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Freiwilliges öffentliches Übernahmeangebot an die Aktionäre der ...

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11.2 Unabhängiger Gutachter<br />

Die Ermittlung einer Wesentlichen Verschlechterung erfolgt durch <strong>die</strong> Ernst & Y-<br />

oung GmbH, Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, als unabhängiger Sachverständiger<br />

und <strong>die</strong> Feststellung eines Wesentlichen Compli<strong>an</strong>ce-Verstoßes erfolgt durch <strong>die</strong><br />

Ernst & Young Law GmbH, Rechts<strong>an</strong>waltsgesellschaft und Steuerberatungsgesellschaft,<br />

als unabhängiger Sachverständiger (Ernst & Young GmbH und Ernst & Y-<br />

oung Law GmbH im jeweiligen Zusammenh<strong>an</strong>g jeweils <strong>der</strong> „Unabhängiger Gutachter“).<br />

Der Unabhängige Gutachter wird nach sorgfältiger Prüfung gemäß den<br />

Maßstäben eines gewissenhaften Berufsträgers eine Stellungnahme abgeben, in <strong>der</strong><br />

er feststellt, ob eine Wesentliche Verschlechterung o<strong>der</strong> ein Wesentlicher Compli<strong>an</strong>ce-Verstoß<br />

eingetreten ist.<br />

Der Unabhängige Gutachter wird nur auf Verl<strong>an</strong>gen <strong>der</strong> Bieterin tätig. Die Bieterin<br />

wird <strong>die</strong> Einleitung eines Verfahrens zur Feststellung, ob während <strong>der</strong> Annahmefrist<br />

eine Wesentliche Verschlechterung (siehe Ziffer 11.1.5) o<strong>der</strong> ein Wesentlicher<br />

Compli<strong>an</strong>ce-Verstoß (siehe Ziffer 11.1.6) erfolgt ist, mit einer Bezugnahme auf <strong>die</strong>ses<br />

Angebot unverzüglich im Bundes<strong>an</strong>zeiger und im Internet (http://www.deutschewohnen.com<br />

unter <strong>der</strong> Rubrik Investor Relations) veröffentlichen.<br />

Geht bei <strong>der</strong> Bieterin bis zum Ablauf <strong>der</strong> Annahmefrist ein Gutachten des Unabhängigen<br />

Gutachters ein, aus dem sich ergibt, dass während <strong>der</strong> Annahmefrist eine Wesentliche<br />

Verschlechterung (siehe Ziffer 11.1.5) o<strong>der</strong> ein Wesentlicher Compli<strong>an</strong>ce-<br />

Verstoß (siehe Ziffer 11.1.6) erfolgt ist, ist <strong>die</strong> Bieterin verpflichtet, <strong>die</strong> Tatsache,<br />

dass <strong>die</strong>ses Gutachten bei ihr eingeg<strong>an</strong>gen ist, sowie das Ergebnis des Gutachtens –<br />

einschließlich einer Bezugnahme auf <strong>die</strong> Angebotsunterlage – unverzüglich, aber<br />

spätestens zum Zeitpunkt <strong>der</strong> Veröffentlichung gemäß § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2<br />

WpÜG, im Bundes<strong>an</strong>zeiger und im Internet (http://www.deutsche-wohnen.com unter<br />

<strong>der</strong> Rubrik Investor Relations) zu veröffentlichen. Das Gutachten des Unabhängigen<br />

Gutachters ist für <strong>die</strong> Bieterin und <strong>die</strong> das Angebot <strong>an</strong>nehmenden GSW-<br />

<strong>Aktionäre</strong> verbindlich und endgültig. Die Kosten und Auslagen des Unabhängigen<br />

Gutachters werden von <strong>der</strong> Bieterin getragen.<br />

11.3 Verzicht auf Vollzugsbedingungen<br />

Die Bieterin behält sich vor, bis zu einem Werktag vor Ablauf <strong>der</strong> Annahmefrist auf<br />

eine, mehrere o<strong>der</strong> alle <strong>der</strong> Vollzugsbedingungen (mit Ausnahme <strong>der</strong> Vollzugsbedingungen<br />

in Ziffer 11.1.1, <strong>die</strong> unverzichtbar sind) zu verzichten und <strong>die</strong> Mindest<strong>an</strong>nahmequote<br />

zu verringern. Vollbezugsbedingungen, auf <strong>die</strong> <strong>die</strong> Bieterin wirksam<br />

verzichtet hat, gelten für Zwecke <strong>die</strong>ses <strong>Übernahme<strong>an</strong>gebot</strong>s als eingetreten. Die<br />

Vollzugsbedingungen gemäß Ziffer 11.1.1 <strong>die</strong>ser Angebotsunterlage sind unverzichtbar.<br />

Für <strong>die</strong> Zwecke des § 21 Abs. 1 WpÜG ist <strong>die</strong> Veröffentlichung <strong>der</strong> Än<strong>der</strong>ung<br />

des <strong>Übernahme<strong>an</strong>gebot</strong>s gemäß § 21 Abs. 2 WpÜG in Verbindung mit § 14<br />

Abs. 3 WpÜG maßgeblich. Im Falle eines Verzichts auf eine, mehrere o<strong>der</strong> alle<br />

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