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Freiwilliges öffentliches Übernahmeangebot an die Aktionäre der ...

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6.2.2 Ermächtigung zur Kapitalerhöhung (Genehmigtes Kapital 2012)<br />

Der Vorst<strong>an</strong>d <strong>der</strong> GSW ist ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats bis zum<br />

27. Juni 2017 (einschließlich) das Grundkapital <strong>der</strong> Gesellschaft durch Ausgabe von<br />

bis zu 17.000.000 neuen auf den Inhaber lautenden Stückaktien gegen Bar- und/o<strong>der</strong><br />

Sacheinlagen einmalig o<strong>der</strong> mehrmals um insgesamt bis zu EUR 17.000.000,00 zu<br />

erhöhen (Genehmigtes Kapital 2012).<br />

Den <strong>Aktionäre</strong>n ist grundsätzlich das gesetzliche Bezugsrecht auf <strong>die</strong> neuen Aktien<br />

zu gewähren. Der Vorst<strong>an</strong>d ist jedoch ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats<br />

das Bezugsrecht <strong>der</strong> <strong>Aktionäre</strong> nach näherer Maßgabe <strong>der</strong> folgenden Bestimmungen<br />

g<strong>an</strong>z o<strong>der</strong> teilweise, einmalig o<strong>der</strong> mehrmals auszuschließen:<br />

(1) um Spitzenbeträge vom Bezugsrecht <strong>der</strong> <strong>Aktionäre</strong> auszunehmen;<br />

(2) wenn und soweit <strong>die</strong>s erfor<strong>der</strong>lich ist, um den Inhabern bzw. Gläubigern von<br />

W<strong>an</strong>dlungs- o<strong>der</strong> Optionsrechten und/o<strong>der</strong> Inhabern bzw. Gläubigern von<br />

mit W<strong>an</strong>dlungs- o<strong>der</strong> Optionspflichten ausgestatteten Fin<strong>an</strong>zierungsinstrumenten,<br />

<strong>die</strong> von <strong>der</strong> Gesellschaft o<strong>der</strong> einem in- o<strong>der</strong> ausländischen Unternehmen,<br />

<strong>an</strong> dem <strong>die</strong> GSW unmittelbar o<strong>der</strong> mittelbar mit <strong>der</strong> Mehrheit <strong>der</strong><br />

Stimmen und des Kapitals beteiligt ist, ausgegeben werden, ein Bezugsrecht<br />

in dem Umf<strong>an</strong>g zu gewähren, wie es ihnen nach Ausübung <strong>der</strong> W<strong>an</strong>dlungso<strong>der</strong><br />

Optionsrechte bzw. nach Erfüllung einer W<strong>an</strong>dlungs- o<strong>der</strong> Optionspflicht<br />

zustünde;<br />

(3) bei einer Kapitalerhöhung gegen Bareinlagen gemäß<br />

§ 186 Abs. 3 Satz 4 AktG, wenn <strong>der</strong> Ausgabebetrag <strong>der</strong> neuen Aktien den<br />

Börsenpreis <strong>der</strong> bereits börsennotierten Aktien nicht wesentlich unterschreitet<br />

und <strong>die</strong> unter Ausschluss des Bezugsrechts ausgegebenen neuen Aktien<br />

einen rechnerischen Anteil von insgesamt 10 % des Grundkapitals nicht<br />

überschreiten, und zwar we<strong>der</strong> im Zeitpunkt <strong>der</strong> Beschlussfassung <strong>der</strong><br />

Hauptversammlung <strong>der</strong> GSW über das Genehmigte Kapital 2012 noch im<br />

Zeitpunkt <strong>der</strong> Ausnutzung des Genehmigten Kapitals 2012. Auf <strong>die</strong>se Begrenzung<br />

auf 10 % des Grundkapitals ist <strong>der</strong> <strong>an</strong>teilige Betrag des Grundkapitals<br />

<strong>an</strong>zurechnen, <strong>der</strong> auf Aktien entfällt, <strong>die</strong> während <strong>der</strong> Laufzeit des Genehmigten<br />

Kapitals 2012 bis zu seiner Ausnutzung aufgrund einer Ermächtigung<br />

zur Veräußerung eigener Aktien gem. §§ 71 Abs. 1 Nr. 8 Satz 5,<br />

186 Abs. 3 Satz 4 AktG unter Ausschluss eines Bezugsrechts veräußert werden.<br />

Ebenfalls <strong>an</strong>zurechnen ist <strong>der</strong> <strong>an</strong>teilige Betrag des Grundkapitals, <strong>der</strong><br />

auf <strong>die</strong> Aktien und Bezugsrechte entfällt, <strong>die</strong> während <strong>der</strong> Laufzeit des Genehmigten<br />

Kapitals 2012 bis zu seiner Ausnutzung aufgrund von <strong>an</strong><strong>der</strong>en<br />

Ermächtigungen zur Ausgabe von Aktien <strong>der</strong> Gesellschaft o<strong>der</strong> zur Ausgabe<br />

von Rechten, <strong>die</strong> den Bezug von Aktien <strong>der</strong> Gesellschaft ermöglichen o<strong>der</strong><br />

zu ihm verpflichten, unter Ausschluss des Bezugsrechts <strong>der</strong> <strong>Aktionäre</strong> in di-<br />

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