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Handbuch-zur-Befreiung

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2 KOMM HEIM! – KOMM HEIM INS REICH!<br />

herzustellen und aufrechtzuerhalten, und zwar, soweit kein zwingendes Hindernis<br />

besteht, unter Beachtung der Landesgesetze.“<br />

Nach herrschender Völkerrechtslehre 2 (im Hinblick auf Art. 43 HLKO) ist damit<br />

die Eroberung eines Landes<br />

‣ nicht dem Erwerb der Souveränität gleichgestellt und<br />

‣ berechtigt nicht <strong>zur</strong> Annexion des besetzten Gebietes oder <strong>zur</strong> sonstigen souveränen<br />

Verfügung, etwa <strong>zur</strong> Schaffung neuer Staaten auf dem besetzten Gebiet,<br />

darüber hinaus<br />

‣ dürfen diese Akte gegebenenfalls erst bei Friedensschluß vollzogen werden,<br />

und<br />

‣ eine trotzdem durch die Besatzungsmacht erfolgte Annexion oder Staatenneubildung<br />

stellt ein Völkerrechtsdelikt dar, das keine Rechtswirkung gegenüber<br />

dem rechtmäßigen Gebietsherrn hervorrufen kann.<br />

Ferner<br />

‣ stellt eine Absetzung der amtierenden Regierung des Feindstaates bzw. die<br />

Einsetzung einer neuen Regierung für das besetzte Gebiet eine Überschreitung<br />

der Befugnisse der Besatzungsmacht dar;<br />

‣ ist eine Marionetten-Regierung nicht einmal als de-facto-Regierung anzusehen,<br />

sondern als ein Organ der Besatzungsmacht, und<br />

‣ Maßnahmen einer solchen Regierung, die weitergehen als die Befugnisse der<br />

Besatzungsmacht, sind widerrechtlich.<br />

Weitere gravierende Verstöße gegen die allgemein anerkannten Grundsätze des<br />

Völkerrechts stellen<br />

‣ die Desorganisation des Deutschen Reiches, namentlich die Inhaftierung bzw.<br />

Ermordung der Mitglieder seiner Regierung, die Beseitigung des Reichstages,<br />

sämtlicher Reichsbehörden und Gerichte des Reiches, das Verbot der Staatspartei,<br />

der Nationalsozialistischen Deutschen Arbeiterpartei (NSDAP) durch<br />

den Kontrollrat der Alliierten Mächte und die von diesem angeordnete Diskriminierung<br />

der Nationalsozialisten bzw. „belasteter“ Personen (Entnazifizierung<br />

genannt) dar; sowie die Tatsache, daß<br />

‣ das Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland dem militärisch wehrlosen<br />

Deutschen Volk von den westlichen Siegermächten aufgezwungen wurde,<br />

weshalb es lediglich ein Besatzungsstatut darstellt, das als der Herrschaftswille<br />

der Siegermächte für Bürger des Deutschen Reichs ohne Rechtsverbindlichkeit<br />

ist.<br />

Aus der Anerkennung der Grundsätze des Völkerrechts ergibt sich also, daß die<br />

Bundesrepublik Deutschland kein Staat, sondern nur ein Organ der Besatzungsmacht<br />

ist, oder, wie Prof. Carlo SCHMID es ausgedrückt hat, die „Organisationsform einer<br />

Modalität der Fremdherrschaft“ (OMF) über das Deutsche Volk darstellt. Das<br />

Deutsche Reich ist als Staat nicht untergegangen. Es ist nur handlungsunfähig, besteht<br />

aber als Völkerrechts- bzw. Staatsrechtssubjekt fort.<br />

2<br />

Vgl. Friedrich Berber: Lehrbuch des Völkerrechts, Bd. II Kriegsvölkerrecht, C.H. Beck, 1969, S. 132 f.

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