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Freiwilliges öffentliches Übernahmeangebot an die Aktionäre der ...

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Im Falle <strong>der</strong> Ausgabe von Schuldverschreibungen mit W<strong>an</strong>dlungsrecht können <strong>die</strong> Gläubiger ihre<br />

Schuldverschreibungen nach Maßgabe <strong>der</strong> Anleihebedingungen in Aktien <strong>der</strong> Gesellschaft umtauschen. Der<br />

<strong>an</strong>teilige Betrag am Grundkapital <strong>der</strong> bei W<strong>an</strong>dlung auszugebenden Aktien darf den Nennbetrag <strong>der</strong><br />

W<strong>an</strong>delschuldverschreibung bzw. des W<strong>an</strong>delgenussrechts nicht übersteigen. Das Umtauschverhältnis ergibt<br />

sich aus <strong>der</strong> Division des Nennbetrags einer Schuldverschreibung durch den festgesetzten W<strong>an</strong>dlungspreis für<br />

eine Aktie <strong>der</strong> Gesellschaft. Das Umtauschverhältnis k<strong>an</strong>n sich auch durch Division des unter dem Nennbetrag<br />

liegenden Ausgabepreises einer Schuldverschreibung durch den festgesetzten W<strong>an</strong>dlungspreis für eine Aktie <strong>der</strong><br />

Gesellschaft ergeben. Das Umtauschverhältnis k<strong>an</strong>n auf eine g<strong>an</strong>ze Zahl auf- o<strong>der</strong> abgerundet werden; ferner<br />

k<strong>an</strong>n eine in bar zu leistende Zuzahlung festgelegt werden. Im Übrigen k<strong>an</strong>n vorgesehen werden, dass Spitzen<br />

zusammengelegt und/o<strong>der</strong> in Geld ausgeglichen werden. Die Anleihebedingungen können auch ein variables<br />

Umtauschverhältnis vorsehen.<br />

Im Falle einer W<strong>an</strong>dlungspflicht k<strong>an</strong>n <strong>die</strong> Gesellschaft in den Anleihebedingungen berechtigt werden, eine<br />

etwaige Differenz zwischen dem Nennbetrag <strong>der</strong> W<strong>an</strong>delschuldverschreibungen bzw. des Genussrechts mit<br />

Options- o<strong>der</strong> W<strong>an</strong>dlungsrecht und dem Produkt aus dem Umtauschverhältnis und einem in den<br />

Anleihebedingungen näher zu bestimmenden Börsenpreis <strong>der</strong> Aktien zum Zeitpunkt des Pflichtumtauschs g<strong>an</strong>z<br />

o<strong>der</strong> teilweise in bar auszugleichen. Als Börsenpreis ist bei <strong>der</strong> Berechnung im Sinne des vorstehenden Satzes<br />

mindestens 80 % des für <strong>die</strong> Untergrenze des W<strong>an</strong>dlungspreises gemäß e) relev<strong>an</strong>ten Börsenkurses <strong>der</strong> Aktie<br />

<strong>an</strong>zusetzen.<br />

d) Optionsrecht<br />

Im Falle <strong>der</strong> Ausgabe von Optionsschuldverschreibungen werden je<strong>der</strong> Schuldverschreibung ein o<strong>der</strong> mehrere<br />

Optionsscheine beigefügt, <strong>die</strong> den Inhaber nach näherer Maßgabe <strong>der</strong> vom Vorst<strong>an</strong>d festzulegenden<br />

Optionsbedingungen zum Bezug von Aktien <strong>der</strong> Gesellschaft berechtigen. Der <strong>an</strong>teilige Betrag am Grundkapital<br />

<strong>der</strong> je Schuldverschreibung zu beziehenden Aktien darf den Nennbetrag <strong>der</strong> Optionsschuldverschreibung nicht<br />

übersteigen.<br />

e) W<strong>an</strong>dlungs-/Optionspreis<br />

Der jeweils festzusetzende W<strong>an</strong>dlungs- bzw. Optionspreis für eine Aktie muss entwe<strong>der</strong> mindestens 80 % des<br />

durchschnittlichen Schlusskurses <strong>der</strong> Aktie <strong>der</strong> Deutsche Wohnen AG im Xetra-H<strong>an</strong>del (o<strong>der</strong> einem<br />

entsprechenden Nachfolgesystem) <strong>an</strong> den zehn Börsenh<strong>an</strong>delstagen in Fr<strong>an</strong>kfurt am Main vor dem Tag <strong>der</strong><br />

