26.12.2013 Aufrufe

Freiwilliges öffentliches Übernahmeangebot an die Aktionäre der ...

Freiwilliges öffentliches Übernahmeangebot an die Aktionäre der ...

Freiwilliges öffentliches Übernahmeangebot an die Aktionäre der ...

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Erfolgreiche ePaper selbst erstellen

Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.

leisten. Kommt <strong>der</strong> Mieter <strong>der</strong> Anordnung des Gerichts nicht nach, k<strong>an</strong>n <strong>der</strong> Vermieter im Fall einer Räumung<br />

durch einstweiligen Rechtsschutz einen Vollstreckungstitel be<strong>an</strong>tragen; (ix) <strong>die</strong> Umlage <strong>der</strong> Contractingkosten<br />

(Kosten für <strong>die</strong> gewerbliche Wärmelieferung durch ein spezialisiertes Unternehmen) auf den Mieter statt <strong>der</strong><br />

bisherigen Heizkosten wurde gesetzlich geregelt. Sie ist nun möglich, wenn <strong>der</strong> Contractor eine neue Anlage<br />

errichtet o<strong>der</strong> <strong>die</strong> Wärme aus einem Wärmenetz liefert. Die Umstellung muss für den Mieter kostenneutral sein<br />

und ihm rechtzeitig zuvor <strong>an</strong>gekündigt werden. Einzelheiten zum Contracting sollen in einer neu zu schaffenden<br />

Verordnung geregelt werden; (x) Die Bundeslän<strong>der</strong> können für Gebiete mit <strong>an</strong>gesp<strong>an</strong>nten Wohnungsmärkten<br />

per Rechtsverordnung <strong>die</strong> Kappungsgrenze für Mieterhöhungen bis zur ortsüblichen Vergleichsmiete von 20<br />

Prozent auf 15 Prozent absenken, um so flexibel auf Mietsteigerungen beson<strong>der</strong>s in Ballungsräumen reagieren<br />

zu können. Von <strong>die</strong>ser Möglichkeit ist z. B. in Berlin und in Bayern für das Stadtgebiet München bereits<br />

Gebrauch gemacht worden. Darüber hinaus bestehen in weiteren Bundeslän<strong>der</strong>n wie Nordrhein-Westfalen<br />

Bestrebungen, von <strong>die</strong>ser Möglichkeit Gebrauch zu machen.<br />

Beschränkung <strong>der</strong> Nutzung von Immobilien durch Grund<strong>die</strong>nstbarkeiten<br />

Bei einigen Immobilien im Portfolio <strong>der</strong> Deutsche Wohnen sind Grund<strong>die</strong>nstbarkeiten im Grundbuch<br />

eingetragen. Eine Grund<strong>die</strong>nstbarkeit verpflichtet den Eigentümer des dinglich belasteten Grundstücks,<br />

bestimmte Maßnahmen zu unterlassen (beispielsweise auf bestimmten Teilen des Grundstücks nicht zu bauen)<br />

o<strong>der</strong> zu dulden (beispielsweise ein Zug<strong>an</strong>gsrecht für Dritte). Diese Verpflichtung k<strong>an</strong>n von den betreffenden<br />

Dritten eingeklagt werden. Da eingetragene Grund<strong>die</strong>nstbarkeiten <strong>an</strong> das Grundstück selbst gebunden sind,<br />

können sie gegen den aktuellen Eigentümer des belasteten Grundstücks sowie seine Rechtsnachfolger geltend<br />

gemacht werden.<br />

Bei einigen Immobilien im Besitz <strong>der</strong> Deutsche Wohnen wurden Baulasten festgelegt. Eine Baulast verpflichtet<br />

den Eigentümer des belasteten Grundstücks, bestimmte Maßnahmen zu ergreifen (beispielsweise eine Anzahl<br />

von Parkplätzen zu schaffen), zu unterlassen (beispielsweise auf bestimmten Teilen des Grundstücks nicht zu<br />

bauen) o<strong>der</strong> zu dulden (beispielsweise das Verlegen von Rohren o<strong>der</strong> Kabeln durch Dritte). Der Inhalt <strong>der</strong><br />

