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Freiwilliges öffentliches Übernahmeangebot an die Aktionäre der ...

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Ausschlussverfahrens finden <strong>die</strong> aktienrechtlichen Squeeze-Out-Vorschriften keine Anwendung und sind erst<br />

nach rechtskräftigem Abschluss des Ausschlussverfahrens <strong>an</strong>wendbar.<br />

Zudem k<strong>an</strong>n nach § 62 Abs. 5 Umw<strong>an</strong>dlungsgesetz <strong>die</strong> Hauptversammlung einer übertragenden<br />

Aktiengesellschaft innerhalb von drei Monaten nach Abschluss eines Verschmelzungsvertrags einen Beschluss<br />

nach § 327a Abs. 1 Satz 1 AktG, d. h. einen Beschluss zur Übertragung <strong>der</strong> Aktien <strong>der</strong> übrigen <strong>Aktionäre</strong><br />

(Min<strong>der</strong>heitsaktionäre) auf <strong>die</strong> übernehmende Gesellschaft (Hauptaktionär) gegen Gewährung einer<br />

<strong>an</strong>gemessenen Barabfindung fassen, wenn dem Hauptaktionär Aktien in Höhe von 90 % des Grundkapitals<br />

gehören. In <strong>der</strong> Folge <strong>die</strong>ses sogen<strong>an</strong>nten „umw<strong>an</strong>dlungsrechtlichen Squeeze-Out“ scheiden <strong>die</strong><br />

Min<strong>der</strong>heitsaktionäre aus <strong>der</strong> übertragenden Gesellschaft aus. Der Abfindungs<strong>an</strong>spruch <strong>der</strong><br />

Min<strong>der</strong>heitsaktionäre richtet sich nach den in den §§ 327a ff. AktG enthaltenen Bestimmungen.<br />

Nach den Vorschriften <strong>der</strong> §§ 319 ff. AktG über <strong>die</strong> sogen<strong>an</strong>nte Einglie<strong>der</strong>ung k<strong>an</strong>n <strong>die</strong> Hauptversammlung<br />

einer Aktiengesellschaft <strong>die</strong> Einglie<strong>der</strong>ung in eine <strong>an</strong><strong>der</strong>e Aktiengesellschaft mit Sitz im Inl<strong>an</strong>d beschließen,<br />

wenn <strong>die</strong> künftige Hauptgesellschaft 95 % <strong>der</strong> Aktien <strong>der</strong> einzuglie<strong>der</strong>nden Gesellschaft hält. Mit Eintragung<br />

<strong>der</strong> Einglie<strong>der</strong>ung in das H<strong>an</strong>delsregister gehen alle Aktien, <strong>die</strong> sich nicht in <strong>der</strong> H<strong>an</strong>d <strong>der</strong> Hauptgesellschaft<br />

befinden, auf <strong>die</strong>se über. Die ausgeschiedenen <strong>Aktionäre</strong> <strong>der</strong> eingeglie<strong>der</strong>ten Gesellschaft haben Anspruch auf<br />

eine <strong>an</strong>gemessene Abfindung, <strong>die</strong> grundsätzlich in eigenen Aktien <strong>der</strong> Hauptgesellschaft zu gewähren ist.<br />

Werden als Abfindung Aktien <strong>der</strong> Hauptgesellschaft gewährt, so ist <strong>die</strong> Abfindung als <strong>an</strong>gemessen <strong>an</strong>zusehen,<br />

wenn <strong>die</strong> Aktien in dem Verhältnis gewährt werden, in dem bei einer Verschmelzung auf eine Aktie <strong>der</strong><br />

Gesellschaft Aktien <strong>der</strong> Hauptgesellschaft zu gewähren wären, wobei Spitzenbeträge durch bare Zuzahlungen<br />

ausgeglichen werden können.<br />

Melde- und Anzeigepflichten für Anteilsbesitz<br />

Die Gesellschaft unterliegt als börsennotierte Gesellschaft den Bestimmungen des WpHG über Anzeigepflichten<br />

für Anteilsbesitz. Das WpHG bestimmt, dass je<strong>der</strong> Aktionär, <strong>der</strong> durch Erwerb, Veräußerung o<strong>der</strong> auf sonstige<br />

Weise bestimmte Schwellenwerte <strong>der</strong> Stimmrechte <strong>an</strong> einer börsennotierten Gesellschaft erreicht, über- o<strong>der</strong><br />

unterschreitet, <strong>der</strong> entsprechenden Gesellschaft und <strong>der</strong> BaFin <strong>die</strong>s unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb<br />

von vier H<strong>an</strong>delstagen, schriftlich mitzuteilen hat. Die Schwellenwerte betragen 3 %, 5 %, 10 %, 15 %, 20 %,<br />

