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Handbuch-zur-Befreiung

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DIE REALISIERUNG DER ALLIIERTEN KRIEGSZIELE 245<br />

nung aufgenommen und institutionalisiert. Die ‚Bewältigung der Vergangenheit’,<br />

wie die Gefühlswelle nach ihrer Institutionalisierung hieß, wurde vor allem durch<br />

die Ständige Konferenz der Kultusminister gelenkt. Am 11.2.1960 gab die Konferenz<br />

neue Richtlinien für die Behandlung der jüngsten Vergangenheit im Geschichtsunterricht<br />

heraus. Die politische Bildung auf allen Ebenen wurde forciert.<br />

Waren 1949 im Zuge der Ablösung der Strukturreform durch die Gesinnungsreform<br />

einige politische Lehrstühle errichtet worden, so wurden jetzt an allen Universitäten<br />

und Pädagogischen Hochschulen Lehrstühle für Politische Wissenschaften<br />

errichtet. Der Gesinnungsausweis wurde <strong>zur</strong> wissenschaftlichen Qualifikation.“<br />

462<br />

Es sei hier angemerkt, daß 1958 der Große Auschwitzprozeß 463 durch die Strafanzeige<br />

eines vermutlich aus dem Hintergrund von jüdischen Organisationen gesteuerten<br />

Kriminellen aus dem Gefängnis heraus gegen einen ehemaligen Wachmann des<br />

Konzentrationslagers angestoßen wurde. Interessant ist dabei die Frage: warum hat es<br />

13 Jahre seit der Kapitulation der Wehrmacht gedauert, bis strafrechtliche Ermittlungen<br />

in Sachen des „singulären Menschheitsverbrechens“ eingeleitet wurden, und<br />

warum wurde nicht schon früher von den überlebenden Opfern die strafrechtliche<br />

Verfolgung der vermeintlichen „Gaskammermörder von Auschwitz“ verlangt? Warum<br />

sind 13 Jahre vergangen, bis die Ermittlungen von einem Strafgefangenen angestoßen<br />

wurden? Warum hat die Weltjudenheit nicht sofort – nicht schon 1945, als die<br />

Erinnerung und die Spuren noch frisch waren – gefordert, den behaupteten Völkermord<br />

zu untersuchen und die greifbaren Täter <strong>zur</strong> Verantwortung zu ziehen?<br />

Die Antwort kann nur lauten, daß ein zu früh geführter Prozeß – aufgrund der<br />

dünnen Beweislage – ohne öffentliche Wirkung geblieben wäre und der volkspädagogisch<br />

erwünschte Effekt sich nicht eingestellt hätte. Es mußten erstens die auf dem<br />

Schein-Urteil des Internationalen Militärtribunals von Nürnberg fußenden Ergebnisse<br />

der „Forschungsarbeiten“ der verleumdungswilligen „Historiker“ geschrieben, veröffentlicht<br />

und als „allgemeinkundiges Wissen“ in die Geschichtsbücher und Lexika<br />

übertragen worden sein, ehe das „grausige Geschehen“ in den „Gaskammern“ der<br />

Konzentrationslager als nicht mehr bezweifelbarer Hintergrund der Anklagen gegen<br />

die Bewacher angenommen werden konnte. Diese Vorbereitungsarbeiten mußten bis<br />

zu einem gewissen Grade abgeschlossen sein, ehe der Bundesgerichtshof und das<br />

Bundes“verfassungs“gericht sich in der Lage sehen konnten, die von den strafverfolgten<br />

„Holocaustleugnern“ <strong>zur</strong> Widerlegung der Auschwitzlüge angebotenen Gegenbeweise<br />

zu unterdrücken mit der Behauptung, daß „das Gegenteil der unter Beweis<br />

gestellten Tatsachenbehauptungen offenkundig sei.“ Zweitens mußte das „singuläre<br />

Menschheitsverbrechen“ erst tief genug in das öffentliche Bewußtsein verankert<br />

worden sein. In diesem Zusammenhang wird der eigentliche Sinn des Kölner Synagogenvorfall<br />

von 1959, Kontrolle und Verstärkung des öffentlichen Holocaustbewußtseins,<br />

deutlich erkennbar.<br />

Insgesamt standen damals 22 Angeklagte vor Gericht, 357 Zeugen aus mehreren<br />

Ländern sagten aus, darunter 211 Überlebende des Konzentrationslagers. Unter dem<br />

462 C. Schrenck-Notzing, a.a.O. S. 272 f.<br />

463 AZ. 4 Ks 2/63

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