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Freiwilliges öffentliches Übernahmeangebot an die Aktionäre der ...

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Zweigstellen ausländischer Institute)), welche <strong>die</strong> Anteile verwahrt o<strong>der</strong> verwaltet und <strong>die</strong> Kapitalerträge dem<br />

Aktionär auszahlt o<strong>der</strong> gutschreibt o<strong>der</strong> <strong>die</strong> Kapitalerträge <strong>an</strong> eine ausländische Stelle auszahlt, o<strong>der</strong> (ii) <strong>die</strong><br />

Wertpapiersammelb<strong>an</strong>k, <strong>der</strong> <strong>die</strong> Anteile zur Sammelverwahrung <strong>an</strong>vertraut wurden, wenn sie <strong>die</strong> Kapitalerträge<br />

<strong>an</strong> eine ausländische Stelle auszahlt<br />

Bei Dividenden, <strong>die</strong> <strong>an</strong> eine in einem <strong>an</strong><strong>der</strong>en Mitgliedstaat <strong>der</strong> Europäischen Union <strong>an</strong>sässige Gesellschaft im<br />

Sinne des Art. 2 <strong>der</strong> sogen<strong>an</strong>nten Mutter-Tochter-Richtlinie (Richtlinie Nr. 90/435/ EWG des Rates vom 23. Juli<br />

1990 in <strong>der</strong> <strong>der</strong>zeit gültigen Fassung) ausgeschüttet werden, wird auf Antrag und bei Vorliegen weiterer<br />

Voraussetzungen vom Einbehalt <strong>der</strong> Kapitalertragsteuer abgesehen (Freistellung vom Quellensteuerabzug). Dies<br />

gilt auch für Dividenden, <strong>die</strong> <strong>an</strong> eine in einem <strong>an</strong><strong>der</strong>en Mitgliedstaat <strong>der</strong> Europäischen Union gelegene<br />

Betriebsstätte einer solchen Muttergesellschaft o<strong>der</strong> einer in Deutschl<strong>an</strong>d unbeschränkt steuerpflichtigen<br />

Muttergesellschaft ausgeschüttet werden, sofern <strong>die</strong> Beteiligung <strong>an</strong> <strong>der</strong> ausschüttenden Gesellschaft zum<br />

Betriebsvermögen einer solchen Betriebsstätte gehört. Wesentliche Voraussetzung für <strong>die</strong> Freistellung von <strong>der</strong><br />

Kapitalertragsteuer nach <strong>der</strong> Mutter-Tochter-Richtlinie ist, dass <strong>der</strong> Aktionär eine Beteiligung am Grundkapital<br />

<strong>der</strong> Gesellschaft von mindestens 10 % seit einem Jahr unmittelbar hält, und <strong>die</strong> deutsche Fin<strong>an</strong>zverwaltung<br />

(Bundeszentralamt für Steuern, Haupt<strong>die</strong>nstsitz Bonn-Beuel, An <strong>der</strong> Küppe 1, 53225 D-Bonn) auf Auftrag nach<br />

amtlich vorgeschriebenem Vordruck durch den Aktionär <strong>die</strong>sem bestätigt hat, dass <strong>die</strong> Voraussetzungen einer<br />

Befreiung erfüllt sind.<br />

Für Dividendenzahlungen <strong>an</strong> sonstige im Ausl<strong>an</strong>d <strong>an</strong>sässige <strong>Aktionäre</strong> wird <strong>der</strong> Kapitalertragsteuersatz, wenn<br />

Deutschl<strong>an</strong>d mit dem Ansässigkeitsstaat des Aktionärs ein Doppelbesteuerungsabkommen abgeschlossen hat<br />

und wenn <strong>der</strong> Aktionär seine Aktien we<strong>der</strong> im Vermögen einer Betriebsstätte o<strong>der</strong> festen Einrichtung in<br />

Deutschl<strong>an</strong>d noch in einem Betriebsvermögen, für das ein ständiger Vertreter in Deutschl<strong>an</strong>d bestellt ist, hält,<br />

nach Maßgabe des Doppelbesteuerungsabkommens ermäßigt. Die Ermäßigung <strong>der</strong> Kapitalertragsteuer wird<br />

grundsätzlich in <strong>der</strong> Weise gewährt, dass <strong>die</strong> Differenz zwischen <strong>der</strong> einbehaltenen Kapitalertragsteuer<br />

einschließlich Solidaritätszuschlag und <strong>der</strong> nach Maßgabe des einschlägigen Doppelbesteuerungsabkommens<br />

geschuldeten Kapitalertragsteuer (in <strong>der</strong> Regel 15 %) auf Antrag durch <strong>die</strong> deutsche Fin<strong>an</strong>zverwaltung<br />

