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Freiwilliges öffentliches Übernahmeangebot an die Aktionäre der ...

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Zur Verwässerung <strong>der</strong> Deutsche Wohnen-Aktien siehe Anh<strong>an</strong>g 3—<br />

Verwässerung.<br />

Wenn für jede GSW-Aktie 2,55 Deutsche Wohnen-Angebotsaktien <strong>an</strong>geboten werden,<br />

liegt <strong>der</strong> Wert <strong>der</strong> Deutsche Wohnen-Angebotsaktien gemessen <strong>an</strong> dem Drei-<br />

Monats-Durchschnittskurs gemäß <strong>der</strong> gesetzlich vorgesehenen Bewertungsmethode<br />

(§ 31 Abs. 1, 2 und 7 WpÜG in Verbindung mit §§ 7 und 5 Abs. 1 und 3 WpÜGAngebV)<br />

über dem Drei-Monats-Durchschnittskurs einer GSW-Aktie als gesetzlich<br />

vorgeschriebene Mindestgegenleistung (§ 31 Abs. 1, 2 und 7 WpÜG in Verbindung<br />

mit § 5 Abs. 1 und 3 WpÜGAngebV).<br />

Der Wert <strong>der</strong> <strong>an</strong>gebotenen Gegenleistung von 2,55 Deutsche Wohnen-<br />

Angebotsaktien beträgt bei einer Bewertung <strong>der</strong> Deutsche Wohnen mit dem Drei-<br />

Monats-Durchschnittskurs EUR 34,68 und liegt damit um rund 15,4 % o<strong>der</strong><br />

EUR 4,67 über <strong>der</strong> maßgeblichen Mindestgegenleistung in Höhe des Drei-Monats-<br />

Durchschnittskurs einer GSW-Aktie von EUR 30,01.<br />

Dar<strong>an</strong> än<strong>der</strong>t sich auch d<strong>an</strong>n nichts, wenn bei <strong>der</strong> Bewertung <strong>der</strong> Deutsche Wohnen-<br />

Angebotsaktien das fehlende Gewinnbezugsrecht für das Geschäftsjahr 2013 berücksichtigt<br />

wird, weil <strong>der</strong> nicht abgezinste Wertverlust nur EUR 0,33 beträgt und<br />

damit bei allen Bewertungsmethoden unterhalb <strong>der</strong> gezahlten Prämie liegt.<br />

Der Wert <strong>der</strong> für eine GSW-Aktie <strong>an</strong>gebotenen Gegenleistung ist damit <strong>an</strong>gemessen.<br />

9.5 Keine Anwendbarkeit von § 33b WpÜG<br />

Die Satzung <strong>der</strong> GSW sieht keine Anwendung von § 33b Abs. 2 WpÜG vor. Die<br />

Bieterin ist daher nicht verpflichtet, eine Entschädigung gemäß § 33b Abs. 5 WpÜG<br />

zu leisten.<br />

10. Behördliche Genehmigungen und Verfahren<br />

10.1 Kartellrechtliche Verfahren<br />

Die gepl<strong>an</strong>te Übernahme <strong>der</strong> GSW durch <strong>die</strong> Deutsche Wohnen unterliegt gemäß<br />

§§ 35 ff. des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) <strong>der</strong> Zusammenschlusskontrolle<br />

durch das Bundeskartellamt. Die Bieterin hat am 20. August 2013<br />

beim Bundeskartellamt <strong>die</strong> Übernahme <strong>der</strong> GSW <strong>an</strong>gemeldet. Die Nichtuntersagungsentscheidung<br />

des Bundeskartellamts ist am 30. August 2013 erfolgt.<br />

Da <strong>die</strong> Deutsche Wohnen und <strong>die</strong> GSW im letzten abgeschlossenen Geschäftsjahr<br />

vor Veröffentlichung des <strong>Übernahme<strong>an</strong>gebot</strong>s (2012) gemeinsam weltweit Umsatzerlöse<br />

von weniger als EUR 2.500 Mio. erzielt haben, unterliegt das Zusammenschlussvorhaben<br />

nicht <strong>der</strong> Fusionskontrolle durch <strong>die</strong> EU-Kommission gemäß <strong>der</strong><br />

Verordnung des Rates (EG) Nr. 139/2004 vom 20. J<strong>an</strong>uar 2004 über <strong>die</strong> Kontrolle<br />

von Unternehmenszusammenschlüssen.<br />

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