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Freiwilliges öffentliches Übernahmeangebot an die Aktionäre der ...

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Ist <strong>der</strong> Gesellschafter eine natürliche Person, wird <strong>die</strong> von <strong>der</strong> Personengesellschaft gezahlte, auf seinen<br />

Anteil entfallende Gewerbesteuer grundsätzlich und je nach Gewerbesteuersatz <strong>der</strong> Gemeinde und<br />

bestimmten persönlichen steuerlich relev<strong>an</strong>ten Umständen des Steuerzahlers nach pauschaliertem<br />

Verfahren – g<strong>an</strong>z o<strong>der</strong> teilweise – auf seine persönliche Einkommensteuer <strong>an</strong>gerechnet.<br />

Für Veräußerungsgewinne, <strong>die</strong> von Unternehmen des Fin<strong>an</strong>z- und Versicherungssektors o<strong>der</strong> von Pensionsfonds<br />

erzielt werden, gelten von <strong>die</strong>sen Grundsätzen abweichende Son<strong>der</strong>regeln, <strong>die</strong> weiter unten beschrieben sind.<br />

Ist eine inländische Zahlstelle beteiligt, unterliegen Gewinne aus <strong>der</strong> Veräußerung von im Betriebsvermögen<br />

gehaltenen Aktien grundsätzlich in gleicher Höhe <strong>der</strong> Kapitalertragsteuer wie für <strong>Aktionäre</strong>, <strong>die</strong> Aktien im<br />

Privatvermögen halten (siehe Abschnitt „—Besteuerung von Veräußerungsgewinnen von im Ausl<strong>an</strong>d <strong>an</strong>sässigen<br />

<strong>Aktionäre</strong>n—Im Privatvermögen gehaltene Aktien und Bezugsrechte“). Die inländische Zahlstelle k<strong>an</strong>n jedoch<br />

von einem Einbehalt <strong>der</strong> Kapitalertragsteuer absehen, wenn (i) <strong>der</strong> Aktionär eine inländische Körperschaft,<br />

Personenvereinigung o<strong>der</strong> Vermögensmasse ist (ii) o<strong>der</strong> <strong>die</strong> Aktien zum inländischen Betriebsvermögen des<br />

Aktionärs gehören, und <strong>der</strong> Aktionär <strong>die</strong> Zahlstelle mittels eines amtlich hierfür vorgesehenen Vordrucks über<br />

<strong>die</strong>sen Sachverhalt informiert und bestimmte zusätzliche Voraussetzungen erfüllt. Behält <strong>die</strong> inländische<br />

Zahlstelle dennoch eine Kapitalertragsteuer ein, wird <strong>die</strong> einbehaltene und abgeführte Kapitalertragsteuer<br />

(einschließlich Solidaritätszuschlag) auf <strong>die</strong> Einkommen- o<strong>der</strong> Körperschaftsteuerschuld des jeweiligen<br />

Aktionärs <strong>an</strong>gerechnet, und ein etwaiger Überh<strong>an</strong>g wird erstattet.<br />

Besteuerung von Veräußerungsgewinnen von im Ausl<strong>an</strong>d <strong>an</strong>sässigen <strong>Aktionäre</strong>n<br />

Von im Ausl<strong>an</strong>d <strong>an</strong>sässigen <strong>Aktionäre</strong>n erzielte Veräußerungsgewinne unterliegen nur im Falle einer<br />

Qualifizierten Beteiligung o<strong>der</strong> wenn <strong>die</strong> Aktien zum Betriebsvermögen einer inländischen Betriebsstätte o<strong>der</strong><br />

zu einem Betriebsvermögen gehören, für das ein ständiger Vertreter bestellt ist, <strong>der</strong> deutschen<br />

Einkommensteuer.<br />

Für den erstgen<strong>an</strong>nten Fall sehen <strong>die</strong> meisten Doppelbesteuerungsabkommen eine Freistellung von <strong>der</strong><br />