Beschlussfassung durch den Vorst<strong>an</strong>d über <strong>die</strong> Begebung <strong>der</strong> Schuldverschreibungen betragen o<strong>der</strong> mindestens<br />

80 % des durchschnittlichen Schlusskurses <strong>der</strong> Aktie <strong>der</strong> Deutsche Wohnen AG im Xetra-H<strong>an</strong>del (o<strong>der</strong> einem<br />

entsprechenden Nachfolgesystem) entsprechen, während (i) <strong>der</strong> Tage, <strong>an</strong> denen <strong>die</strong> Bezugsrechte <strong>an</strong> <strong>der</strong><br />

Wertpapierbörse Fr<strong>an</strong>kfurt geh<strong>an</strong>delt werden, mit Ausnahme <strong>der</strong> beiden letzten Börsenh<strong>an</strong>delstage des<br />

Bezugsrechtsh<strong>an</strong>dels, o<strong>der</strong> (ii) <strong>der</strong> Tage ab Beginn <strong>der</strong> Bezugsfrist bis zum Zeitpunkt <strong>der</strong> endgültigen<br />

Festlegung des Bezugspreises.<br />

Unbeschadet des § 9 Abs. 1 AktG können <strong>die</strong> Anleihebedingungen <strong>der</strong> Schuldverschreibungen<br />

Verwässerungsschutzklauseln für den Fall vorsehen, dass <strong>die</strong> Gesellschaft während <strong>der</strong> W<strong>an</strong>dlungs- o<strong>der</strong><br />

Optionsfrist unter Einräumung eines Bezugsrechts <strong>an</strong> ihre <strong>Aktionäre</strong> das Grundkapital erhöht o<strong>der</strong> weitere<br />

W<strong>an</strong>del<strong>an</strong>leihen, Options<strong>an</strong>leihen o<strong>der</strong> Genussrechte mit Options- o<strong>der</strong> W<strong>an</strong>delrecht begibt bzw. sonstige<br />

Optionsrechte gewährt o<strong>der</strong> gar<strong>an</strong>tiert und den Inhabern von W<strong>an</strong>dlungs- o<strong>der</strong> Optionsrechten kein Bezugsrecht<br />

in dem Umf<strong>an</strong>g eingeräumt wird, wie es ihnen nach Ausübung <strong>der</strong> W<strong>an</strong>dlungs- o<strong>der</strong> Optionsrechte bzw. <strong>der</strong><br />

Erfüllung einer W<strong>an</strong>dlungspflicht zustünde. Die Bedingungen können auch für <strong>an</strong><strong>der</strong>e Maßnahmen <strong>der</strong><br />

Gesellschaft, <strong>die</strong> zu einer Verwässerung des Werts <strong>der</strong> W<strong>an</strong>dlungs- bzw. Optionsrechte führen können, eine<br />

wertwahrende Anpassung des W<strong>an</strong>dlungs- bzw. Optionspreises vorsehen. In jedem Fall darf <strong>der</strong> <strong>an</strong>teilige Betrag<br />

am Grundkapital <strong>der</strong> je Schuldverschreibung zu beziehenden Aktien den Nennbetrag <strong>der</strong> Schuldverschreibung<br />

nicht übersteigen.<br />

f) Weitere Gestaltungsmöglichkeiten<br />

Die Anleihebedingungen können jeweils festlegen, dass im Falle <strong>der</strong> W<strong>an</strong>dlung bzw. Optionsausübung auch<br />

eigene Aktien, Aktien aus genehmigtem Kapital <strong>der</strong> Gesellschaft o<strong>der</strong> <strong>an</strong><strong>der</strong>e Leistungen gewährt werden<br />

können. Ferner k<strong>an</strong>n vorgesehen werden, dass <strong>die</strong> Gesellschaft den W<strong>an</strong>dlungs- bzw. Optionsberechtigten nicht<br />

Aktien <strong>der</strong> Gesellschaft gewährt, son<strong>der</strong>n den Gegenwert in Geld zahlt. In den Anleihebedingungen <strong>der</strong><br />

Schuldverschreibungen k<strong>an</strong>n außerdem vorgesehen werden, dass <strong>die</strong> Zahl <strong>der</strong> bei Ausübung <strong>der</strong> Options- o<strong>der</strong><br />

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