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Freiwilliges öffentliches Übernahmeangebot an die Aktionäre der ...

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solche For<strong>der</strong>ung nicht ratsam machen. Wenn sich das entsprechende repräsentative Org<strong>an</strong> gegen <strong>die</strong><br />

Geltendmachung <strong>die</strong>ses Anspruchs entscheidet, sind Schadenersatz<strong>an</strong>sprüche gegen Vorst<strong>an</strong>d und Aufsichtsrat<br />

geltend zu machen, sofern <strong>die</strong> Hauptversammlung mit einfacher Mehrheit einen entsprechenden Beschluss fasst.<br />

<strong>Aktionäre</strong>, <strong>der</strong>en gemeinschaftlich gehaltene Anteile mindestens 10 % des Grundkapitals o<strong>der</strong> mehr o<strong>der</strong> einen<br />

<strong>an</strong>teiligen Betrag des Grundkapitals von EUR 1.000.000 betragen, können das Gericht um <strong>die</strong> Bestellung eines<br />

Vertreters ersuchen, um ihre Schadenersatz<strong>an</strong>sprüche durchzusetzen. Außerdem können <strong>Aktionäre</strong>, <strong>der</strong>en<br />

gemeinschaftlich gehaltene Anteile zum Zeitpunkt, <strong>an</strong> dem oben gen<strong>an</strong>ntes Ersuchen eingereicht wird,<br />

mindestens 1 % des Grundkapitals o<strong>der</strong> mehr o<strong>der</strong> einen <strong>an</strong>teiligen Betrag des Grundkapitals von EUR 100.000<br />

betragen, am L<strong>an</strong>dgericht, <strong>an</strong> dem <strong>die</strong> Gesellschaft ihren Sitz registriert hat, <strong>die</strong> Geltendmachung ihrer<br />

Schadenersatz<strong>an</strong>sprüche im eigenen Namen be<strong>an</strong>tragen. Ein solcher Antrag ist nur d<strong>an</strong>n zulässig, wenn <strong>die</strong><br />

Gesellschaft dem Beschluss durch <strong>die</strong> Hauptversammlung auf Geltendmachung nicht innerhalb einer<br />

<strong>an</strong>gemessenen, durch <strong>die</strong> <strong>Aktionäre</strong> gesetzten Frist Folge geleistet hat; zudem müssen Tatsachen bek<strong>an</strong>nt<br />

geworden sein, <strong>die</strong> den Verdacht belegen, dass <strong>der</strong> Gesellschaft infolge von Unredlichkeit o<strong>der</strong> grober<br />

Verletzung des Gesetzes o<strong>der</strong> <strong>der</strong> Satzung ein Schaden entst<strong>an</strong>den ist und <strong>der</strong> Geltendmachung des<br />

Ersatz<strong>an</strong>spruchs keine überwiegenden Gründe des Gesellschaftswohls entgegenstehen. Ihrerseits ist <strong>die</strong><br />

Gesellschaft zu je<strong>der</strong> Zeit berechtigt, auf Schadenersatz zu klagen, und alle <strong>an</strong>hängigen Anträge und Klagen<br />

seitens <strong>der</strong> <strong>Aktionäre</strong> werden ausgesetzt, sobald <strong>die</strong> Gesellschaft einen solchen Schritt unternimmt.<br />

Die Gesellschaft k<strong>an</strong>n erst drei Jahre nach <strong>der</strong> Entstehung eines Anspruchs und nur d<strong>an</strong>n auf Ersatz<strong>an</strong>sprüche<br />

gegen Org<strong>an</strong>mitglie<strong>der</strong> verzichten o<strong>der</strong> sich über sie vergleichen, wenn <strong>die</strong> <strong>Aktionäre</strong> <strong>die</strong>s in <strong>der</strong><br />

Hauptversammlung mit einfacher Stimmenmehrheit beschließen, und sofern nicht eine Min<strong>der</strong>heit von<br />

<strong>Aktionäre</strong>n, <strong>der</strong>en Anteile zusammen den zehnten Teil des Grundkapitals erreichen, zur Nie<strong>der</strong>schrift<br />

Wi<strong>der</strong>spruch erhebt.<br />

Vorst<strong>an</strong>d und oberes M<strong>an</strong>agement<br />

Der Vorst<strong>an</strong>d <strong>der</strong> Gesellschaft besteht gemäß § 5 <strong>der</strong> Satzung aus mindestens zwei Personen. Die genaue<br />