Verpflichtung k<strong>an</strong>n durch eine behördliche Anordnung durchgesetzt werden. Verschiedene Grundstücke<br />

unterliegen zudem Vereinigungsbaulasten. Diese Baulasten schaffen ein öffentlich-rechtliches Baugrundstück<br />

aus den betroffenen Grundstücken, <strong>die</strong> zivilrechtlich weiterhin als unabhängige Grundstücke gelten.<br />

Viele Bestimmungen des öffentlichen Baurechts – so beispielsweise <strong>die</strong> Einhaltung eines Mindestabst<strong>an</strong>ds<br />

zwischen Gebäuden – werden auf das Bauobjekt <strong>an</strong>gew<strong>an</strong>dt, als ob <strong>die</strong> Grundstücksgrenzen nicht vorh<strong>an</strong>den<br />

wären. Da Baulasten <strong>an</strong> das Grundstück selbst gebunden sind, können sie gegen den Eigentümer eines<br />

belasteten Grundstücks und gegen Dritte durchgesetzt werden. Baulasten sind auch gegen Rechtsnachfolger<br />

wirksam (d. h. Käufer <strong>der</strong> belasteten Grundstücke). Sie können nur durch eine Befreiung durch <strong>die</strong> zuständige<br />

Behörde aufgehoben werden. Die aufgrund <strong>der</strong> Baulast geltenden Beschränkungen können den Wert des<br />

belasteten Grundstücks beeinflussen.<br />

Sozial- und gewerberechtliche Rahmenbedingungen für Senioren- und Pflegeheime<br />

Die KATHARINENHOF ® -Gruppe betreibt Senioren- und Pflegeheime. Für den Betrieb <strong>der</strong> Senioren- und<br />

Pflegeheime gelten <strong>die</strong> Bestimmungen des Wohn- und Betreuungsvertragsgesetzes und verschiedene<br />

Heimgesetze <strong>der</strong> Län<strong>der</strong>. Zusätzlich sehen <strong>die</strong> sozialrechtlichen Rahmenbedingungen beson<strong>der</strong>e Anfor<strong>der</strong>ungen<br />

nach dem Sozialgesetzbuch XI („SGB XI“) vor.<br />

Pflegebedürftige haben Anspruch auf Pflege in vollstationären Einrichtungen, wenn häusliche o<strong>der</strong> teilstationäre<br />

Pflege nicht möglich ist o<strong>der</strong> wegen <strong>der</strong> Beson<strong>der</strong>heit des einzelnen Falles nicht in Betracht kommt. Sie können<br />

zwischen den zugelassenen Einrichtungen verschiedener Träger wählen. Die Leistungen <strong>der</strong> Pflegekasse werden<br />

als Sach- und Geldleistungen gewährt. Die In<strong>an</strong>spruchnahme von Pflegeleistungen einer Pflegeeinrichtung<br />

erfolgt auf Kosten <strong>der</strong> Pflegeversicherung, allerdings nur bis zu den definierten Kostenobergrenzen (abhängig<br />

von <strong>der</strong> Pflegestufe). Darüber hinaus gehende Kosten hat <strong>der</strong> Pflegebedürftige zu tragen.<br />

Die Pflegekassen erfüllen ihren Sicherstellungsauftrag in <strong>der</strong> Regel mithilfe von zugelassenen stationären<br />

Pflegeeinrichtungen wie den von <strong>der</strong> KATHARINENHOF ® -Gruppe betriebenen Senioren- und Pflegeheimen.<br />

Nach dem SGB XI dürfen Pflegekassen ambul<strong>an</strong>te und stationäre Pflege nur durch Pflegeeinrichtungen<br />

gewähren, mit denen ein Versorgungsvertrag besteht (sogen<strong>an</strong>nte „zugelassene Pflegeeinrichtungen“). Der<br />

Versorgungsvertrag wird zwischen dem Träger <strong>der</strong> Pflegeeinrichtung (o<strong>der</strong> einer vertretungsberechtigten<br />

Vereinigung gleicher Träger) und den L<strong>an</strong>desverbänden <strong>der</strong> Pflegekassen im Einvernehmen mit den<br />

-166-

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!