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Freiwilliges öffentliches Übernahmeangebot an die Aktionäre der ...

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Steuerbelastung führt. In <strong>die</strong>sem Fall sind <strong>die</strong> Bruttoerträge abzüglich des Sparer-Pauschbetrags in Höhe von<br />

EUR 801 (EUR 1.602 bei zusammen ver<strong>an</strong>lagten Ehegatten) für <strong>die</strong> Besteuerung maßgeblich. Eine zunächst<br />

einbehaltene Kapitalertragsteuer einschließlich Solidaritätszuschlag wird in <strong>die</strong>sem Fall auf <strong>die</strong> im Wege <strong>der</strong><br />

Ver<strong>an</strong>lagung erhobene Einkommensteuer und den Solidaritätszuschlag <strong>an</strong>gerechnet bzw. bei einem Überh<strong>an</strong>g<br />

erstattet. Werbungskosten können in beiden Fällen nicht von den Einkünften aus Kapitalvermögen abgezogen<br />

werden.<br />

Natürliche Personen, <strong>die</strong> (i) mindestens 1 % <strong>der</strong> Aktien <strong>der</strong> Gesellschaft besitzen und für <strong>die</strong> Gesellschaft<br />

arbeiten o<strong>der</strong> (ii) mindestens 25 % <strong>der</strong> Aktien besitzen, können bei <strong>der</strong> Fin<strong>an</strong>zverwaltung eine Besteuerung <strong>der</strong><br />

Dividenden nach dem Teileinkünfteverfahren be<strong>an</strong>tragen (siehe unten unter „—Einzelunternehmer (natürliche<br />

Personen)“).<br />

Bis einschließlich 2014 wird auf Antrag eines kirchensteuerpflichtigen Aktionärs, dessen Aktien<br />

Privatvermögen sind, und im Rahmen <strong>der</strong> <strong>an</strong>wendbaren L<strong>an</strong>deskirchensteuergesetze <strong>die</strong> Kirchensteuer auf <strong>die</strong><br />

Dividende durch <strong>die</strong> inländische Zahlstelle, welche <strong>die</strong> Auszahlung eines Kapitalertrags vornimmt, einbehalten<br />

und abgeführt. Ab 2015 muss <strong>der</strong> zur Vornahme des Kapitalertragsteuerabzugs Verpflichtete <strong>die</strong> Kirchensteuer<br />

bei kirchensteuerpflichtigen <strong>Aktionäre</strong>n im Rahmen des Steuerabzugs einbehalten, wenn <strong>der</strong> Aktionär nicht<br />

schriftlich gegenüber dem Bundeszentralamt für Steuern <strong>der</strong> Weitergabe seiner Daten bezüglich <strong>der</strong><br />

Zugehörigkeit zu einer Religionsgemeinschaft wi<strong>der</strong>spricht. Wird Kirchensteuer im Rahmen des<br />

Kapitalertragsteuerabzugs einbehalten und abgeführt, gilt auch <strong>die</strong> Kirchensteuer für <strong>die</strong> Dividenden mit dem<br />

Steuerabzug als abgegolten. Ein Abzug <strong>der</strong> einbehaltenen Kirchensteuer als Son<strong>der</strong>ausgabe bei <strong>der</strong> Ver<strong>an</strong>lagung<br />

ist nicht möglich, allerdings vermin<strong>der</strong>t sich <strong>die</strong> durch <strong>die</strong> Gesellschaft einbehaltene Kapitalertragsteuer<br />

(einschließlich des Solidaritätszuschlages) um 26,375 % <strong>der</strong> auf <strong>die</strong> Dividenden einzubehaltenden<br />

Kirchensteuer. Wird keine Kirchensteuer im Rahmen des Kapitalertragsteuerabzugs einbehalten, ist ein<br />

kirchensteuerpflichtiger Aktionär verpflichtet, <strong>die</strong> Dividenden in seiner Einkommensteuererklärung <strong>an</strong>zugeben.<br />

