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Freiwilliges öffentliches Übernahmeangebot an die Aktionäre der ...

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Besteuerung von Veräußerungsgewinnen<br />

Besteuerung von Veräußerungsgewinnen von im Inl<strong>an</strong>d <strong>an</strong>sässigen <strong>Aktionäre</strong>n<br />

Im Privatvermögen gehaltene Aktien und Bezugsrechte<br />

Gewinne aus <strong>der</strong> Veräußerung von Aktien, <strong>die</strong> in Deutschl<strong>an</strong>d <strong>an</strong>sässige <strong>Aktionäre</strong> im Privatvermögen halten<br />

und <strong>die</strong> nach dem 31. Dezember 2008 <strong>an</strong>geschafft wurden, sind unabhängig von einer Haltefrist grundsätzlich<br />

immer steuerpflichtig. Der Steuersatz beträgt einheitlich 25 % zuzüglich 5,5 % Solidaritätszuschlag darauf<br />

(sowie gegebenenfalls Kirchensteuer). Gleiches gilt für Gewinne aus <strong>der</strong> Veräußerung von Bezugsrechten, <strong>die</strong><br />

für solche Aktien gewährt wurden.<br />

Der steuerbare Veräußerungsgewinn ergibt sich aus <strong>der</strong> Differenz zwischen (a) dem Veräußerungserlös nach<br />

Abzug <strong>der</strong> unmittelbaren Veräußerungskosten und (b) den Anschaffungskosten <strong>der</strong> Aktien o<strong>der</strong> Bezugsrechte.<br />

Die Anschaffungskosten für von <strong>der</strong> Gesellschaft originär gewährte Bezugsrechte werden bei <strong>der</strong> Berechnung<br />

mit EUR 0 <strong>an</strong>gesetzt. Unter bestimmten Voraussetzungen können aus dem steuerlichen Einlagekonto bereits<br />

geleistete Zahlungen zu einer Senkung <strong>der</strong> Anschaffungskosten <strong>der</strong> im Privatvermögen gehaltenen Aktien<br />

führen und folglich den zu versteuernden Veräußerungserlös erhöhen. Verluste aus <strong>der</strong> Veräußerung von Aktien<br />

dürfen nur mit Gewinnen aus <strong>der</strong> Veräußerung von Aktien verrechnet werden. Verluste aus <strong>der</strong> Veräußerung<br />

von Bezugsrechten sind nur mit positiven Einkünften aus Kapitalvermögen verrechenbar.<br />

Werden <strong>die</strong> Aktien o<strong>der</strong> <strong>die</strong> Bezugsrechte von einem inländischen Kreditinstitut o<strong>der</strong><br />

Fin<strong>an</strong>z<strong>die</strong>nstleistungsinstitut, einem inländischen Wertpapierh<strong>an</strong>delsunternehmen o<strong>der</strong> einer inländischen<br />

Wertpapierh<strong>an</strong>delsb<strong>an</strong>k (<strong>die</strong> „inländische Zahlstelle“) veräußert und <strong>die</strong> Kapitalerträge auszahlt o<strong>der</strong><br />

gutgeschrieben, wird <strong>die</strong> Steuer auf den Veräußerungsgewinn grundsätzlich damit abgegolten, dass <strong>die</strong><br />

inländische Zahlstelle eine Kapitalertragsteuer in Höhe von 25 % (zuzüglich 5,5 % Solidaritätszuschlag darauf<br />

und ggf. Kirchensteuer) aus dem Veräußerungsgewinn einbehält und <strong>an</strong> <strong>die</strong> Fin<strong>an</strong>zverwaltung abführt. Wurden<br />

<strong>die</strong> Aktien bei <strong>der</strong> entsprechenden inländischen Zahlstelle seit Erwerb verwahrt o<strong>der</strong> verwaltet, bemisst sich <strong>der</strong><br />

Steuerabzug nach <strong>der</strong> Differenz zwischen dem Veräußerungsbetrag nach Abzug <strong>der</strong> Aufwendungen, <strong>die</strong> im<br />

unmittelbaren sachlichen Zusammenh<strong>an</strong>g mit dem Veräußerungsgeschäft stehen, und dem Entgelt für den<br />

