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Freiwilliges öffentliches Übernahmeangebot an die Aktionäre der ...

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Verbesserung <strong>der</strong> Funktionsfähigkeit des Kapitalmarkts (AnsFuG) wurde <strong>die</strong> Anzeigepflicht auf <strong>an</strong><strong>der</strong>e<br />

Instrumente erweitert.<br />

Seit Inkrafttreten des AnsFuG treffen <strong>die</strong> Anzeigepflichten bei Erreichen, Überschreiten o<strong>der</strong> Unterschreiten<br />

<strong>die</strong>ser Schwellenwerte auch denjenigen, <strong>der</strong> unmittelbar o<strong>der</strong> mittelbar <strong>an</strong><strong>der</strong>e Instrumente hält, wenn <strong>die</strong>se <strong>die</strong><br />

faktische o<strong>der</strong> wirtschaftliche Möglichkeit gewähren, Wertpapiere des Emittenten zu erwerben. Auf das<br />

Bestehen eines durchsetzbaren Erwerbsrechts <strong>an</strong> den Stimmrechten kommt es hierbei nicht <strong>an</strong>. Erfasst sind<br />

insbeson<strong>der</strong>e Fälle, in denen <strong>die</strong> Gegenseite des Inhabers ihre Risiken aus <strong>die</strong>sen Instrumenten durch das Halten<br />

von Aktien ausschließen o<strong>der</strong> vermin<strong>der</strong>n könnte o<strong>der</strong> <strong>die</strong> Fin<strong>an</strong>zinstrumente o<strong>der</strong> sonstigen Instrumente ein<br />

Recht zum Erwerb von Aktien einräumen o<strong>der</strong> eine Erwerbspflicht in Bezug auf solche Aktien begründen. Die<br />

Anzeige hat unverzüglich, spätestens innerhalb von vier H<strong>an</strong>delstagen, <strong>an</strong> den Emittenten und <strong>die</strong> BaFin zu<br />

erfolgen.<br />

Eine Zusammenrechnung mit den Beteiligungen, <strong>die</strong> im Rahmen von Stimmrechtsmitteilungen <strong>an</strong>gegeben<br />

werden müssen, findet jeweils statt. Die erweiterten Anzeigepflichten nach dem AnsFuG gelten auch für <strong>die</strong><br />

Personen, <strong>die</strong> bereits am 1. Februar 2012 solche Fin<strong>an</strong>zinstrumente o<strong>der</strong> sonstige Instrumente hielten, <strong>die</strong> es<br />

ihrem Inhaber ermöglichen, 5 % o<strong>der</strong> mehr <strong>der</strong> mit Stimmrechten verbundenen und bereits ausgegebenen<br />

Aktien eines Emittenten zu erwerben. In <strong>die</strong>sem Fall hat <strong>der</strong> Aktionär dem Emittenten und gleichzeitig <strong>der</strong><br />

BaFin unverzüglich, spätestens innerhalb von dreißig H<strong>an</strong>delstagen, <strong>die</strong> Höhe seines Stimmrechts<strong>an</strong>teils<br />

<strong>an</strong>zuzeigen.<br />

Mitteilung von Geschäften von Personen mit Führungsaufgaben<br />

Personen, <strong>die</strong> bei einem Emittenten von Aktien „Führungsaufgaben“ im Sinne des WpHG wahrnehmen, haben<br />

eigene Geschäfte mit Aktien des Emittenten o<strong>der</strong> sich darauf beziehende Fin<strong>an</strong>zinstrumente, insbeson<strong>der</strong>e<br />

Derivate, dem Emittenten und <strong>der</strong> BaFin innerhalb von fünf Werktagen mitzuteilen. Diese Verpflichtung besteht<br />

auch für Personen, <strong>die</strong> mit einer solchen Person im Sinne des WpHG in einer engen Beziehung stehen.<br />

