Mieter verpflichten, Schönheitsreparaturen innerhalb einer<br />

bestimmten Frist auszuführen o<strong>der</strong> ungeachtet des Zust<strong>an</strong>ds <strong>der</strong> Wohnung nach Ablauf des Mietvertrags eine<br />

Endrenovierung auszuführen. Aufgrund <strong>der</strong> Ungültigkeit solcher Klauseln ist <strong>der</strong> Vermieter für<br />

Schönheitsreparaturen ver<strong>an</strong>twortlich und hat sämtliche damit verbundenen Kosten zu tragen. Führt <strong>der</strong> Mieter<br />

<strong>die</strong> Schönheitsreparaturen aus, ohne dazu verpflichtet zu sein, muss <strong>der</strong> Vermieter ihm unter Umständen <strong>die</strong><br />

<strong>an</strong>gefallenen Kosten erstatten.<br />

Pflicht zur Vorlage eines Energieausweises<br />

Seit dem 1. J<strong>an</strong>uar 2009 ist potenziellen Käufern bzw. Mietern beim Verkauf o<strong>der</strong> bei <strong>der</strong> Neuvermietung von<br />

Wohnungen auf Nachfrage ein Energieausweis, <strong>der</strong> <strong>die</strong> Energieeffizienz <strong>der</strong> Immobilie ausweist, vorzulegen.<br />

Ein Energieausweis ist zu erstellen, wenn im Zuge von Mo<strong>der</strong>nisierungsmaßnahmen eine ingenieurmäßige<br />

Berechnung des Energiebedarfs des gesamten Gebäudes erfolgt, <strong>die</strong> eine kostengünstige Ausstellung des<br />

Ausweises ermöglicht. Der Energieausweis ist in <strong>der</strong> Regel zehn Jahre gültig. Die Energieeinsparverordnung<br />

vom 29. April 2009 trifft zudem verschiedene Regelungen im Hinblick auf Umbaumaßnahmen für<br />

Energieeinsparungen. Die Nichteinhaltung <strong>die</strong>ser Vorschriften k<strong>an</strong>n als Ordnungswidrigkeit geahndet werden.<br />

Am 15. Oktober 2012 wurde ein Gesetzesentwurf zur Än<strong>der</strong>ung des Energieeinsparungsgesetzes in <strong>der</strong> Fassung<br />

vom 1. September 2005 (zuletzt geän<strong>der</strong>t am 28. März 2009) sowie zur Umsetzung <strong>der</strong> EU-Richtlinie<br />

2010/31/EU vom 19. Mai 2010 über <strong>die</strong> Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden veröffentlicht. Dieser sieht<br />

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