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Freiwilliges öffentliches Übernahmeangebot an die Aktionäre der ...

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zur Refin<strong>an</strong>zierung bestehen<strong>der</strong> Darlehen und Gesellschafterdarlehen im Zusammenh<strong>an</strong>g mit dem Erwerb von<br />

Anteilen <strong>an</strong> den DWRE-Gesellschaften durch <strong>die</strong> GEHAG und <strong>die</strong> GEHAG Erwerbs GmbH & Co. KG.<br />

Das Darlehen wird bis zur Endfälligkeit verzinst mit dem 3-Monats-EURIBOR für <strong>die</strong> jeweilige Zinsperiode<br />

zuzüglich einer fixen Marge von 2,05 %. Das Darlehen ist am 31. Oktober 2019 fällig.<br />

Wie im Darlehensvertrag festgelegt, wurden für ca. 44 % des Darlehensbetrags nach Darlehensauszahlung<br />

Zinssicherungen abgeschlossen. Weitere 45 % sind ab Oktober 2014 zinszusichern.<br />

Die DWRE-Gesellschaften haben <strong>der</strong> HSH neben Grundschulden zudem unter <strong>an</strong><strong>der</strong>em folgende Sicherheiten<br />

gewährt:<br />

<br />

<br />

<strong>die</strong> Abtretung aller Rechte und For<strong>der</strong>ungen aus Zinssicherungsinstrumenten und<br />

Abtretung (a) aller bestehenden und zukünftigen Mieteinnahmen, (b) aller bestehenden und zukünftigen<br />

Rechte aus dem Verkauf solcher Immobilien und (c) aller gegenwärtigen und zukünftigen Rechte aus den<br />

Verwaltungsverträgen für <strong>die</strong> Erbringung von Dienstleistungen im Zusammenh<strong>an</strong>g mit den Immobilien.<br />

GEHAG hat eine selbstschuldnerische Bürgschaft ausgestellt, <strong>die</strong> bis zum Abschluss von Beherrschungs- und<br />

Ergebnisabführungsverträgen mit den DWRE-Gesellschaften bestehen bleibt.<br />

Gemäß dem Darlehensvertrag müssen <strong>die</strong> DWRE-Gesellschaften bestimmte Debt-to-Rent- und Debt-Service-<br />

Cover-Ratios einhalten, <strong>die</strong> jährlich geprüft werden.<br />

Der Darlehensvertrag enthält eine Klausel zum Kontrollwechsel, <strong>die</strong> vorsieht, dass Deutsche Wohnen AG direkt<br />

o<strong>der</strong> indirekt mindestens 50 % <strong>der</strong> Anteile <strong>der</strong> GEHAG hält. Bei einem Kontrollwechsel hat <strong>die</strong> HSH Nordb<strong>an</strong>k<br />

das Recht, das Darlehen mit sofortiger Wirkung zu kündigen. Außerdem haben sich <strong>die</strong> DWRE-Gesellschaften<br />

gegenüber <strong>der</strong> HSH Nordb<strong>an</strong>k verpflichtet, das Immobilienportfolio, das als Sicherung für das Darlehen <strong>die</strong>nt,<br />

entwe<strong>der</strong> selbst zu verwalten o<strong>der</strong> <strong>die</strong> Verwaltung einer <strong>an</strong><strong>der</strong>en Tochtergesellschaft <strong>der</strong> Gesellschaft zu<br />

übertragen und als Geschäftsführer <strong>der</strong> DWRE-Gesellschaften und <strong>der</strong> GEHAG nur Angestellte <strong>der</strong> Gesellschaft<br />

zu ernennen.<br />

Unternehmensverträge<br />

Die Deutsche Wohnen AG hat zur Begründung steuerlicher Org<strong>an</strong>schaften mit folgenden Tochtergesellschaften<br />

Beherrschungs- und Ergebnisabführungsverträge abgeschlossen:<br />

<br />

<br />

<br />

<br />

<br />

Deutsche Wohnen M<strong>an</strong>agement GmbH;<br />

Deutsche Wohnen Fondsbeteiligungs GmbH;<br />

Deutsche Wohnen M<strong>an</strong>agement- und Servicegesellschaft mbH;<br />

Deutsche Wohnen Zweite Fondsbeteiligungs GmbH und<br />

Deutsche Wohnen Corporate Real Estate GmbH.<br />

Nach <strong>die</strong>sen Beherrschungs- und Ergebnisabführungsverträgen unterstellt <strong>die</strong> jeweilige Tochter <strong>die</strong> Leitung<br />

ihrer Gesellschaft <strong>der</strong> Deutsche Wohnen AG. Darüber hinaus haben <strong>die</strong> Tochtergesellschaften ihren<br />

Jahresüberschuss, wie er sich ohne <strong>die</strong> Ergebnisabführung ergeben würde, <strong>an</strong> <strong>die</strong> Deutsche Wohnen AG<br />

abzuführen. Im Gegenzug ist <strong>die</strong> Deutsche Wohnen AG zu einem Ausgleich eventuell bei den<br />

Tochtergesellschaften <strong>an</strong>fallen<strong>der</strong> Jahresfehlbeträge verpflichtet. Die Beherrschungs- und<br />

Ergebnisabführungsverträge haben eine Laufzeit von mindestens fünf Jahren und können nach <strong>die</strong>ser festen<br />

Laufzeit mit einer Kündigungsfrist von jeweils sechs Monaten gekündigt werden. Ansonsten verlängern sie sich<br />

automatisch um jeweils ein Jahr. Das Recht <strong>der</strong> Vertragsparteien, <strong>die</strong> Verträge aus wichtigem Grund fristlos zu<br />

kündigen, ist davon nicht berührt.<br />

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