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Freiwilliges öffentliches Übernahmeangebot an die Aktionäre der ...

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Gesellschaften <strong>der</strong> BauBeCon-Gruppe wurden bis einschließlich 2006 geprüft; <strong>die</strong> Anschlussprüfung für <strong>die</strong><br />

Jahre 2007 bis 2009 wurde durch das zuständige Fin<strong>an</strong>zamt bereits <strong>an</strong>gekündigt.<br />

Sämtliche für den Betriebsprüfungszeitraum und <strong>die</strong> Folgejahre erg<strong>an</strong>genen Steuerbescheide unterliegen dem<br />

Vorbehalt <strong>der</strong> Nachprüfung. Zudem gab es zahlreiche Verschmelzungs- und Umstrukturierungsmaßnahmen<br />

innerhalb <strong>der</strong> Deutsche Wohnen, <strong>die</strong> zu Steuernachzahlungen führen könnten. Des Weiteren könnte es aufgrund<br />

eines Gesellschafterdarlehens in <strong>der</strong> Verg<strong>an</strong>genheit und <strong>der</strong> daraus resultierenden Anwendung des § 8a<br />

Körperschaftsteuergesetz („KStG“) in Bezug auf <strong>die</strong> Nichtabzugsfähigkeit von Zinsaufw<strong>an</strong>d zu einer Reduktion<br />

<strong>der</strong> steuerlichen Verlustvorträge bei <strong>der</strong> Deutsche Wohnen sowie zu einer Körperschaftsteuererhöhung im<br />

Deutsche Wohnen-Konzern aufgrund <strong>der</strong> Nichtabzugsfähigkeit von Zinsaufw<strong>an</strong>d kommen. Schließlich könnten<br />

steuerliche Verlustvorträge nicht im erwarteten Umf<strong>an</strong>g vorh<strong>an</strong>den und dementsprechend nicht wie gepl<strong>an</strong>t<br />

nutzbar sein.<br />

Für steuerliche Risiken, <strong>die</strong> im Verlauf o<strong>der</strong> bis zur Durchführung von Betriebsprüfungen erkennbar werden,<br />

wird seitens <strong>der</strong> Deutsche Wohnen eine nach Ansicht <strong>der</strong> Deutsche Wohnen <strong>an</strong>gemessene Risikovorsorge<br />

getroffen. In Folge vorgen<strong>an</strong>nter o<strong>der</strong> künftiger Betriebsprüfungen o<strong>der</strong> sonst abweichen<strong>der</strong> Beurteilungen<br />

durch <strong>die</strong> Steuerbehörden könnte <strong>die</strong> Deutsche Wohnen Steuernachzahlungen erbringen müssen, welche <strong>die</strong> in<br />

den Bil<strong>an</strong>zen gebildeten Rückstellungen dennoch wesentlich übersteigen könnten. Dies könnte sich erheblich<br />

nachteilig auf <strong>die</strong> Vermögens-, Fin<strong>an</strong>z- und Ertragslage des Deutsche Wohnen-Konzerns auswirken.<br />

Die Deutsche Wohnen könnte nicht in <strong>der</strong> Lage sein, ihre Zinsaufwendungen steuerlich abzusetzen, was zu<br />

einer höheren Steuerlast führen könnte.<br />

Die Deutsche Wohnen hat im Rahmen ihrer Geschäftstätigkeit zahlreiche Fin<strong>an</strong>zierungen mit Dritten<br />

abgeschlossen, z. B. für den Erwerb von Immobilienportfolios. Für <strong>die</strong>se Fremdfin<strong>an</strong>zierungen fallen Zins- und<br />

Tilgungszahlungen <strong>an</strong>. Seit dem Jahr 2008 k<strong>an</strong>n <strong>die</strong> steuerliche Abzugsfähigkeit von Schuldzinsen durch § 4h<br />

Einkommensteuergesetz („EStG“) in Verbindung mit § 8a KStG (sogen<strong>an</strong>nte „Zinsschr<strong>an</strong>ke“) beschränkt sein.<br />

Aufgrund <strong>der</strong> Zinsschr<strong>an</strong>ke ist <strong>die</strong> Abzugsfähigkeit <strong>der</strong> Nettozinsaufwendungen eines Betriebs grundsätzlich auf<br />

30 % des steuerlichen EBITDA (um Zinsaufw<strong>an</strong>d und bestimmte Abschreibungen bereinigtes steuerbares<br />

Einkommen) begrenzt, es sei denn, dass bestimmte Ausnahmetatbestände greifen. Je<strong>der</strong> nicht abzugsfähige<br />

