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Freiwilliges öffentliches Übernahmeangebot an die Aktionäre der ...

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folgenden Geschäftsjahre <strong>der</strong> Gesellschaft vorzutragen (Zinsvortrag) und erhöhen <strong>die</strong> Zinsaufwendungen <strong>der</strong><br />

folgenden Geschäftsjahre. Nicht verrechenbare EBITDA-Beträge können unter bestimmten Voraussetzungen<br />

ebenfalls in spätere Geschäftsjahre vorgetragen werden (sogen<strong>an</strong>nter EBITDA-Vortrag).<br />

Nicht ausgeglichene negative Einkünfte <strong>der</strong> Gesellschaft können als steuerliche Verlustvorträge in Folgejahren<br />

nur bis zur Höhe von EUR 1 Mio. zum vollständigen Ausgleich eines positiven körperschaftsteuerpflichtigen<br />

Einkommens bzw. des Gewerbeertrags her<strong>an</strong>gezogen werden. Übersteigt das Einkommen bzw. <strong>der</strong><br />

Gewerbeertrag <strong>die</strong>sen Betrag, ist <strong>der</strong> Verlustabzug auf 60 % des übersteigenden Betrags begrenzt. Die<br />

verbleibenden 40 % müssen versteuert werden (sogen<strong>an</strong>nte Mindestbesteuerung). Für <strong>die</strong> Körperschaftsteuer ist<br />

auch ein Verlustrücktrag auf das Vorjahr im Rahmen <strong>der</strong> dargestellten Regelung möglich. Nicht genutzte<br />

steuerliche Verlustvorträge können grundsätzlich ohne zeitliche Beschränkung vorgetragen werden.<br />

Falls innerhalb von fünf Jahren mehr als 50 % des gezeichneten Kapitals, <strong>der</strong> Mitgliedschaftsrechte,<br />

Beteiligungsrechte o<strong>der</strong> <strong>der</strong> Stimmrechte unmittelbar o<strong>der</strong> mittelbar auf einen Erwerber (sogen<strong>an</strong>nter<br />

schädlicher Beteiligungserwerb) übertragen werden, gehen Verlustvorträge und Zinsvorträge vollständig unter.<br />

Als ein Erwerber gilt auch eine Gruppe von Erwerbern mit gleichgerichteten Interessen. Zusätzlich können <strong>die</strong><br />

bis zum Zeitpunkt des schädlichen Beteiligungserwerbs entst<strong>an</strong>denen Verluste des laufenden Wirtschaftsjahres<br />

grundsätzlich nicht mehr ausgeglichen werden. Werden zwischen 25 % und 50 % des gezeichneten Kapitals, <strong>der</strong><br />

Mitgliedschaftsrechte, Beteiligungsrechte o<strong>der</strong> <strong>der</strong> Stimmrechte <strong>der</strong> Gesellschaft übertragen, geht ein <strong>an</strong>teiliger<br />

Betrag <strong>der</strong> Verlustvorträge, laufenden Verluste und Zinsvorträge unter. Verlustvorträge, laufende Verluste und<br />

Zinsvorträge verfallen insoweit nicht, wie sie zum Zeitpunkt des schädlichen Beteiligungserwerbs durch in<br />

Deutschl<strong>an</strong>d steuerbare stille Reserven gedeckt sind.<br />

Besteuerung <strong>der</strong> <strong>Aktionäre</strong><br />

<strong>Aktionäre</strong> unterliegen <strong>der</strong> Besteuerung insbeson<strong>der</strong>e im Zusammenh<strong>an</strong>g mit dem Halten von Aktien<br />

(Besteuerung von Dividendeneinkünften), <strong>der</strong> Veräußerung von Aktien o<strong>der</strong> Bezugsrechten (Besteuerung von<br />

Veräußerungsgewinnen) und <strong>der</strong> unentgeltlichen Übertragung von Aktien o<strong>der</strong> Bezugsrechten (Erbschaft- und<br />

