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Freiwilliges öffentliches Übernahmeangebot an die Aktionäre der ...

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nerhalb des Deutsche Wohnen-Konzerns und des GSW-Konzerns g<strong>an</strong>z o<strong>der</strong> teilweise<br />

personenidentisch zu besetzen.<br />

Die Bieterin unterstützt <strong>die</strong> bisherige Geschäftsstrategie des Vorst<strong>an</strong>ds <strong>der</strong> GSW.<br />

Die Zusammensetzung des Vorst<strong>an</strong>ds <strong>der</strong> GSW fällt in den Ver<strong>an</strong>twortungsbereichs<br />

des Aufsichtsrats <strong>der</strong> GSW. Unbeschadet <strong>der</strong> alleinigen Zuständigkeit des Aufsichtsrats<br />

haben <strong>die</strong> Absichten <strong>der</strong> Deutsche Wohnen im Hinblick auf <strong>die</strong> zukünftige Besetzung<br />

des Vorst<strong>an</strong>ds noch keine konkrete Gestalt <strong>an</strong>genommen. Die Absichten<br />

werden von <strong>der</strong> weiteren Entwicklung in den nächsten Wochen und <strong>der</strong> Möglichkeit,<br />

sich mit den gegenwärtigen Mitglie<strong>der</strong>n des Vorst<strong>an</strong>ds und dem Aufsichtsrat zu besprechen,<br />

abhängen. Die Bieterin ist davon überzeugt, dass es in ihrem und im besten<br />

Interesse <strong>der</strong> GSW liegt, sicherzustellen, dass <strong>die</strong> Unternehmensführung <strong>der</strong><br />

GSW nicht übermäßig beeinträchtigt wird.<br />

Nach Vollzug des Umtausch<strong>an</strong>gebots beabsichtigt <strong>die</strong> Deutsche Wohnen in einer<br />

Weise im Aufsichtsrat vertreten zu sein, <strong>die</strong> ihre Beteiligung <strong>an</strong> <strong>der</strong> GSW <strong>an</strong>gemessen<br />

reflektiert.<br />

8.5.2 Beherrschungs- und/o<strong>der</strong> Gewinnabführungsvertrag<br />

Sollte <strong>die</strong> Deutsche Wohnen nach Vollzug <strong>die</strong>ses <strong>Übernahme<strong>an</strong>gebot</strong>s o<strong>der</strong> zu einem<br />

späteren Zeitpunkt über mindestens 75 % des in <strong>der</strong> Hauptversammlung <strong>der</strong><br />

GSW stimmberechtigten Grundkapitals verfügen, erwägt <strong>die</strong> Bieterin, soweit es zur<br />

bestmöglichen Realisierung <strong>der</strong> Synergiepotentiale erfor<strong>der</strong>lich ist, nach Vollzug des<br />

Umtausch<strong>an</strong>gebots zwischen einer o<strong>der</strong> mehrerer Gesellschaften des Deutsche<br />

Wohnen-Konzerns als Mutterunternehmen und einer o<strong>der</strong> mehrerer Gesellschaften<br />

des GSW-Konzerns als beherrschtem und/o<strong>der</strong> gewinnabführenden Unternehmen<br />

den Abschluss eines Beherrschungs- und/o<strong>der</strong> Gewinnabführungsvertrags gemäß<br />

den §§ 291 ff. AktG zu ver<strong>an</strong>lassen.<br />

Ab Rechtswirksamkeit eines Beherrschungsvertrags könnte das Mutterunternehmen<br />

dem Geschäftsführungsorg<strong>an</strong> des beherrschten Unternehmens im Hinblick auf <strong>die</strong><br />

Leitung des beherrschten Unternehmens verbindliche Weisungen erteilen und daher<br />

<strong>die</strong> Kontrolle über <strong>die</strong> Unternehmensführung des beherrschten Unternehmens ausüben.<br />

Umgekehrt wäre das Mutterunternehmen verpflichtet, <strong>die</strong> jährlichen h<strong>an</strong>delsrechtlichen<br />

Jahresfehlbeträge des beherrschten Unternehmens auszugleichen, <strong>die</strong><br />

nicht durch Entnahmen aus den während <strong>der</strong> Laufzeit des Beherrschungsvertrags<br />

gebildeten <strong>an</strong><strong>der</strong>en Gewinnrücklagen ausgeglichen werden können.<br />

Ab Rechtswirksamkeit eines isolierten Gewinnabführungsvertrags wäre das gewinnabführende<br />

Unternehmen verpflichtet, alle h<strong>an</strong>delsrechtlichen Jahresüberschüsse <strong>an</strong><br />

das Mutterunternehmen abzuführen, <strong>die</strong> ohne <strong>die</strong> Gewinnabführung <strong>an</strong>fallen würden,<br />

abzüglich Verlustvorträgen und Einstellungen in <strong>die</strong> gesetzlichen Rücklagen.<br />

Umgekehrt wäre das Mutterunternehmen verpflichtet, <strong>die</strong> jährlichen h<strong>an</strong>delsrechtlichen<br />

Jahresfehlbeträge des gewinnabführenden Unternehmens auszugleichen, <strong>die</strong><br />

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