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Freiwilliges öffentliches Übernahmeangebot an die Aktionäre der ...

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(1) <strong>die</strong> Hauptversammlung <strong>der</strong> GSW hat eine Dividendenausschüttung beschlossen;<br />

(2) <strong>die</strong> Hauptversammlung <strong>der</strong> GSW hat eine Satzungsän<strong>der</strong>ung beschlossen,<br />

durch <strong>die</strong> für sämtliche o<strong>der</strong> bestimmte Beschlussfassungen durch <strong>die</strong><br />

Hauptversammlung o<strong>der</strong> sonstige Org<strong>an</strong>e <strong>der</strong> GSW ein Mehrheitserfor<strong>der</strong>nis<br />

verän<strong>der</strong>t wird;<br />

(3) <strong>die</strong> Hauptversammlung <strong>der</strong> GSW hat einen Beschluss über <strong>die</strong> Auflösung <strong>der</strong><br />

GSW gefasst.<br />

Die Vollzugsbedingungen in <strong>die</strong>ser Ziffer 11.1.4 (1) bis (3) stellen jeweils selbstständige<br />

Vollzugsbedingungen dar.<br />

11.1.5 Keine wesentliche Verschlechterung<br />

Zwischen <strong>der</strong> Veröffentlichung <strong>der</strong> Angebotsunterlage und dem Ablauf <strong>der</strong> Annahmefrist<br />

(1) wurden we<strong>der</strong> seitens <strong>der</strong> GSW neue Umstände im Sinne von § 15 WpHG<br />

bek<strong>an</strong>nt gegeben noch<br />

(2) sind Umstände aufgetreten, <strong>die</strong> von <strong>der</strong> GSW gemäß § 15 WpHG hätten veröffentlicht<br />

werden müssen,<br />

<strong>die</strong> – einzeln o<strong>der</strong> zusammen betrachtet – zu einer<br />

(A)<br />

(B)<br />

Belastung des Konzern-EBITDA <strong>der</strong> GSW in Höhe von mindestens<br />

EUR 15 Mio. o<strong>der</strong><br />

Verringerung des Konzern-FFO <strong>der</strong> GSW in Höhe von mindestens<br />

EUR 7,5 Mio., jeweils im Geschäftsjahr 2013 o<strong>der</strong> 2014 führen o<strong>der</strong> von<br />

denen berechtigterweise <strong>an</strong>genommen werden k<strong>an</strong>n, dass sie dazu führen<br />

werden („Wesentliche Verschlechterung”).<br />

Für <strong>die</strong> Feststellung, ob während <strong>der</strong> Annahmefrist eine Wesentliche Verschlechterung<br />

erfolgt ist, ist ausschließlich ein Gutachten des Unabhängigen Gutachters nach<br />

näherer Maßgabe von Ziffer 11.2 maßgeblich. Wenn (i) <strong>der</strong> Unabhängige Gutachter<br />

bestätigt, dass während <strong>der</strong> Annahmefrist eine Wesentliche Verschlechterung erfolgt<br />

ist, (ii) das Gutachten des Unabhängigen Gutachters bis zum Ablauf <strong>der</strong> Annahmefrist<br />

bei <strong>der</strong> Bieterin eingeg<strong>an</strong>gen ist und (iii) <strong>die</strong> Bieterin spätestens zum Zeitpunkt<br />

<strong>der</strong> Veröffentlichung gemäß § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 WpÜG den Erhalt und das Ergebnis<br />

des Gutachtens des Unabhängigen Gutachters veröffentlicht hat, gilt <strong>die</strong><br />

Vollzugsbedingung nach <strong>die</strong>ser Ziffer 11.1.5 als nicht erfüllt. An<strong>der</strong>nfalls gilt <strong>die</strong><br />

Vollzugsbedingung nach <strong>die</strong>ser Ziffer 11.1.5 als erfüllt.<br />

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