Schenkungsteuer).<br />

Besteuerung von Dividendeneinkünften<br />

Die Gesellschaft hat in <strong>der</strong> Verg<strong>an</strong>genheit Dividenden steuerfrei aus dem sogen<strong>an</strong>nten steuerlichen<br />

Einlagekonto (früher „EK 04“) ausgeschüttet. Soweit auch zukünftig Ausschüttungen aus dem steuerlichen<br />

Einlagekonto geleistet werden können, unterliegen <strong>die</strong>se nicht als Einnahmen aus Kapitalvermögen <strong>der</strong><br />

Kapitalertragsteuer, <strong>der</strong> Einkommensteuer (zuzüglich Solidaritätszuschlag und ggf. Kirchensteuer) bzw. <strong>der</strong><br />

Körperschaftsteuer. Die Ausschüttungen min<strong>der</strong>n jedoch <strong>die</strong> Anschaffungskosten <strong>der</strong> Aktien, so dass <strong>die</strong>s bei<br />

einer Veräußerung <strong>der</strong> Aktien zu einem höheren steuerpflichtigen Veräußerungsgewinn führen k<strong>an</strong>n. Insoweit<br />

<strong>die</strong> Ausschüttungen aus dem steuerlichen Einlagekonto über <strong>die</strong> somit gemin<strong>der</strong>ten Anschaffungskosten <strong>der</strong><br />

Aktien hinausgehen, liegt beim Aktionär ein Veräußerungsgewinn vor, <strong>der</strong> nach den unten dargestellten<br />

Grundsätzen über <strong>die</strong> Veräußerung von Aktien gegebenenfalls steuerpflichtig ist.<br />

Kapitalertragsteuer<br />

Die von <strong>der</strong> Gesellschaft ausgeschütteten Dividenden unterliegen einer Quellensteuer (Kapitalertragsteuer) in<br />

Höhe von 25 % und einem auf <strong>die</strong> Kapitalertragsteuer erhobenen Solidaritätszuschlag in Höhe von 5,5 %<br />

(insgesamt 26,375 %). Bemessungsgrundlage für <strong>die</strong> Kapitalertragsteuer ist <strong>die</strong> von <strong>der</strong> Hauptversammlung<br />

beschlossene Dividende.<br />

Die Kapitalertragsteuer wird grundsätzlich unabhängig davon einbehalten, ob und in welchem Umf<strong>an</strong>g <strong>die</strong><br />

Dividendenzahlung auf Ebene des Aktionärs steuerlich zu berücksichtigen ist und ob es sich um einen im Inl<strong>an</strong>d<br />

o<strong>der</strong> im Ausl<strong>an</strong>d <strong>an</strong>sässigen Aktionär h<strong>an</strong>delt.<br />

Da <strong>die</strong> Aktien <strong>der</strong> Gesellschaft zur Sammelverwahrung durch eine Wertpapierb<strong>an</strong>k zugelassen sind und <strong>die</strong>ser<br />

zur Sammelverwahrung im Inl<strong>an</strong>d <strong>an</strong>vertraut wurden, ist nicht <strong>die</strong> Gesellschaft für den<br />

Kapitalertragsteuereinbehalt ver<strong>an</strong>twortlich, son<strong>der</strong>n <strong>die</strong>ser ist auf Rechnung des Aktionärs durch eine <strong>der</strong><br />

folgenden inländischen für den Kapitalertragsteuerabzug ver<strong>an</strong>twortlichen Stellen vorzunehmen und <strong>an</strong> das<br />

zuständige Fin<strong>an</strong>zamt abzuführen: (i) das inländische Kredit- o<strong>der</strong> Fin<strong>an</strong>z<strong>die</strong>nstleistungsinstitut, das inländische<br />

Wertpapierh<strong>an</strong>delsunternehmen o<strong>der</strong> <strong>die</strong> inländische Wertpapierh<strong>an</strong>delsb<strong>an</strong>k (einschließlich inländische<br />

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