25 %, 30 %, 50 % und 75 % <strong>der</strong> Stimmrechte <strong>an</strong> einer Gesellschaft. Die Gesellschaft hat <strong>die</strong>se Mitteilung<br />

unverzüglich, spätestens jedoch drei H<strong>an</strong>delstage nach Zug<strong>an</strong>g <strong>der</strong> Mitteilung in Me<strong>die</strong>n zu veröffentlichen,<br />

einschließlich solcher, bei denen davon ausgeg<strong>an</strong>gen werden k<strong>an</strong>n, dass sie <strong>die</strong> Information in <strong>der</strong> gesamten EU<br />

und den übrigen Vertragsstaaten des Europäischen Wirtschaftsraums verbreiten. Die Gesellschaft hat <strong>die</strong><br />

Veröffentlichung <strong>der</strong> BaFin mitzuteilen und <strong>die</strong> in <strong>der</strong> Mitteilung enthaltenen Informationen dem<br />

Unternehmensregister zur Speicherung zu übermitteln. Die Gesellschaft hat <strong>die</strong> Gesamtzahl <strong>der</strong> Stimmrechte am<br />

Ende eines jeden Kalen<strong>der</strong>monats, in dem es zu einer Zu- o<strong>der</strong> Abnahme von Stimmrechten gekommen ist, in<br />

gleicher Weise zu veröffentlichen, dem Unternehmensregister zu übermitteln und <strong>der</strong> BaFin <strong>die</strong><br />

Veröffentlichung mitzuteilen. Das WpHG enthält verschiedene Regeln, nach denen einem Meldepflichtigen<br />

Stimmrechte aus Aktien zugerechnet werden, wenn <strong>die</strong>ser <strong>die</strong> Aktien zwar nicht direkt hält, jedoch Einfluss auf<br />

<strong>die</strong> mit den Aktien verbundenen Stimmrechte hat o<strong>der</strong> bei abstrakter Betrachtung haben k<strong>an</strong>n. Zum Beispiel<br />

werden einem Unternehmen Aktien, <strong>die</strong> einem dritten Unternehmen gehören, zugerechnet, wenn das eine<br />

Unternehmen das <strong>an</strong><strong>der</strong>e kontrolliert; ebenso Aktien, <strong>die</strong> von einem dritten Unternehmen für Rechnung des<br />

ersten o<strong>der</strong> einem von <strong>die</strong>sem kontrollierten Unternehmen gehalten werden. Unterbleibt <strong>die</strong> Mitteilung, ist <strong>der</strong><br />

Aktionär für <strong>die</strong> Dauer des Versäumnisses von <strong>der</strong> Ausübung <strong>der</strong> mit <strong>die</strong>sen Aktien verbundenen Rechte<br />

ausgeschlossen (einschließlich Stimmrecht und dem Recht zum Bezug von Dividenden; hinsichtlich des Bezugs<br />

von Dividenden jedoch nur, wenn <strong>die</strong> Mitteilung vorsätzlich unterlassen und nicht nachgeholt wurde). Sofern<br />

<strong>die</strong> Höhe des Stimmrechts<strong>an</strong>teils betroffen ist, k<strong>an</strong>n sich <strong>die</strong>se Frist bei vorsätzlicher o<strong>der</strong> grob fahrlässiger<br />

Verletzung <strong>der</strong> Mitteilungspflichten um sechs Monate verlängern. Außerdem k<strong>an</strong>n bei Nichteinhaltung <strong>der</strong><br />

Mitteilungspflicht eine Geldbuße verhängt werden.<br />

Mitteilungspflicht beim Halten von Fin<strong>an</strong>zinstrumenten und sonstigen Instrumenten<br />

Wer unmittelbar o<strong>der</strong> mittelbar Fin<strong>an</strong>zinstrumente hält, <strong>die</strong> ihrem Inhaber das Recht verleihen, einseitig im<br />

Rahmen einer rechtlich bindenden Vereinbarung mit Stimmrechten verbundene und bereits ausgegebene Aktien<br />

eines Emittenten, für den <strong>die</strong> Bundesrepublik Deutschl<strong>an</strong>d <strong>der</strong> Herkunftsstaat ist, zu erwerben, hat <strong>die</strong>s bei<br />

Erreichen, Überschreiten o<strong>der</strong> Unterschreiten <strong>der</strong> Schwellen von 3 %, 5 %, 10 %, 15 %, 20 %, 25 %, 30 %,<br />

50 % o<strong>der</strong> 75 % <strong>der</strong> Stimmrechte unverzüglich dem Emittenten und gleichzeitig <strong>der</strong> BaFin mitzuteilen. Durch<br />

<strong>die</strong> am 1. Februar 2012 in Kraft getretenen Bestimmungen des Gesetzes zur Stärkung des Anlegerschutzes und<br />

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