Betrag k<strong>an</strong>n nur in zukünftige Perioden vorgetragen werden und ist unter bestimmten Voraussetzungen in<br />

künftigen Jahren abzugsfähig. Sollte <strong>die</strong> Deutsche Wohnen – <strong>der</strong>en Zinsaufwendungen bisl<strong>an</strong>g nur in geringem<br />

Umf<strong>an</strong>g aufgrund <strong>der</strong> Zinsschr<strong>an</strong>ke nicht abzugsfähig sind – zukünftig verstärkt von <strong>der</strong> Anwendung <strong>die</strong>ser<br />

Regelungen betroffen sein, würde <strong>die</strong>s in <strong>der</strong> Folge zu einer höheren Steuerbelastung führen und sich damit<br />

erheblich nachteilig auf <strong>die</strong> Vermögens-, Fin<strong>an</strong>z- und Ertragslage <strong>der</strong> Deutsche Wohnen auswirken.<br />

Es bestehen Unsicherheiten hinsichtlich <strong>der</strong> Höhe <strong>der</strong> steuerlichen Verlust- und Zinsvorträge.<br />

Gesellschaften des Deutsche Wohnen-Konzerns verfügen über steuerliche Verlust- und Zinsvorträge. Ein<br />

Verlustvortrag ist <strong>die</strong> Summe <strong>der</strong> Verluste, <strong>die</strong> in den abgelaufenen Ver<strong>an</strong>lagungszeiträumen <strong>an</strong>gefallen sind<br />

und nicht mit positiven Einkünften bzw. Gewerbeerträgen verrechnet werden konnten. Ein Zinsvortrag ist <strong>der</strong><br />

Gesamtbetrag <strong>der</strong> Zinsen, <strong>der</strong> aufgrund <strong>der</strong> Zinsschr<strong>an</strong>ke in den Vorjahren steuerlich nicht abzugsfähig war.<br />

Diese Verlust- und Zinsvorträge können unter gewissen Beschränkungen das zukünftige steuerpflichtige<br />

Einkommen bzw. den Gewerbeertrag min<strong>der</strong>n. Diese körperschaft- und gewerbesteuerlichen Verlustvorträge<br />

sowie <strong>die</strong> Zinsvorträge könnten gemäß § 8c KStG (ggf. in Verbindung mit § 10a Satz 10 Gewerbesteuergesetz<br />

(„GewStG“) und § 8a KStG) auf Ebene <strong>der</strong> Deutsche Wohnen AG sowie ihren direkten und indirekten<br />

Tochtergesellschaften in Zukunft <strong>an</strong>teilig o<strong>der</strong> vollständig verloren gehen, wenn innerhalb eines Zeitraums von<br />

5 Jahren 25 % o<strong>der</strong> mehr <strong>der</strong> Aktien o<strong>der</strong> Stimmrechte <strong>der</strong> Gesellschaft in einer H<strong>an</strong>d unmittelbar o<strong>der</strong> mittelbar<br />

vereinigt würden (sogen<strong>an</strong>nter schädlicher Beteiligungserwerb). Aktien gelten als in einer H<strong>an</strong>d vereinigt, wenn<br />

sie <strong>an</strong> einen Erwerber, <strong>die</strong>sem nahe stehende Personen o<strong>der</strong> eine Gruppe von Erwerbern mit gleichgerichteten<br />

Interessen (auch im Wege einer Kapitalerhöhung) übertragen werden. Da das gezeichnete Kapital vollständig<br />

als Streubesitz <strong>an</strong> <strong>der</strong> Fr<strong>an</strong>kfurter Wertpapierbörse geh<strong>an</strong>delt wird, könnte im Rahmen des Börsenh<strong>an</strong>dels ein<br />

solcher schädlicher Beteiligungserwerb im Sinne des § 8c KStG stattfinden, ohne dass <strong>die</strong> Deutsche Wohnen<br />

<strong>die</strong>s beeinflussen könnte. Daher besteht das Risiko, dass <strong>die</strong> Deutsche Wohnen AG und ihre<br />

Tochtergesellschaften <strong>die</strong> bestehenden körperschaftsteuerlichen Verlustvorträge von EUR 1,1 Mrd. und <strong>die</strong><br />

gewerbesteuerlichen Verlustvorträge von EUR 0,9 Mrd. per 31. Dezember 2012 sowie eventuell entstehende<br />

Zinsvorträge künftig nicht o<strong>der</strong> nur begrenzt nutzen können.<br />

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