Anzahl <strong>der</strong> Mitglie<strong>der</strong> wird vom Aufsichtsrat festgelegt. Gegenwärtig hat <strong>der</strong> Vorst<strong>an</strong>d zwei Mitglie<strong>der</strong>:<br />

Michael Zahn und Lars Witt<strong>an</strong>. Herr Zahn führt <strong>der</strong>zeit das Amt des Vorst<strong>an</strong>dsvorsitzenden. Der Aufsichtsrat<br />

hat am 18. März 2011 Herrn Witt<strong>an</strong> mit Wirkung zum 1. Oktober 2011 als weiteres Mitglied in den Vorst<strong>an</strong>d<br />

berufen.<br />

Am 18. Oktober 2006 hat <strong>der</strong> Aufsichtsrat eine Geschäftsordnung für den Vorst<strong>an</strong>d erlassen, <strong>die</strong> am 16. Juni<br />

2009 und am 5. Mai 2011 neu gefasst wurde. D<strong>an</strong>ach fasst <strong>der</strong> Vorst<strong>an</strong>d seine Beschlüsse mit einfacher<br />

Mehrheit, soweit er aus mehr als zwei Mitglie<strong>der</strong>n besteht. Besteht <strong>der</strong> Vorst<strong>an</strong>d aus zwei Mitglie<strong>der</strong>n, so fasst<br />

er seine Beschlüsse einstimmig. Ergibt sich in einer zur Entscheidung <strong>an</strong>stehenden Angelegenheit d<strong>an</strong>ach kein<br />

Einvernehmen, so wird <strong>die</strong> Angelegenheit dem Vorsitzenden des Aufsichtsrats vorgetragen. Während <strong>die</strong><br />

Mitglie<strong>der</strong> des Vorst<strong>an</strong>ds berechtigt sind, Entscheidungen für ihre jeweilige Ressortzuständigkeit und im<br />

Hinblick auf <strong>die</strong> gewöhnlichen Geschäftsvorgänge zu treffen, beschließt <strong>der</strong> Gesamtvorst<strong>an</strong>d über alle<br />

Angelegenheiten von beson<strong>der</strong>er Bedeutung und Tragweite für <strong>die</strong> Gesellschaft o<strong>der</strong> den Konzern.<br />

Die Gesellschaft wird durch zwei Vorst<strong>an</strong>dsmitglie<strong>der</strong> o<strong>der</strong> durch ein Vorst<strong>an</strong>dsmitglied gemeinschaftlich mit<br />

einem Prokuristen gesetzlich vertreten. Der Aufsichtsrat k<strong>an</strong>n jedem Vorst<strong>an</strong>dsmitglied <strong>der</strong> Gesellschaft eine<br />

alleinige Vertretungsbefugnis übertragen.<br />

Nach <strong>der</strong> Satzung <strong>der</strong> Gesellschaft und den Geschäftsordnungen für Vorst<strong>an</strong>d und Aufsichtsrat muss <strong>der</strong><br />

Vorst<strong>an</strong>d für bestimmte Geschäfte o<strong>der</strong> Maßnahmen, <strong>die</strong> zu grundsätzlichen, in <strong>der</strong> Geschäftsordnung des<br />

Vorst<strong>an</strong>ds aufgeführten Än<strong>der</strong>ungen <strong>an</strong> <strong>der</strong> Vermögens-, Fin<strong>an</strong>z- o<strong>der</strong> Ertragslage <strong>der</strong> Gesellschaft führen, <strong>die</strong><br />

Zustimmung des Aufsichtsrats einholen. Die Zustimmungspflicht gilt unter <strong>an</strong><strong>der</strong>em insbeson<strong>der</strong>e für folgende<br />

Geschäfte und Maßnahmen:<br />

<br />

<br />

<br />

Der Erwerb von Immobilien im Inl<strong>an</strong>d, sofern <strong>die</strong> entsprechende Tr<strong>an</strong>saktion bestimmte Schwellen<br />

überschreitet, <strong>die</strong> zwischen EUR 30 Mio. und EUR 125 Mio. betragen können;<br />

<strong>der</strong> Erwerb von Immobilien im Ausl<strong>an</strong>d;<br />

<strong>die</strong> Veräußerung von Immobilien, sofern bestimmte Voraussetzungen gegeben sind. Hierzu zählen unter<br />

<strong>an</strong><strong>der</strong>em Fälle, in denen <strong>der</strong> beizulegende Zeitwert des zu veräußernden Objekts bestimmte Schwellen<br />

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