Die Kirchensteuer auf <strong>die</strong> Dividenden wird d<strong>an</strong>n im Wege <strong>der</strong> Ver<strong>an</strong>lagung erhoben.<br />

Zum Betriebsvermögen gehörende Aktien<br />

Für Dividenden aus Aktien im Betriebsvermögen eines in Deutschl<strong>an</strong>d steuerlich <strong>an</strong>sässigen Aktionärs gilt <strong>die</strong><br />

Abgeltungssteuer nicht. Die Besteuerung richtet sich d<strong>an</strong>ach, ob <strong>der</strong> Aktionär eine Körperschaft, eine natürliche<br />

Person o<strong>der</strong> eine Personengesellschaft (Mitunternehmerschaft) ist. Die einbehaltene und abgeführte<br />

Kapitalertragsteuer einschließlich Solidaritätszuschlag wird auf <strong>die</strong> jeweilige Einkommen- bzw.<br />

Körperschaftsteuer und den Solidaritätszuschlag des Aktionärs <strong>an</strong>gerechnet bzw. bei einem Überh<strong>an</strong>g erstattet.<br />

Körperschaften<br />

Ist <strong>der</strong> Aktionär eine im Inl<strong>an</strong>d <strong>an</strong>sässige Körperschaft, so sind <strong>die</strong> Dividenden unabhängig von <strong>der</strong><br />

Beteiligungshöhe und <strong>der</strong> Haltedauer grundsätzlich zu 95 % von <strong>der</strong> Körperschaftsteuer und dem<br />

Solidaritätszuschlag befreit. Die verbleibenden 5 % <strong>der</strong> Dividenden gelten jedoch pauschal als nicht abziehbare<br />

Betriebsausgaben und unterliegen deshalb <strong>der</strong> Körperschaftsteuer (zuzüglich Solidaritätszuschlag) mit einem<br />

Gesamtsteuersatz von 15,825 %.<br />

Etwas <strong>an</strong><strong>der</strong>es gilt für Dividenden, wenn <strong>die</strong> Beteiligung <strong>an</strong> <strong>der</strong> Gesellschaft zu Beginn des Kalen<strong>der</strong>jahres<br />

unmittelbar weniger als 10 % des Grundkapitals beträgt (Streubesitzdividenden). In <strong>die</strong>sem Fall sind<br />

Dividenden, <strong>die</strong> nach dem 28. Februar 2013 zufließen, bei <strong>der</strong> Ermittlung des körperschaftsteuerpflichtigen<br />

Einkommens in voller Höhe zu berücksichtigen. Der Erwerb einer Beteiligung von mindestens 10 % gilt dabei<br />

als zu Beginn des Kalen<strong>der</strong>jahres erfolgt.<br />

Tatsächlich <strong>an</strong>gefallene Betriebsausgaben, <strong>die</strong> mit den Dividenden in unmittelbarem wirtschaftlichen<br />

Zusammenh<strong>an</strong>g stehen, können in voller Höhe abgezogen werden.<br />

Die Dividenden unterliegen (nach Abzug <strong>der</strong> mit ihnen im Zusammenh<strong>an</strong>g stehenden Betriebsausgaben) in<br />

voller Höhe <strong>der</strong> Gewerbesteuer, es sei denn, <strong>die</strong> Körperschaft war zu Beginn des maßgeblichen<br />

Erhebungszeitraums zu mindestens 15 % am Grundkapital <strong>der</strong> Gesellschaft beteiligt (gewerbesteuerliches<br />

Schachtelprivileg). Im letztgen<strong>an</strong>nten Fall gilt <strong>die</strong> oben beschriebene Freistellung von 95 % <strong>der</strong> Dividenden für<br />

Zwecke <strong>der</strong> Gewerbesteuer entsprechend, wobei unmittelbar mit den Dividenden in Zusammenh<strong>an</strong>g stehende<br />

Betriebsausgaben (z. B. Fin<strong>an</strong>zierungskosten) bis zur Höhe <strong>der</strong> freigestellten Dividendeneinkünfte nicht<br />

abzugsfähig sind.<br />

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