(Bundeszentralamt für Steuern, Haupt<strong>die</strong>nstsitz Bonn-Beuel, An <strong>der</strong> Küppe 1, D-53225 Bonn) erstattet wird.<br />

Formulare für das Erstattungsverfahren sind beim Bundeszentralamt für Steuern (http://www.bzst.bund.de)<br />

sowie bei den deutschen Botschaften und Konsulaten erhältlich.<br />

Im Falle von Dividendenzahlungen <strong>an</strong> eine ausländische, in Deutschl<strong>an</strong>d beschränkt steuerpflichtige<br />

Körperschaft werden <strong>die</strong>ser grundsätzlich zwei Fünftel <strong>der</strong> einbehaltenen und abgeführten Kapitalertragsteuer<br />

erstattet. Der Anspruch auf eine weitergehende Erstattung o<strong>der</strong> Freistellung aufgrund <strong>der</strong> Mutter-Tochter-<br />

Richtlinie o<strong>der</strong> von Doppelbesteuerungsabkommen bleibt unberührt.<br />

Die Freistellung o<strong>der</strong> (teilweise) Erstattung von deutscher Kapitalertragsteuer setzt im Falle von ausländischen<br />

Gesellschaften regelmäßig voraus, dass <strong>die</strong>se einen gesetzlich vorgegebenen Subst<strong>an</strong>ztest erfüllen.<br />

Die Gesellschaft übernimmt <strong>die</strong> Ver<strong>an</strong>twortung für <strong>die</strong> Einbehaltung <strong>der</strong> Steuer <strong>an</strong> <strong>der</strong> Quelle (mit Ausnahme<br />

<strong>der</strong> Kirchensteuer) auf Ausschüttungen im Rahmen <strong>der</strong> gesetzlichen Vorschriften. Dies bedeutet, dass eine<br />

Haftung <strong>der</strong> Gesellschaft für <strong>die</strong> Verletzung ihrer gesetzlichen Pflichten zur Einbehaltung und Abführung <strong>der</strong><br />

Steuern <strong>an</strong> <strong>der</strong> Quelle d<strong>an</strong>n ausscheidet, wenn sie nachweist, dass sie <strong>die</strong> ihr auferlegten Pflichten we<strong>der</strong><br />

vorsätzlich noch fahrlässig verletzt hat.<br />

Besteuerung von Ausschüttungen <strong>an</strong> im Inl<strong>an</strong>d <strong>an</strong>sässige <strong>Aktionäre</strong><br />

Natürliche Personen mit Aktien im Privatvermögen<br />

Für natürliche Personen, <strong>die</strong> in Deutschl<strong>an</strong>d steuerlich <strong>an</strong>sässig sind (in <strong>der</strong> Regel Personen, <strong>der</strong>en Wohnsitz<br />

o<strong>der</strong> gewöhnlicher Aufenthalt sich in Deutschl<strong>an</strong>d befindet) und <strong>die</strong> <strong>die</strong> Aktien im Privatvermögen halten, hat<br />

<strong>die</strong> Kapitalertragsteuer grundsätzlich abgeltende Wirkung. Das bedeutet, dass <strong>die</strong> Einkommensteuerschuld des<br />

Aktionärs mit dem Steuerabzug abgegolten ist und er <strong>die</strong> Dividenden in seiner Jahressteuererklärung nicht mehr<br />

<strong>an</strong>zugeben hat (sogen<strong>an</strong>nte „Abgeltungssteuer“).<br />

Die Abgeltungssteuer soll <strong>die</strong> erzielten Kapitaleinkünfte separat und abschließend, also unabhängig vom<br />

persönlichen Einkommensteuersatz des Steuerpflichtigen, besteuern. Auf Antrag des Aktionärs können <strong>die</strong><br />

erzielten Kapitaleinkünfte <strong>an</strong>stelle <strong>der</strong> Abgeltungsbesteuerung nach den allgemeinen Regelungen und mit<br />

seinem persönlichen Einkommensteuersatz ver<strong>an</strong>lagt werden, wenn <strong>die</strong>s für ihn zu einer niedrigeren<br />

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