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Freiwilliges öffentliches Übernahmeangebot an die Aktionäre der ...

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Deutsche Wohnen vorsieht, schreiben <strong>die</strong> wichtigsten MaBV-Bestimmungen <strong>die</strong> Offenlegung bestimmter<br />

Informationen gegenüber den Behörden, <strong>die</strong> Erfüllung von Aufbewahrungspflichten und eine jährliche Prüfung<br />

<strong>der</strong> jeweiligen Konzerngesellschaften <strong>der</strong> Deutsche Wohnen durch unabhängige Prüfer vor.<br />

Die einschlägigen gewerberechtlichen Regelungen, <strong>die</strong> sich ausdrücklich auf Senioren- und Pflegeheime<br />

beziehen, wurden bereits im Abschnitt „—Sozial- und gewerberechtliche Rahmenbedingungen für Seniorenund<br />

Pflegeheime“ beh<strong>an</strong>delt.<br />

Kapital<strong>an</strong>lagegesetzbuch/AIFM-Richtlinie<br />

Das Kapital<strong>an</strong>lagegesetzbuch („KAGB“) wurde am 16. Mai 2013 vom Deutschen Bundestag beschlossen und<br />

ist am 22. Juli 2013 in Kraft getreten. Es ersetzt das Investmentgesetz und <strong>die</strong>nt auch <strong>der</strong> Umsetzung <strong>der</strong><br />

Richtlinie 2011/61/EU über <strong>die</strong> Verwalter alternativer Investmentfonds. Die Gesetzesbegründung setzt für eine<br />

Qualifizierung eines Unternehmens als unter dem KAGB reguliertes Investmentvermögen voraus, dass <strong>die</strong><br />

Kriterien, nach denen das eingesammelte Kapital <strong>an</strong>gelegt werden soll, in einem über eine allgemeine<br />

Geschäftsstrategie hinausgehenden Umf<strong>an</strong>g schriftlich verbindlich bestimmt sind. Eine festgelegte<br />

Anlagestrategie unterscheidet sich damit von einer allgemeinen Unternehmensstrategie eines operativ tätigen<br />

Unternehmens dadurch, dass <strong>die</strong> Anlagekriterien genau bestimmt und <strong>die</strong> H<strong>an</strong>dlungsspielräume in den<br />

Anlagebedingungen, <strong>der</strong> Satzung o<strong>der</strong> im Gesellschaftsvertrag eingeschränkt sind.<br />

Im Juni 2013 hat <strong>die</strong> Bundes<strong>an</strong>stalt für Fin<strong>an</strong>z<strong>die</strong>nstleistungsaufsicht („BaFin“) ein Auslegungsschreiben,<br />

einschließlich eines Fragen- und Antwortenkatalogs, <strong>der</strong> sich auch mit Immobilienaktiengesellschaften<br />

beschäftigt, zum Anwendungsbereich des KAGB und zu <strong>der</strong> Auslegung des Begriffs „Investmentvermögen“<br />

veröffentlicht. Eine Immobilienaktiengesellschaft ist demnach nur d<strong>an</strong>n als Investmentvermögen zu<br />

qualifizieren, wenn alle Tatbest<strong>an</strong>dsmerkmale des § 1 Abs. 1 Satz 1 KAGB erfüllt sind.<br />

Immobilienaktiengesellschaften, <strong>die</strong> nach ihrem Unternehmensgegenst<strong>an</strong>d auf <strong>die</strong> Projektentwicklung<br />

(Konzeption, Ankauf, Entwicklung <strong>der</strong> Immobilien und <strong>an</strong>schließen<strong>der</strong> Verkauf <strong>der</strong> selbst entwickelten<br />

Immobilie) o<strong>der</strong> „facility m<strong>an</strong>agement“, Makler- und Bewertungstätigkeiten o<strong>der</strong> Fin<strong>an</strong>zierungsberatung im<br />

Zusammenh<strong>an</strong>g mit dem Kauf o<strong>der</strong> Verkauf einer Immobilie ausgerichtet sind und <strong>die</strong>se als Haupttätigkeit<br />

erbringen, sind bereits wegen ihrer in <strong>die</strong>sem Sinne „operativen Tätigkeit“ keine Investmentvermögen. Gleiches<br />

gilt für (börsennotierte) Immobilienaktiengesellschaften, <strong>die</strong> ihre Immobilien selbst betreiben (z. B. Betrieb von<br />

Pflegeeinrichtungen). Dass sich solche Immobilienaktiengesellschaften im Rahmen ihrer operativen Tätigkeiten<br />

frem<strong>der</strong> Dienstleister o<strong>der</strong> gruppeninterner Gesellschaften be<strong>die</strong>nen, ist unschädlich, sol<strong>an</strong>ge <strong>die</strong><br />

unternehmerischen Entscheidungen im laufenden Geschäftsbetrieb bei ihr verbleiben. Ist <strong>der</strong><br />

Unternehmensgegenst<strong>an</strong>d einer Immobilienaktiengesellschaft dagegen auf den Erwerb, <strong>die</strong> Vermietung, <strong>die</strong><br />

Verpachtung, <strong>die</strong> Verwaltung sowie den Verkauf von Immobilien ausgerichtet und nicht auf eine operative<br />

Tätigkeit, wäre das Tatbest<strong>an</strong>dsmerkmal „nicht operative Tätigkeit“ erfüllt und somit könnte eine Abgrenzung<br />

nur <strong>an</strong>h<strong>an</strong>d des Tatbest<strong>an</strong>dsmerkmals „festgelegte Anlagestrategie“ versus „allgemeine Unternehmensstrategie“<br />

erfolgen. In dem Auslegungsschreiben werden hierfür verschiedene Indizien zur Erfüllung des<br />

Tatbest<strong>an</strong>dsmerkmals „festgelegten Anlagestrategie“ aufgeführt, u. a. eine rechtlich bindende und von den<br />

Anlegern durchsetzbare Verpflichtung, <strong>die</strong> Strategie den Anlegern gegenüber einzuhalten und eine festgelegte<br />

Strategie, <strong>die</strong> z. B. <strong>die</strong> Anlage in bestimmte Kategorien von Vermögensgegenständen, Beschränkungen bei <strong>der</strong><br />

asset allocation, Verfolgung bestimmter Strategien, Anlage in bestimmte geographische Regionen,<br />

Beschränkungen des Leverage etc. festlegt.<br />

Die Gesellschaft ist im Hinblick auf ihr Segment Pflege und Betreutes Wohnen nach ihrer Auffassung als<br />

„operatives Unternehmen“ zu qualifizieren. Da <strong>der</strong> Unternehmensgegenst<strong>an</strong>d in <strong>der</strong> Satzung <strong>der</strong> Gesellschaft<br />

dem Vorst<strong>an</strong>d <strong>der</strong> Gesellschaft einen weiten unternehmerischen Spielraum zubilligt und gerade keine<br />

Anlagestrategie im Sinne <strong>der</strong> vorgen<strong>an</strong>nten Kriterien festschreibt, ist <strong>die</strong> Gesellschaft zudem auch im Hinblick<br />

auf <strong>die</strong> Gesetzesbegründung und das Auslegungsschreiben <strong>der</strong> BaFin <strong>der</strong> Auffassung, dass we<strong>der</strong> <strong>die</strong><br />

Gesellschaft selbst noch eine ihrer vermögenshaltenden Gesellschaften als Investmentvermögen i. S. d. KAGB<br />

zu qualifizieren sind.<br />

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