Besteuerung in Deutschl<strong>an</strong>d vor und übertragen das Recht zur Besteuerung auf das Wohnsitzl<strong>an</strong>d des Aktionärs.<br />

Allerdings sehen bestimmte Doppelbesteuerungsabkommen Son<strong>der</strong>regelungen für Beteiligungen <strong>an</strong><br />

Immobiliengesellschaften vor. Im letztgen<strong>an</strong>nten Fall gelten für <strong>die</strong> Besteuerung von Veräußerungsgewinnen<br />

<strong>die</strong> gleichen Regeln wie für <strong>Aktionäre</strong> mit Wohnsitz in Deutschl<strong>an</strong>d.<br />

Son<strong>der</strong>regeln für Unternehmen des Fin<strong>an</strong>z- und Versicherungssektors und für Pensionsfonds<br />

Soweit Kreditinstitute und Fin<strong>an</strong>z<strong>die</strong>nstleistungsinstitute Aktien halten o<strong>der</strong> veräußern, <strong>die</strong> nach § 1a des<br />

Gesetzes über das Kreditwesen dem H<strong>an</strong>delsbuch zuzurechnen sind, gilt für Dividendeneinnahmen und<br />

Veräußerungsgewinne we<strong>der</strong> <strong>die</strong> 60 %ige Befreiung von <strong>der</strong> Einkommensteuer (sogen<strong>an</strong>ntes<br />

Teileinkünfteverfahren) noch <strong>die</strong> 95 %ige Befreiung von <strong>der</strong> Körperschaftsteuer nebst Solidaritätszuschlag und<br />

ggf. von <strong>der</strong> Gewerbesteuer. Dividendeneinnahmen und Veräußerungsgewinne unterliegen daher in vollem<br />

Umf<strong>an</strong>g <strong>der</strong> Besteuerung. Gleiches gilt für Aktien, <strong>die</strong> von Fin<strong>an</strong>zunternehmen im Sinne des Gesetzes über das<br />

Kreditwesen mit dem Ziel <strong>der</strong> kurzfristigen Erzielung eines Eigenh<strong>an</strong>delserfolgs erworben werden. Für Aktien,<br />

<strong>die</strong> von Kreditinstituten, Fin<strong>an</strong>z<strong>die</strong>nstleistungsinstituten und Fin<strong>an</strong>zunternehmen mit Sitz in einem <strong>an</strong><strong>der</strong>en<br />

Mitgliedstaat <strong>der</strong> Europäischen Gemeinschaft o<strong>der</strong> in einem <strong>an</strong><strong>der</strong>en Vertragsstaat des EWR-Abkommens in<br />

einer deutschen Betriebsstätte gehalten werden, gilt <strong>der</strong> vorstehende Satz entsprechend. Ebenso findet <strong>die</strong> oben<br />

dargestellte Steuerbefreiung von Körperschaften im Hinblick auf Dividendeneinkünfte und Gewinne aus <strong>der</strong><br />

Veräußerung von Aktien keine Anwendung auf Aktien, <strong>die</strong> bei Lebens- und Kr<strong>an</strong>kenversicherungsunternehmen<br />

den Kapital<strong>an</strong>lagen zuzurechnen sind o<strong>der</strong> <strong>die</strong> von Pensionsfonds gehalten werden.<br />

Ausgenommen sind allerdings Dividendenausschüttungen <strong>an</strong> vorgen<strong>an</strong>nte Gesellschaften, für <strong>die</strong> <strong>die</strong> Mutter-<br />

Tochter-Richtlinie (Richtlinie Nr. 90/435/ EWG des Rates vom 23. Juli 1990 in <strong>der</strong> <strong>der</strong>zeit gültigen Fassung)<br />

gilt. Sie sind effektiv zu 95 % steuerbefreit.<br />

Erbschaft- und Schenkungsteuer<br />

Der Überg<strong>an</strong>g von Aktien von Todes wegen o<strong>der</strong> durch Schenkung unterliegt <strong>der</strong> deutschen Erbschaft- bzw.<br />

Schenkungsteuer grundsätzlich nur, wenn<br />

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