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Handbuch-zur-Befreiung

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DIE REALISIERUNG DER ALLIIERTEN KRIEGSZIELE 201<br />

„Die Zahl der Opfer liegt zweifellos bei mehr als 800.000, beinahe mit Sicherheit<br />

bei mehr als 900.000 und durchaus wahrscheinlich bei mehr als einer Million. Die<br />

Ursachen ihres Todes wurden wissentlich geschaffen von Armee-Offizieren, die<br />

über genügend Lebensmittel und andere Hilfsmittel verfügten, um die Gefangenen<br />

am Leben zu erhalten. Hilfe-Organisationen, die versuchten, den Gefangenen in<br />

den amerikanischen Lagern zu helfen, wurde die Erlaubnis dazu von der Armee<br />

verweigert. Das alles wurde damals verheimlicht und dann unter Lügen verdeckt,<br />

... Akten sind vernichtet, geändert oder als geheim unter Verschluß gehalten worden.<br />

Dies geht bis auf den heutigen Tag so weiter.“ 375<br />

Das gezielte Herbeiführen von Hunger blieb nicht nur auf Internierungslager beschränkt,<br />

sondern war eine wesentliche politische Maßnahme, die auf das gesamte<br />

Deutsche Volk angewendet wurde. Die alten Kolonialmächte hatten <strong>zur</strong> Schwächung,<br />

Gefügigmachung sowie Schaffung dauerhafter Abhängigkeit und Unterwerfung ihrer<br />

Kolonialvölker Hunger als politisches Druck- und Erziehungsmittel schon vielfach<br />

erfolgreich erprobt. Auch die USA hatten diese Methoden schon ebenso erfolgreich<br />

bei der „Befriedung“ der nordamerikanischen Ureinwohner angewandt. Die Engländer<br />

scheuten sich auch nicht, diese Methode auf ihr Nachbarvolk, die Iren, anzuwenden,<br />

wodurch im 18. Jahrhundert ganze Landstriche entvölkert wurden. Zuletzt kamen<br />

die Buren vor und das Deutsche Volk nach dem Ersten Weltkrieg in den Genuß dieser<br />

Politik. Nach dem Zweiten Weltkrieg wurde das Deutsche Volk dann erneut, diesmal<br />

aber wesentlich radikaler und umfangreicher, dieser Prozedur unterzogen.<br />

unter dem Aktenzeichen 11/057-W 145/87 einen kostenpflichtigen und ablehnenden Widerspruchsbescheid.<br />

Anscheinend zweifelt man Schmitts Erkenntnisse an, denn man formuliert: „… entwickelte und<br />

verfestigte sich seine Ansicht, in den ehemaligen Lagerlatrinen sei eine unbestimmte Anzahl Kriegsgefangener<br />

aus Hunger, Krankheit oder Schwäche erstickt.“ Auf sieben Seiten wird ihm – in schönstem<br />

Amtsdeutsch – dargelegt, daß sich die Kreisverwaltung Bad Kreuznach die – nochmals präzisierten –<br />

Bedenken des Landesamtes für Denkmalspflege zu eigen machte und dem Widerspruchsführer die<br />

beantragte Genehmigung versagte. Denn: „All diese Spuren und Überreste liegen geschützt in dem<br />

Boden; durch Ausgrabungen würden diese Bodenurkunden zerstört.“ Unterschrieben hat dieses Aktenstück<br />

der Vorsitzende Meiborg. Es geht noch weiter: Schmitt klagte gegen das Land Rheinland-Pfalz,<br />

vertreten durch den Landrat des Kreises Bad Kreuznach wegen „Ablehnung einer denkmalschutzrechtlichen<br />

Ausgrabungsgenehmigung“, und die Kreisverwaltung Bad Kreuznach beantragte mit Schreiben<br />

vom 20.04.88 beim Verwaltungsgericht in Koblenz, die Klage abzuweisen. Unter gleichem Aktenzeichen<br />

wie vor, unterschrieben wiederum von Meiborg. Das Verwaltungsgericht folgte diesem Antrag<br />

und verkündete am 22.06.89 auf zehn Seiten sein „URTEIL IM NAMEN DES VOLKES“ unter dem<br />

Aktenzeichen 1 K 131/88, wonach die Klage abgewiesen wird und der Kläger die Verfahrenskosten zu<br />

tragen hat. U.a. heißt es darin: „Bei der Frage des öffentlichen Erhaltungsinteresses ist auf den Wissensu.<br />

Erkenntnisstand sachverständiger Kreise abzustellen, da nur hierdurch ein wirksamer Denkmalschutz<br />

unabhängig von einem sich wandelnden Bewußtsein der Bevölkerung sichergestellt werden kann.“<br />

Gesprochen und unterschrieben haben dieses Urteil die Richter Packroff, Pluhm und Dr. Held. In der<br />

gleichen Sache wurde von H. Kirrwald kürzlich Anzeige (Az. 1002 Ujs 31596/06) beim AG Bad<br />

Kreuznach, beim Generalbundesanwalt und beim Internationalen Gerichtshof für Völkerrecht wegen: I/<br />

Verletzung der HLKO und des Völkerrechts, II/ Unterlassung einer Hilfeleistung des Landrates, III/<br />

Sträfliches Verhalten von Landesamt-Bediensteten, IV/ Unterlassene Hilfeleistung, V/Leichenfledderei<br />

und VI/ Verweigerung einer Grabstätte erstattet sowie Antrag auf Anwendung des Völkerrechts und der<br />

Leichenbeschau gestellt.<br />

375 J. Bacque, a.a.O. S.14

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