Erwerb <strong>der</strong> Aktien. Hat sich jedoch <strong>die</strong> Verwahrstelle seit dem Erwerb <strong>der</strong> Aktien geän<strong>der</strong>t und sind <strong>die</strong><br />

Anschaffungskosten nicht nachgewiesen bzw. ist ein solcher Nachweis nicht zulässig, ist <strong>die</strong> Kapitalertragsteuer<br />

in Höhe von 25 % (zuzüglich Solidaritätszuschlag darauf sowie ggf. Kirchensteuer) auf 30 % <strong>der</strong> Einnahmen<br />

aus <strong>der</strong> Veräußerung <strong>der</strong> Aktien zu erheben. In <strong>die</strong>sem Fall ist <strong>der</strong> Aktionär berechtigt, <strong>die</strong> Anschaffungskosten<br />

<strong>der</strong> Aktien in seiner Jahressteuererklärung zu belegen.<br />

Bis einschließlich 2014 wird auf Antrag eines kirchensteuerpflichtigen Aktionärs, dessen Aktien<br />

Privatvermögen sind und im Rahmen <strong>der</strong> <strong>an</strong>wendbaren L<strong>an</strong>deskirchensteuergesetze <strong>die</strong> Kirchensteuer auf den<br />

Veräußerungsgewinn durch <strong>die</strong> Stelle, welche <strong>die</strong> Auszahlung eines Kapitalertrags <strong>an</strong> den Aktionär vornimmt,<br />

einbehalten und abgeführt. Ab 2015 muss <strong>der</strong> zur Vornahme des Kapitalertragsteuerabzugs Verpflichtete <strong>die</strong><br />

Kirchensteuer bei kirchensteuerpflichtigen <strong>Aktionäre</strong>n im Rahmen des Steuerabzugs einbehalten, wenn <strong>der</strong><br />

Aktionär nicht schriftlich gegenüber dem Bundeszentralamt für Steuern <strong>der</strong> Weitergabe seiner Daten bezüglich<br />

<strong>der</strong> Zugehörigkeit zu einer Religionsgemeinschaft wi<strong>der</strong>spricht. Wird Kirchensteuer im Rahmen des<br />

Kapitalertragsteuerabzugs einbehalten und abgeführt, gilt auch <strong>die</strong> Kirchensteuer auf den Veräußerungsgewinn<br />

mit dem Steuerabzug als abgegolten. Ein Abzug <strong>der</strong> einbehaltenen Kirchensteuer als Son<strong>der</strong>ausgabe bei <strong>der</strong><br />

Ver<strong>an</strong>lagung ist nicht möglich, allerdings vermin<strong>der</strong>t sich <strong>die</strong> durch <strong>die</strong> Gesellschaft einbehaltene<br />

Kapitalertragsteuer (einschließlich des Solidaritätszuschlags) um 26,375 % <strong>der</strong> auf den Veräußerungsgewinn<br />

einzubehaltenden Kirchensteuer.<br />

Auf Antrag des Aktionärs können seine erzielten Kapitaleinkünfte, zusammen mit seinem sonstigen<br />

steuerpflichtigen Einkommen, statt mit <strong>der</strong> Abgeltungssteuer auf private Kapitaleinkünfte mit <strong>der</strong> tariflichen<br />

Einkommensteuer ver<strong>an</strong>lagt werden, wenn <strong>die</strong>s für ihn zu einer niedrigeren Steuerbelastung führt. Hierbei sind<br />

<strong>die</strong> Bruttoerträge abzüglich des Sparer-Pauschbetrags in Höhe von EUR 801 (EUR 1.602 bei zusammen<br />

ver<strong>an</strong>lagten Ehegatten) für <strong>die</strong> Besteuerung maßgeblich. Das Verbot des Abzugs von Werbungskosten und <strong>die</strong><br />

Einschränkungen bei <strong>der</strong> Verrechnung von Verlusten gelten auch für eine Ver<strong>an</strong>lagung nach <strong>der</strong> tariflichen<br />

Einkommensteuer. Eine zunächst einbehaltene Kapitalertragsteuer wird in <strong>die</strong>sem Fall auf <strong>die</strong> im Wege <strong>der</strong><br />

Ver<strong>an</strong>lagung erhobene Einkommensteuer <strong>an</strong>gerechnet bzw. bei einem Überh<strong>an</strong>g erstattet.<br />

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