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Freiwilliges öffentliches Übernahmeangebot an die Aktionäre der ...

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(1) um Spitzenbeträge vom Bezugsrecht auszunehmen;<br />

(2) soweit es erfor<strong>der</strong>lich ist, um Inhabern von W<strong>an</strong>dlungs- bzw. Optionsrechten<br />

bzw. Gläubigern von mit W<strong>an</strong>dlungspflichten ausgestatteten W<strong>an</strong>delschuldverschreibungen,<br />

<strong>die</strong> von <strong>der</strong> Gesellschaft o<strong>der</strong> einer hun<strong>der</strong>tprozentigen<br />

unmittelbaren o<strong>der</strong> mittelbaren Beteiligungsgesellschaft ausgegeben wurden<br />

o<strong>der</strong> noch werden, ein Bezugsrecht auf neue auf den Inhaber lautende Stückaktien<br />

<strong>der</strong> Gesellschaft in dem Umf<strong>an</strong>g zu gewähren, wie es ihnen nach Ausübung<br />

<strong>der</strong> Options- o<strong>der</strong> W<strong>an</strong>dlungsrechte bzw. nach Erfüllung von W<strong>an</strong>dlungspflichten<br />

als Aktionär zustünde;<br />

(3) zur Ausgabe von Aktien gegen Bareinlagen, wenn <strong>der</strong> Ausgabebetrag <strong>der</strong><br />

neuen Aktien den Börsenpreis <strong>der</strong> bereits börsennotierten Aktien gleicher<br />

Gattung und Ausstattung im Zeitpunkt <strong>der</strong> endgültigen Festlegung des Ausgabebetrags<br />

nicht wesentlich im Sinne <strong>der</strong> §§ 203 Abs. 1 und 2, 186 Abs. 3<br />

Satz 4 AktG unterschreitet und <strong>der</strong> auf <strong>die</strong> unter Ausschluss des Bezugsrechts<br />

gemäß § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG ausgegebenen neuen Aktien entfallende<br />

<strong>an</strong>teilige Betrag des Grundkapitals insgesamt 10 % des Grundkapitals<br />

nicht überschreitet, und zwar we<strong>der</strong> im Zeitpunkt des Wirksamwerdens noch<br />

im Zeitpunkt <strong>der</strong> Ausübung <strong>die</strong>ser Ermächtigung. Auf <strong>die</strong>se Zahl sind Aktien<br />

<strong>an</strong>zurechnen, <strong>die</strong> während <strong>der</strong> Laufzeit <strong>die</strong>ser Ermächtigung bis zum Zeitpunkt<br />

ihrer Ausnutzung zur Be<strong>die</strong>nung von Options- o<strong>der</strong> W<strong>an</strong>delschuldverschreibungen<br />

o<strong>der</strong> Genussrechten mit W<strong>an</strong>dlungs- o<strong>der</strong> Optionsrecht ausgegeben<br />

wurden o<strong>der</strong> auszugeben sind, sofern <strong>die</strong>se Schuldverschreibungen in<br />

entsprechen<strong>der</strong> Anwendung des § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG unter Ausschluss<br />

des Bezugsrechts ausgegeben wurden. Auf <strong>die</strong> Höchstgrenze von 10 % des<br />

Grundkapitals sind ferner <strong>die</strong>jenigen eigenen Aktien <strong>der</strong> Gesellschaft <strong>an</strong>zurechnen,<br />

<strong>die</strong> während <strong>der</strong> Laufzeit des genehmigten Kapitals unter Ausschluss<br />

des Bezugsrechts <strong>der</strong> <strong>Aktionäre</strong> gemäß § 71 Abs. 1 Nr. 8 Satz 5<br />

Halbsatz 2 in Verbindung mit § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG veräußert werden;<br />

(4) zur Ausgabe von Aktien gegen Sacheinlagen insbeson<strong>der</strong>e – aber ohne Beschränkung<br />

hierauf – zum Zwecke des (auch mittelbaren) Erwerbs von Unternehmen,<br />

Unternehmensteilen, Beteiligungen <strong>an</strong> Unternehmen o<strong>der</strong> von<br />

sonstigen Vermögensgegenständen (insbeson<strong>der</strong>e Immobilienportfolios bzw.<br />

Anteile <strong>an</strong> Immobilienunternehmen) o<strong>der</strong> zur Be<strong>die</strong>nung von W<strong>an</strong>del- und<br />

Optionsschuldverschreibungen sowie Genussrechten mit W<strong>an</strong>dlungs- o<strong>der</strong><br />

Optionsrecht o<strong>der</strong> einer Kombination <strong>die</strong>ser Instrumente, <strong>die</strong> gegen Sachleistungen<br />

ausgegeben werden.<br />

Die in den vorstehenden Absätzen enthaltenen Ermächtigungen zum Bezugsrechtsausschluss<br />

bei Kapitalerhöhungen aus Genehmigtem Kapital gegen Bar- und/o<strong>der</strong><br />

Sacheinlagen sind insgesamt auf einen Betrag, <strong>der</strong> 20 % des Grundkapitals nicht<br />

überschreitet, und zwar we<strong>der</strong> im Zeitpunkt des Wirksamwerdens <strong>die</strong>ser Ermächti-<br />

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