Mitteilungspflichten für Inhaber wesentlicher Beteiligungen<br />

<strong>Aktionäre</strong> müssen, sobald sie 10 % (o<strong>der</strong> einen höheren Schwellenwert) <strong>der</strong> Stimmrechte <strong>an</strong> einer<br />

börsennotierten Gesellschaft erreichen o<strong>der</strong> überschreiten, <strong>die</strong> mit dem Erwerb <strong>der</strong> Stimmrechte verfolgten Ziele<br />

und <strong>die</strong> Herkunft <strong>der</strong> für den Erwerb verwendeten Mittel innerhalb von 20 H<strong>an</strong>delstagen nach Erreichen o<strong>der</strong><br />

Überschreiten <strong>die</strong>ser Schwellen <strong>der</strong> Gesellschaft mitteilen. Eine Än<strong>der</strong>ung <strong>der</strong> Ziele ist innerhalb von 20<br />

H<strong>an</strong>delstagen mitzuteilen. Diese Regelung k<strong>an</strong>n durch eine Satzungsän<strong>der</strong>ung <strong>der</strong> Gesellschaft abbedungen<br />

werden. Von <strong>der</strong> Möglichkeit <strong>der</strong> Abbedingung hat <strong>die</strong> Deutsche Wohnen AG keinen Gebrauch gemacht.<br />

Veröffentlichung <strong>der</strong> Kontrollerl<strong>an</strong>gung und Pflicht<strong>an</strong>gebot<br />

Des Weiteren ist nach dem WpÜG je<strong>der</strong>, dessen Stimmrechts<strong>an</strong>teil 30 % <strong>der</strong> stimmberechtigten Aktien <strong>der</strong><br />

Gesellschaft erreicht o<strong>der</strong> übersteigt, verpflichtet, <strong>die</strong>se Tatsache, einschließlich des Prozentsatzes seiner<br />

Stimmrechte, unverzüglich, spätestens innerhalb von sieben Kalen<strong>der</strong>tagen, im Internet sowie mittels eines<br />

elektronisch betriebenen Informationsverbreitungssystems für Fin<strong>an</strong>zinformationen zu veröffentlichen und<br />

<strong>an</strong>schließend, sofern keine Befreiung von <strong>die</strong>ser Verpflichtung erteilt wurde, ein <strong>an</strong> alle Inhaber von Stückaktien<br />

<strong>der</strong> Gesellschaft gerichtetes <strong>öffentliches</strong> Pflicht<strong>an</strong>gebot zu unterbreiten.<br />

EU-Leerverkaufsverordnung (Verbot ungedeckter Leerverkäufe)<br />

Mit Wirkung zum 1. November 2012 ist <strong>die</strong> Verordnung (EU) Nr. 236/2012 des Europäischen Parlaments und<br />

des Rates vom 14. März 2012 über Leerverkäufe und bestimmte Aspekte von Credit Default Swaps (im<br />

Folgenden als „EU-Leerverkaufsverordnung“ bezeichnet) in Kraft getreten. Die EU-Leerverkaufsverordnung,<br />

<strong>die</strong> zu ihrer Konkretisierung von <strong>der</strong> Europäischen Kommission erlassenen Verordnungen sowie das deutsche<br />

EU-Leerverkaufs-Ausführungsgesetz vom 15. November 2012 gelten seit ihrem Inkrafttreten <strong>an</strong> Stelle des in<br />

Deutschl<strong>an</strong>d bisher bundesgesetzlich geregelten Verbots ungedeckter Leerverkäufe in Aktien und bestimmten<br />

Schuldtiteln. Leerverkäufe in Aktien sind nach <strong>der</strong> EU-Leerverkaufsverordnung nur unter bestimmten<br />

Voraussetzungen zulässig. Nach <strong>der</strong> EU-Leerverkaufsverordnung müssen signifik<strong>an</strong>te Netto-<br />

Leerverkaufspositionen in Aktien <strong>der</strong> BaFin gemeldet und bei Überschreitung eines bestimmten Prozentsatzes<br />

auch veröffentlicht werden. Die Netto-Leerverkaufspositionen werden durch Sal<strong>die</strong>rung <strong>der</strong> Short-Positionen,<br />

<strong>die</strong> eine natürliche o<strong>der</strong> juristische Person im ausgegebenen Aktienkapital des betreffenden Unternehmens hält,<br />

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